Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 10.000 nicht übersteigt. Eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO verbindet jedoch nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Durch diese Verbindung wird die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Prozesse nicht beseitigt. Sie ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Die Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre (GlUNF Nr 2418, 7.401, Amtl.Slg. 1920 Nr 1897; ZBl 1919 Nr 259, AnwZtg 1934, S 419; 1 Ob 697/55, 2 Ob 125/56, EvBl 1959 Nr 81, 6 Ob 29/60 ua, vgl auch Stagl-Michlmayr, ZPO Anm 2 zu § 502).Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 10.000 nicht übersteigt. Eine Prozessverbindung nach Paragraph 187, ZPO verbindet jedoch nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Durch diese Verbindung wird die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Prozesse nicht beseitigt. Sie ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Die Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre (GlUNF Nr 2418, 7.401, Amtl.Slg. 1920 Nr 1897; ZBl 1919 Nr 259, AnwZtg 1934, S 419; 1 Ob 697/55, 2 Ob 125/56, EvBl 1959 Nr 81, 6 Ob 29/60 ua, vergleiche auch Stagl-Michlmayr, ZPO Anmerkung 2 zu Paragraph 502,).
Im vorliegenden Fall machen die einzelnen Ansprüche S 1.857,60 + S 2.195,50 = S 4.053,10 (Cr 7/58), S 4.391 (Cr 10/58) und S 4.391 (Cr 17/58) je samt Nebengebühren aus und liegen daher unter der Revisionsgrenze. Die Revision wäre daher schon von den Untergerichten als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht rügte, steht ihr auch kein Anspruch auf Kostenersatz in diesem Rechtsmittelverfahren zu.