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Entscheidung 4 Ob 43/05k×

Entscheidung 4 Ob 43/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob43/05k

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmtraud O*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Franz J. S*****, wegen 70.012,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2004, GZ 12 R 201/04y-33, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Juli 2004, GZ 10 Cg 183/02h-28, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die Klägerin über die Risiken der Räumungsklage aufgeklärt. Die Räumungsklage sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Streitteile eingebracht werden, um unter dem Druck dieses Verfahrens einen (Räumungs-)Vergleich zu schließen, wobei die Mietzinsforderungen der Klägerin mit den Investitionskosten gegenverrechnet werden sollten. Den Feststellungen der Vorinstanzen kann entnommen werden, dass der verrechenbare Investitionsbetrag von etwa 2 Mio S die Mietzinse ab 1. 7. 1993 bis etwa Ende 1999 abdecken konnte, sodass der Beklagte für diese Zeiträume die Verjährung allfälliger Mietzinsforderungen nicht befürchten musste. Ob der Beklagte ab dem Scheitern der Vergleichsbemühungen im Räumungsprozess die Verjährung der Mietzinsforderung bedenken und die Klägerin dementsprechend hätte beraten müssen, richtet sich nach den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Mietzinse wurden im Übrigen ab 1. 2. 1999 durch den im Verfahren 3 C 37/02z geschlossenen Vergleich abgedeckt und entrichtet. Hätte der Beklagte bei Scheitern der Vergleichsbemühungen im Vorprozess (Fortsetzung des ruhenden Verfahrens am 10. 1. 2000) sofort eine Mietzinsklage erhoben, hätte diese die Mietzinse zurück bis Anfang des Jahres 1997 erfassen können, somit Zeiträume, in denen nach den Feststellungen der Vorinstanzen Mietzins wegen der Gegenverrechnung mit den Investitionskosten nicht verlangt werden konnte. Die Auffassung der Vorinstanzen - sie haben einen durch anwaltlichen Kunstfehler verursachten Schadenersatzanspruch der Klägerin verneint - bedeutet daher keine auffallende, im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Anmerkung

E76870 4Ob43.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00043.05K.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0040OB00043_05K0000_000