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Entscheidung 4 Ob 42/97y×

Entscheidung 4 Ob 42/97y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob42/97y

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH und Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer R*****, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin V***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1996, GZ 3 R 135/96m,-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewußt fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins; ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; ÖBl 1996, 45 - Echo der Frau römisch zwei; ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch zwei). Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewußt sein. Daß der Beisatz zum Werbespot vom 9.4.1996 ("Gewinnschein in ihrem Briefkasten, bei ihrem Zeitungshändler oder am Sonntag in 'täglich Alles') psychischen Kaufzwang vermittelt, ist nicht schlechthin anzunehmen. Damit scheidet aber schon ein bewußtes Fördern eines fremden Wettbewerbsverstoßes aus.

Der Beklagte hat - nach der Abmahnung durch die Klägerin - den beanstandeten Passus nicht mehr gesendet; danach wurde in die Werbespots die Klarstellung aufgenommen, daß die Teilnahmescheine gratis erhältlich sind. Unter diesen Umständen hat das Rekursgericht den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht rechtsirrtümlich angenommen.

Anmerkung

E45227 04A00427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00042.97Y.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19970211_OGH0002_0040OB00042_97Y0000_000

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