Dem Revisionsrekursvortrag, das Gericht zweiter Instanz hätte seiner Entscheidung andere als die erstgerichtlichen Feststellungen zugrundegelegt, ist zunächst zu erwidern, daß die Vorinstanz sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wie sich aus seiner Entscheidung ergibt, auseinandersetzte, die vorgelegten Bescheinigungsmittel allerdings - auch im Lichte der Entscheidung 4 Ob 164/97i = ÖBl 1998, 289 - H. Expreß sowie der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 66/164 in zulässiger Weise - zum Teil anders als der Erstrichter würdigte. Soweit also im Revisionsrekurs diese Beweiswürdigung des Rekursgerichtes bekämpft wird, ist dies vom Obersten Gerichtshof als reiner Rechtsinstanz nicht zu beachten, sodaß auf diesbezügliche Einzelheiten nicht näher einzugehen ist.
Den Ausführungen zur Rechtsrüge des außerordentlichen Revisionsrekurses sind daher die vom Rekursgericht festgestellten bzw übernommenen Tatsachen zugrundezulegen.
Beweislastregeln spielen hier deshalb keine Rolle, weil das Rekursgericht konkrete Feststellungen getroffen (übernommen) hat und in den entscheidungswesentlichen Punkten kein "non liquet" vorliegt. Die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Beweislast für die Unrichtigkeit von Behauptungen nach § 2 UWG oder für den Wahrheitsbeweis nach § 7 UWG können deshalb auf sich beruhen.Beweislastregeln spielen hier deshalb keine Rolle, weil das Rekursgericht konkrete Feststellungen getroffen (übernommen) hat und in den entscheidungswesentlichen Punkten kein "non liquet" vorliegt. Die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Beweislast für die Unrichtigkeit von Behauptungen nach Paragraph 2, UWG oder für den Wahrheitsbeweis nach Paragraph 7, UWG können deshalb auf sich beruhen.
Der weiteren Argumentation der Beklagten, ihre Rechtsauffassung über das zumindest schlüssige Zustandekommen ihrer Vereinbarung mit der S*****(***** GmbH) vom 18. 9. 1998 sei vertretbar ein ihr dabei allenfalls unterlaufener Rechtsirrtum sei ihr nicht vorwerfbar, weshalb ihre beanstandete Aussendung nicht sitten- bzw wettbewerbswidrig sei, im übrigen könne über den Bestand dieser Vereinbarung nur in einem Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien und nicht im vorliegenden Wettbewerbsprozeß bindend entschieden werden, ist folgendes zu erwidern:
Zunächst begegnet die Rechtsansicht der zweiten Instanz, bereits aus den verschiedenen genannten Textstellen ergebe sich klar, daß dieses umfangreiche Gesprächsprotokoll eine - wenngleich auch in Details weit fortgeschrittene - Festlegung einer allenfalls noch abzuschließenden Kooperationsvereinbarung ohne endgültigen Bindungswillen sei, keinen rechtlichen Bedenken, weshalb ein diesbezüglicher "Rechtsirrtum" der Beklagten durchaus vorwerfbar ist. Diesen Vorwurf hat die Vorinstanz der Beklagten auch im Zusammenhang mit seiner Formulierung ("die Beklagte hätte das Zustandekommen einer Vereinbarung zu optimistisch eingeschätzt und insoweit voreilig gehandelt") gemacht und damit nicht etwa einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten zum Ausdruck gebracht.
Die auf dem unzutreffenden Rechtsstandpunkt einer vertretbaren Rechtsauffassung (eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums) über den Bestand der strittigen Vereinbarung beruhenden Ausführungen des Revisionsrekurses über den Entfall der Wiederholungsgefahr und das Zurücktreten der Wettbewerbsabsicht bei der Beklagten zeigen ebenfalls keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO auf, vielmehr sind die gegenteiligen Rechtsannahmen der Vorinstanzen in diesen Punkten in der ständigen Rechtsprechung gedeckt. Die Beklagte bestreitet ja auch nicht ihre grundsätzliche Wettbewerbsabsicht gegenüber der Klägerin, sondern beruft sich - wie bereits ausgeführt zu Unrecht - auf einen vertretbaren Rechtsstandpunkt über Bestand und Ankündigung der Durchführung des Kooperationsvertrages.Die auf dem unzutreffenden Rechtsstandpunkt einer vertretbaren Rechtsauffassung (eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums) über den Bestand der strittigen Vereinbarung beruhenden Ausführungen des Revisionsrekurses über den Entfall der Wiederholungsgefahr und das Zurücktreten der Wettbewerbsabsicht bei der Beklagten zeigen ebenfalls keine Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, vielmehr sind die gegenteiligen Rechtsannahmen der Vorinstanzen in diesen Punkten in der ständigen Rechtsprechung gedeckt. Die Beklagte bestreitet ja auch nicht ihre grundsätzliche Wettbewerbsabsicht gegenüber der Klägerin, sondern beruft sich - wie bereits ausgeführt zu Unrecht - auf einen vertretbaren Rechtsstandpunkt über Bestand und Ankündigung der Durchführung des Kooperationsvertrages.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, die ihr von der Vorinstanz untersagte Angabe sei gar nicht geeignet, den Kaufentschluß der Adressaten irgendwie zu beeinflussen, und daher wettbewerbsrechtlich neutral, was sich auch aus dem Textzusammenhang ("aufgrund dieser Vereinbarung wird nämlich die S***** nur mehr das Window-Hotelprogramm G***** anbieten") ergebe - daß dies bereits der Fall, also die Umstellung bereits erfolgt sei, werde gar nicht behauptet -, vermag die Beklagte keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen: Die Verwendung des Futurums ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, weil jede Werbeankündigung auf künftiges Verhalten (des Werbenden, vor allem aber) des Beworbenen gerichtet ist und auch beim aufmerksamen Interessenten die - ungerechtfertigte - Hervorhebung des ausschließlichen Vertriebs der Hotel-Software der Beklagten durch den den Beworbenen bisher bekannten Vertreiber (S*****) einen Einfluß auf die künftige "Kaufentscheidung" (Umstellungsentscheidung) zugunsten der Beklagten und zugleich zulasten der Klägerin haben kann.Auch mit dem weiteren Vorbringen, die ihr von der Vorinstanz untersagte Angabe sei gar nicht geeignet, den Kaufentschluß der Adressaten irgendwie zu beeinflussen, und daher wettbewerbsrechtlich neutral, was sich auch aus dem Textzusammenhang ("aufgrund dieser Vereinbarung wird nämlich die S***** nur mehr das Window-Hotelprogramm G***** anbieten") ergebe - daß dies bereits der Fall, also die Umstellung bereits erfolgt sei, werde gar nicht behauptet -, vermag die Beklagte keine Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen: Die Verwendung des Futurums ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, weil jede Werbeankündigung auf künftiges Verhalten (des Werbenden, vor allem aber) des Beworbenen gerichtet ist und auch beim aufmerksamen Interessenten die - ungerechtfertigte - Hervorhebung des ausschließlichen Vertriebs der Hotel-Software der Beklagten durch den den Beworbenen bisher bekannten Vertreiber (S*****) einen Einfluß auf die künftige "Kaufentscheidung" (Umstellungsentscheidung) zugunsten der Beklagten und zugleich zulasten der Klägerin haben kann.
Da nicht einmal das Bestehen der betroffenen Kooperationsvereinbarung vom 18. 9. 1998 bescheinigt ist, erübrigen sich Ausführungen über eine allfällige Unwirksamkeit/Nichtigkeit dieser als Vereinbarungs-/Absichtskartell iS des § 10 Abs 1 KartG anzusehenden Absprache im Lichte der §§ 18 Abs 1 Z 1, 22 und 23 Z 1 lit c KartG, sollte es sich dabei nicht um ein Bagatellkartell gemäß § 16 KartG handeln.Da nicht einmal das Bestehen der betroffenen Kooperationsvereinbarung vom 18. 9. 1998 bescheinigt ist, erübrigen sich Ausführungen über eine allfällige Unwirksamkeit/Nichtigkeit dieser als Vereinbarungs-/Absichtskartell iS des Paragraph 10, Absatz eins, KartG anzusehenden Absprache im Lichte der Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer eins, 22 und 23 Ziffer eins, Litera c, KartG, sollte es sich dabei nicht um ein Bagatellkartell gemäß Paragraph 16, KartG handeln.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).