Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger versucht, den im § 1486 Z. 5 ABGB. gebrauchten Ausdruck "Privatbediensteter" dem Begriff des "öffentlichen Bediensteten" gegenüberzustellen, der sowohl die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gebietskörperschaften als auch deren Vertragsbedienstete umfasse. Er leitet diese Unterscheidung aus dem Herrenhausbericht (Nr. 29 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVIII. Session, 1907) ab, wo von den "im Privatdienst stehenden Personen" gesprochen wird. Daraus ist aber nichts zu gewinnen. Durch die III. Teilnovelle wurde dem Dienstvertragsrecht eine neue Fassung gegeben und gleichzeitig auch die Bestimmung des § 1486 Z. 5 ABGB. neu geschaffen. Sicherlich dachte der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Bestimmung nicht ausdrücklich auch an die "Privatbediensteten" öffentlicher Körperschaften. Es ist aber nie daran gezweifelt worden, daß es sich dabei um die Regelung der Ansprüche aus Dienstverhältnissen handelt, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Auch der Hinweis auf § 3 HandlungsgehilfenG., wonach die Bediensteten des Staates und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen waren, beweist nicht das Gegenteil, weil es sich bei diesem Gesetz um ein Spezialgesetz für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe handelte, zu denen die Bediensteten des Staates nicht gezählt wurden. Auf letztere fanden aber die Bestimmungen des ABGB. über den Dienstvertrag Anwendung, und darauf kommt es entscheidend an. Das Vertragsbedienstetengesetz ist ein arbeitsrechtliches Spezialgesetz für eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Das ABGB. findet daher subsidiär auch auf die Vertragsbediensteten Anwendung. Alle Dienstverhältnisse, für die zumindest subsidiär die Bestimmungen des ABGB. über den Dienstvertrag Anwendung finden, unterliegen auch der Verjährungsvorschrift des § 1486 Z. 5 ABGB. Dieser Standpunkt wird auch einhellig in der Lehre (Klang 2. Aufl. VI 625; Lenhoff in JBl. 1917 S. 325 ff.) und in der Rechtsprechung (ArbSlg. 6332) vertreten. Die Revisionsausführungen vermögen gegen diese Ansicht nichts Überzeugendes vorzubringen.Der Kläger versucht, den im Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB. gebrauchten Ausdruck "Privatbediensteter" dem Begriff des "öffentlichen Bediensteten" gegenüberzustellen, der sowohl die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gebietskörperschaften als auch deren Vertragsbedienstete umfasse. Er leitet diese Unterscheidung aus dem Herrenhausbericht (Nr. 29 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch achtzehn. Session, 1907) ab, wo von den "im Privatdienst stehenden Personen" gesprochen wird. Daraus ist aber nichts zu gewinnen. Durch die römisch drei. Teilnovelle wurde dem Dienstvertragsrecht eine neue Fassung gegeben und gleichzeitig auch die Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB. neu geschaffen. Sicherlich dachte der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Bestimmung nicht ausdrücklich auch an die "Privatbediensteten" öffentlicher Körperschaften. Es ist aber nie daran gezweifelt worden, daß es sich dabei um die Regelung der Ansprüche aus Dienstverhältnissen handelt, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Auch der Hinweis auf Paragraph 3, HandlungsgehilfenG., wonach die Bediensteten des Staates und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen waren, beweist nicht das Gegenteil, weil es sich bei diesem Gesetz um ein Spezialgesetz für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe handelte, zu denen die Bediensteten des Staates nicht gezählt wurden. Auf letztere fanden aber die Bestimmungen des ABGB. über den Dienstvertrag Anwendung, und darauf kommt es entscheidend an. Das Vertragsbedienstetengesetz ist ein arbeitsrechtliches Spezialgesetz für eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Das ABGB. findet daher subsidiär auch auf die Vertragsbediensteten Anwendung. Alle Dienstverhältnisse, für die zumindest subsidiär die Bestimmungen des ABGB. über den Dienstvertrag Anwendung finden, unterliegen auch der Verjährungsvorschrift des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB. Dieser Standpunkt wird auch einhellig in der Lehre (Klang 2. Aufl. römisch sechs 625; Lenhoff in JBl. 1917 S. 325 ff.) und in der Rechtsprechung (ArbSlg. 6332) vertreten. Die Revisionsausführungen vermögen gegen diese Ansicht nichts Überzeugendes vorzubringen.
Die Überlegungen der Revision zur Bedeutung des rechtskräftigen Feststellungsurteiles für die Frage der Verjährung des Entgeltsanspruches scheitern zunächst an der Tatsache, daß im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage die nunmehr geltend gemachte Forderung bereits verjährt war, die Verjährung daher durch dieses Urteil nicht mehr unterbrochen werden konnte. Der Kläger hat selbst in der Feststellungsklage auf die Verjährung seiner Ansprüche bis 1. Mai 1955 hingewiesen. Die Feststellung betraf aber auch nur den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses und besagte, daß das Dienstverhältnis trotz der Entlassung als ununterbrochen bestehend angesehen werden müsse. Das Feststellungsurteil hat keine rechtsgestaltende Wirkung, durch die der Kläger erst in die Lage versetzt worden wäre, seine Ansprüche geltend zu machen. An der Geltendmachung war er lediglich durch seine strafgerichtliche Verurteilung gehindert. Mit dem Wegfall dieses Hindernisses stand der Geltendmachung seiner Entgeltsansprüche, die damit auch fällig geworden waren, nichts mehr im Weg. Von diesem Zeitpunkt an lief daher - wie der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall in ArbSlg. 6332 bereits erklärte - die Verjährungszeit.
Der Kläger versucht dem durch die Erwägung zu begegnen, daß erst durch das Feststellungsurteil ein nicht mehr bestehendes Dienstverhältnis mit konstitutiver Wirkung hergestellt worden sei und die Verjährungszeit daher erst mit der Rechtskraft des Feststellungsurteiles zu laufen begonnen habe. Dazu ist schon ausgeführt worden, daß das Feststellungsurteil keine rechtsgestaltende Wirkung hatte, daher auch an der bereits eingetretenen Fälligkeit des Entgeltsanspruches nichts ändern konnte. Die Feststellung des Weiterbestandes des ursprünglichen Dienstverhältnisses kann aber auch nicht als Feststellung des aufrechten Bestandes des Entgeltsanspruches angesehen werden. Es sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, in denen trotz des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses ein Entgeltsanspruch für eine bestimmte Zeit nicht besteht. Das festgestellte Dienstverhältnis bildet bei der rechtlichen Beurteilung des Entgeltsanspruches nur eine (bereits rechtskräftig entschiedene) Vorfrage und hindert auch die Einrede der Verjährung nicht.
Von einer Sittenwidrigkeit der Verjährungseinrede kann keine Rede sein. Der Kläger meint, daß durch die Erhebung der Einrede gegen "leitende Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung" verstoßen worden sei, nämlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Das vom Kläger herangezogene und in Photokopie vorgelegte Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichtes 3 AZR 301/54 besagt hiezu nichts, weil es einen anderen Sachverhalt betrifft. Dort war der Klägerin die Möglichkeit, einen Teil einer Zulage rechtzeitig geltend zu machen, dadurch entzogen worden, daß die Dienstbehörde den Erlaß, in welchem die Zulage versprochen wurde, ihren Dienstnehmern nicht bekanntgegeben hat. Mit einem solchen Verhalten des Dienstgebers hielt das Bundesarbeitsgericht die Verjährungseinrede nicht für vereinbar, weil es "Fürsorgepflicht des Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer über ihr Einkommen zu unterrichten", und es Treu und Glauben widerspreche, wenn die beklagte Dienstbehörde sich in diesem Fall darauf berufe, daß die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Der hier vorliegende Fall ist diesem nicht rechtsähnlich. Der Dienstgeber kann nicht verhalten werden, dem Dienstnehmer in seinen Angelegenheiten Rechtsbelehrungen zu geben, noch dazu wie hier in einer - wie die Revision selbst zugibt - äußerst strittigen Frage der Wirksamkeit einer Entlassungserklärung. Der Tatbestand war dem Kläger genau so bekannt wie der beklagten Partei. Wenn die beklagte Partei dem Kläger über sein Befragen ihre Rechtsmeinung dahin zum Ausdruck brachte, daß die Entlassung jedenfalls zu einer Lösung des Dienstverhältnisses geführt habe, so kann darin, auch wenn dieser Ansicht nicht zugestimmt wird, ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht erblickt werden.