Der Rekurs der beklagen Partei ist berechtigt.
Die beklagte Partei bringt zur Frage der besseren Priorität der Marke der klagenden Partei nichts mehr vor, sodaß dazu darauf verwiesen werden kann, daß sie von den Untergerichten mit Recht angenommen wurde. Es wurde aber auch eine Verschiedenheit der geschützten Waren zutreffend verneint. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Richtigkeit der Behauptung der beklagten Partei, sie führe „gänzlich andere Möbel“ als die klagende Partei, nicht als bescheinigt angenommen, sondern davon ausgegangen wurde, daß beide Marken bei der Werbung für den Verkauf von gleichartigen Möbeln an Letztverbrauchen verwendet werden.
Die beklagte Partei wendet sich aber mit Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beiden sich gegenüberstehenden Marken verwechselbar ähnlich seien.
Nach § 9 Abs 1 und 3 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr unter anderem eine Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Marke hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen, zu denen die Zeichen gehören, oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Art dieser beiden Unternehmen erweckt wird (ÖBl 1977 12, 1976 39, 45, 65, 164 ua). Hiebei genügt schon die objektive Eignung des Eingriff Zeichens, Verwechslungen hervorzurufen; ob solche bereits tatsächlich vorgekommen sind, ist unerheblich (ÖBl 1976 39, 45, 65 ua).Nach Paragraph 9, Absatz eins und 3 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr unter anderem eine Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Marke hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen, zu denen die Zeichen gehören, oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Art dieser beiden Unternehmen erweckt wird (ÖBl 1977 12, 1976 39, 45, 65, 164 ua). Hiebei genügt schon die objektive Eignung des Eingriff Zeichens, Verwechslungen hervorzurufen; ob solche bereits tatsächlich vorgekommen sind, ist unerheblich (ÖBl 1976 39, 45, 65 ua).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Verkehrsauffassung, also auf die durchschnittliche Anschauung eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise an. Die Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht erst dann zu verneinen, wenn eine Verwechslung „vollkommen“ ausgeschlossen ist. Es ist vielmehr von der Vorstellung auszugehen, die ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der betreffenden Bezeichnung in der Eile des Geschäftsverkehrs schon bei flüchtiger Betrachtung verbindet. Entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung von Einzelheiten (ÖBl 1977 12, 40, 41, 1976 45, 1975 110 ua).
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, daß es sich bei der Marke der klagenden Partei um eine Wort-Bild-Marke handelt, bei der weder der bildliche Teil (die stilisierte Buchstabengruppe K M) noch der Wortbestandteil (K* Möbel) so stark vorherrscht, daß der andere Teil demgegenüber bei der Bestimmung des Gesamteindruckes ganz zurückträte. Der Bildbestandteil ist durch seine klobig-wuchtige Form auffällig, während der Wortbestandteil, der keineswegs unauffällig angebracht und zu übersehen ist, wegen seines Sinngehaltes besonderen Einfluß auf das Erinnerungsbild hat, das der Betrachter der Marke empfängt. Stehen aber bei einer Wort-Bild-Marke die bildlichen und die wörtlichen Bestandteile mehr oder weniger gleichberechtigt nebeneinander, dann sind nicht nur jene Zeichen als mit dieser Marke verwechselbar ähnlich anzusehen, die nach ihrem Gesamteindruck eine Verwechslungsgefahr hervorrufen, sondern auch jene, die entweder nur die bildlichen oder nur die wörtlichen Teile dieser Marke in verwechselbarer Weise wiedergeben (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 195).
In der Marke der beklagten Partei scheinen die Bildbestandteile der Marke der klagenden Partei, nämlich die von den stilisierten Buchstaben M und K gebildete Gruppe, auf. Die einzige Übereinstimmung ist aber, daß die Stilisierung durch eine kerbbalkenähnliche Formgebung erfolgt. Im übrigen aber unterscheiden sich die Buchstabengruppen in beiden Marken sehr auffällig und wesentlich. Bei der Marke der klagenden Partei bewirkt die Stilisierung den Eindruck zweier rechteckiger Klötze, die jeweils eine Einkerbung haben und zumindest von einem erheblichen Teil des angesprochenen Publikums erst auf Grund einer näheren Betrachtung oder wegen des Zusammenhanges mit dem Wortbestandteil „K* Möbel“ als die Buchstaben K und M erkannt und behalten werden. Demgegenüber ist bei der Buchstabengruppe der Marke der beklagten Partei die Reihenfolge der Buchstaben umgekehrt (M K) und die Ausführung so gehalten, daß sie – im auffälligen Gegensatz zu dem wuchtigen und schwerfälligen Bild der Buchstabengruppe der Marke der klagenden Partei – ein ausgesprochen zartes und eher duftiges Bild vermittelt, zu dem auch der freundliche Ton der orangefarbenen Kreisfläche oberhalb des Buchstabens M wesentlich beiträgt. Wird noch berücksichtigt, daß gerade in der Architektur und im Baugewerbe und auch in der diesen Berufszweigen nahestehenden Möbelbranche stilisierte Formen von Buchstaben vielfach verwendet werden, ist die Annahme, die angesprochenen Kreise würden schon wegen der kerbbalkenähnlichen Form der Buchstaben in den beiden Marken – die überdies besonders in der Marke der beklagten Partei der normalen Form dieser Buchstaben in Blockschrift sehr nahe kommt – die Marken nicht verläßlich auseinanderhalten oder auf besondere Beziehungen zwischen den Unternehmungen, für welche sie verwendet werden, schließen, nicht gerechtfertigt. Die beklagte Partei hat somit die Bildbestandteile der Marke der klagenden Partei nicht in verwechselbarer Weise verwendet, sodaß der erhobene Unterlassungsanspruch vom Erstgericht mit Recht nicht als bescheinigt angesehen und die zu seiner Sicherung beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wurde. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Damit ist aber dem Revisionsrekurs der klagenden Partei die Grundlage entzogen, sodaß er auf diese Entscheidung zu verweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses der klagenden Partei stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 40, 50, 52 ZPO; jene über die Kosten des Revisionsrekurses der beklagten Partei auf §§ 402, 78 EO, 41, 50, 52 ZPO, wobei die Barauslagen für Gerichtskostenmarken für den Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht zuzusprechen waren, weil der Gegner der gefährdeten Partei so wie der Verpflichtete im Exekutionsverfahren zur Entrichtung einer Eingabengebühr nicht verpflichtet ist (GJGebGes TP 1 Anmerkung 4 f, EvBl 1967/375).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses der klagenden Partei stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 40, 50, 52 ZPO; jene über die Kosten des Revisionsrekurses der beklagten Partei auf Paragraphen 402, 78, EO, 41, 50, 52 ZPO, wobei die Barauslagen für Gerichtskostenmarken für den Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht zuzusprechen waren, weil der Gegner der gefährdeten Partei so wie der Verpflichtete im Exekutionsverfahren zur Entrichtung einer Eingabengebühr nicht verpflichtet ist (GJGebGes TP 1 Anmerkung 4 f, EvBl 1967/375).