Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung - im Sinne der §§ 78, 402 EO, § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil sich die Lösung der Frage der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall noch nicht unmittelbar aus der vorhandenen Rechtsprechung zum Schutz schwacher Zeichen und zur mittelbaren Verwechslungsgefahr ergibt; sie ist auch berechtigt.Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung - im Sinne der Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil sich die Lösung der Frage der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall noch nicht unmittelbar aus der vorhandenen Rechtsprechung zum Schutz schwacher Zeichen und zur mittelbaren Verwechslungsgefahr ergibt; sie ist auch berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der das Kennzeichen der Klägerin betreffenden Entscheidung ÖBl 1986, 7 - Miss Austria bereits ausgesprochen hat, enthält diese Marke eine beschreibende Aussage über den Gegenstand und den Zweck der im Dienstleistungsverzeichnis genannten "Schönheitskonkurrenzen und Miss-Wahlen", so daß sie nur auf Grund eines entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweises (§ 4 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Z 2 MSchG) in das Markenregister eingetragen werden konnte; sie ist daher als "schwaches Zeichen" mit entsprechend eingeschränktem Schutzbereich anzusehen. Bloß beschreibende Angaben werden - unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) - regelmäßig nur zu den schwachen Kennzeichen gerechnet (ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund; ecolex 1993, 538 - Charly). Daß der Grad der Verkehrsgeltung ihrer Marke nach der Registrierung erheblich gestiegen sei, so daß nunmehr ihr Schutzbereich erweitert worden wäre (vgl dazu Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 35), hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgetragen. Diese Annahme des Rekursgerichtes beruht daher auch nicht auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage.Wie der Oberste Gerichtshof in der das Kennzeichen der Klägerin betreffenden Entscheidung ÖBl 1986, 7 - Miss Austria bereits ausgesprochen hat, enthält diese Marke eine beschreibende Aussage über den Gegenstand und den Zweck der im Dienstleistungsverzeichnis genannten "Schönheitskonkurrenzen und Miss-Wahlen", so daß sie nur auf Grund eines entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweises (Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) in das Markenregister eingetragen werden konnte; sie ist daher als "schwaches Zeichen" mit entsprechend eingeschränktem Schutzbereich anzusehen. Bloß beschreibende Angaben werden - unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) - regelmäßig nur zu den schwachen Kennzeichen gerechnet (ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund; ecolex 1993, 538 - Charly). Daß der Grad der Verkehrsgeltung ihrer Marke nach der Registrierung erheblich gestiegen sei, so daß nunmehr ihr Schutzbereich erweitert worden wäre vergleiche dazu Fitz-Gamerith, Wettbewerbsrecht 35), hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgetragen. Diese Annahme des Rekursgerichtes beruht daher auch nicht auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage.
Auch Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft sind nach § 9 UWG gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt; der einem solchen "schwachen Zeichen" zu gewährende Schutz muß aber in jedem Fall einschränkend beurteilt werden, so daß häufig schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen können (SZ 48/128 - ÖBl 1976, 79 Transakta; ÖBl 1981, 104 - Korbstudio/Korkstudio; ÖBl 1986, 7 - Miss Austria; ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt; ÖBl 1993, 167 - Tele-Shop uva). Bei der vollständigen Aufnahme eines (schwachen) Zeichens in ein anderes Zeichen ist die Verwechslungsgefahr in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 193; ÖBl 1976, 23 - Pfeilstern; ÖBl 1984, 104 - UNI Uniton; ÖBl 1991, 247 - West-Side; ecolex 1993, 538 - Charly).Auch Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft sind nach Paragraph 9, UWG gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt; der einem solchen "schwachen Zeichen" zu gewährende Schutz muß aber in jedem Fall einschränkend beurteilt werden, so daß häufig schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen können (SZ 48/128 - ÖBl 1976, 79 Transakta; ÖBl 1981, 104 - Korbstudio/Korkstudio; ÖBl 1986, 7 - Miss Austria; ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt; ÖBl 1993, 167 - Tele-Shop uva). Bei der vollständigen Aufnahme eines (schwachen) Zeichens in ein anderes Zeichen ist die Verwechslungsgefahr in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 193; ÖBl 1976, 23 - Pfeilstern; ÖBl 1984, 104 - UNI Uniton; ÖBl 1991, 247 - West-Side; ecolex 1993, 538 - Charly).
Das gilt aber nicht bei veränderter Übernahme (PBl 1989, 168). Auch ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt des neuen Zeichens, das durch vollständige Übernahme des älteren Zeichens gebildet wurde, kann Ähnlichkeiten im Wortbild und Wortklang in den Hintergrund drängen (ÖBl 1986, 92 - Noverox/Verrox; ÖBl 1991, 247 - West-Side; ecolex 1993, 538 - Charly).
Im vorliegenden Fall ist zwar das Kennzeichen der Klägerin in der Bezeichnung "Miss Fitness Austria" zur Gänze enthalten; es ist aber dennoch nicht unverändert übernommen worden, weil die beiden Wörter "Miss" und "Austria" durch das Wort "Fitness" voneinander getrennt wurden. Eine vollständige (unveränderte) Übernahme des fremden Kennzeichens im Sinne der angeführten Rechtsprechung liegt daher nicht vor. Durch diese Trennung der Worte "Miss Austria" durch den Zusatz "Fitness" wurde aber auch der Bedeutungsinhalt des aufgenommenen Zeichens wesentlich verändert. Während die Marke "Miss Austria" die Vorstellung eines von der Klägerin und ihrem Rechtsvorgänger bisher durchgeführten herkömmlichen Schönheitswettbewerbs vermittelt, erweckt die Bezeichnung "Miss Fitness Austria" nicht den Eindruck, daß bei einem so bezeichneten Wettbewerb die schönste Österreicherin gekürt wird; das Wort "Fitness" weist darin vielmehr deutlich darauf hin, daß es bei diesem Wettbewerb in erster Linie auf körperliche Tüchtigkeit ankommt, während dieser Aspekt bei den von der Klägerin und ihrem Rechtsvorgänger bisher durchgeführten "Miss"-Wahlen keine Rolle gespielt hat. Wird aber ein fremdes (schwaches) Kennzeichen - wie hier - bloß in veränderter Form in eine neue Bezeichnung aufgenommen, dann genügt ein deutlicher Hinweis auf Unterschiede der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung regelmäßig schon, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.
Aber auch die Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise aus den gemeinsamen Zeichenbestandteilen darauf schließen würden, daß beide Bewerbe von der Klägerin durchgeführt werden, besteht nicht. Eine solche mittelbare Verwechslungsgefahr besteht nach ständiger Rechsprechung nur dort, wo der mehreren Zeichen gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen; bei einem beschreibenden Stammwort (SZ 47/103 = ÖBl 1975, 114 - Pregnex/Pregtest ; ÖBl 1978, 68 - Gerobit/Gerovital; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider) oder dann, wenn nur nicht kennzeichnungskräftige Teile gleich sind (ÖBl 1982, 76 - Eurotax/Eurotex) scheidet hingegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") aus. Das selbe muß aber auch dann gelten, wenn - wie hier - ein schwaches Kennzeichen nicht bloß unmittelbar sondern in veränderter Form übernommen wurde und wegen eines sinnverändernden Zusatzes im neuen Zeichen in den Hintergrund tritt. Mangels einer solchen Ähnlichkeit der Zeichen besteht auch nicht die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise besondere wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen dem Unternehmen der Streitteile vermuten (Verwechslungsgefahr iwS).
Daher war der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.