Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft der Kläger das Berufungsurteil, soweit dieses davon ausgeht, daß der Kläger nie behauptet habe, der Unfall sei im allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel eingetreten, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Kläger führt in der Revision aus, er habe vielmehr schon in der Klage die Bestimmungen des ABGB. zur Anspruchsbegründung herangezogen und darauf hingewiesen, daß der Beklagte als Halter eines Fahrzeuges nach dem KraftfVerkG. hafte. Diese Revisionsausführungen übergehen geflissentlich die Darstellung, die der Kläger in der Klage vom Unfallshergang gegeben hat. Dort hat er ausgeführt, daß er sich am 29. April 1956 in die Garage des Beklagten begeben habe und daß er, als er die Garage betrat, den Beklagten im Führersitz des Omnibusses vorgefunden habe. Über dessen Aufforderung mußte er zusammen mit dem Schwiegervater des Beklagten die Kühlerjalousie am Omnibus in Ordnung bringen. Indessen war der Beklagte damit beschäftigt, den Omnibus zu starten. Nachdem der Motor bereits eine Zeitlang gelaufen sei, habe sich der Autobus plötzlich durch eine Unvorsichtigkeit des Beklagten ruckartig nach vorne in Bewegung gesetzt. Es ist daher eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung, wenn der Kläger in der Revisionsschrift behauptet, "seine Person sei im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in keiner wie immer gearteten Beziehung zu seiner Tätigkeit als Angestellter des Beklagten gestanden, als sich der Unfall ereignete". Abgesehen davon, daß ein Autobus, der in einer Garage steht und dort zur Ausfahrt bereitgemacht wird, noch nicht "im allgemeinen Verkehr" steht, weil es Fahrgästen zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich ist, ihn zu besteigen, hat der Kläger über Weisung seines Dienstgebers im Zeitpunkt des Unfalles Arbeiten gerade an diesem Autobus ausgeführt. Der Kläger ist zur Unfallszeit an seinem Arbeitsort einer ihm aufgetragenen Beschäftigung im Rahmen seines Dienstvertrages nachgegangen und hat nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen. Es liegt daher ein Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 des § 175 ASVG. vor, weil der Unfall sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Beklagten ereignet hat. Der vorliegende Fall kann nicht anders beurteilt werden als das vom Kläger selbst gebrauchte Beispiel des Ankurbelns des Autobusses im Auftrag des Dienstgebers, weil es rechtlich ohne Bedeutung ist, ob dem Kläger als Dienstnehmer das Ankurbeln des Motors oder das Richten der Kühlerjalousie aufgetragen worden war. In beiden Fällen liegen Arbeitsunfälle im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG. vor, für deren Folgen der Dienstgeber nur im Rahmen des § 333 ASVG. haftet.Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft der Kläger das Berufungsurteil, soweit dieses davon ausgeht, daß der Kläger nie behauptet habe, der Unfall sei im allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel eingetreten, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestehe. Der Kläger führt in der Revision aus, er habe vielmehr schon in der Klage die Bestimmungen des ABGB. zur Anspruchsbegründung herangezogen und darauf hingewiesen, daß der Beklagte als Halter eines Fahrzeuges nach dem KraftfVerkG. hafte. Diese Revisionsausführungen übergehen geflissentlich die Darstellung, die der Kläger in der Klage vom Unfallshergang gegeben hat. Dort hat er ausgeführt, daß er sich am 29. April 1956 in die Garage des Beklagten begeben habe und daß er, als er die Garage betrat, den Beklagten im Führersitz des Omnibusses vorgefunden habe. Über dessen Aufforderung mußte er zusammen mit dem Schwiegervater des Beklagten die Kühlerjalousie am Omnibus in Ordnung bringen. Indessen war der Beklagte damit beschäftigt, den Omnibus zu starten. Nachdem der Motor bereits eine Zeitlang gelaufen sei, habe sich der Autobus plötzlich durch eine Unvorsichtigkeit des Beklagten ruckartig nach vorne in Bewegung gesetzt. Es ist daher eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung, wenn der Kläger in der Revisionsschrift behauptet, "seine Person sei im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in keiner wie immer gearteten Beziehung zu seiner Tätigkeit als Angestellter des Beklagten gestanden, als sich der Unfall ereignete". Abgesehen davon, daß ein Autobus, der in einer Garage steht und dort zur Ausfahrt bereitgemacht wird, noch nicht "im allgemeinen Verkehr" steht, weil es Fahrgästen zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich ist, ihn zu besteigen, hat der Kläger über Weisung seines Dienstgebers im Zeitpunkt des Unfalles Arbeiten gerade an diesem Autobus ausgeführt. Der Kläger ist zur Unfallszeit an seinem Arbeitsort einer ihm aufgetragenen Beschäftigung im Rahmen seines Dienstvertrages nachgegangen und hat nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen. Es liegt daher ein Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, des Paragraph 175, ASVG. vor, weil der Unfall sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Beklagten ereignet hat. Der vorliegende Fall kann nicht anders beurteilt werden als das vom Kläger selbst gebrauchte Beispiel des Ankurbelns des Autobusses im Auftrag des Dienstgebers, weil es rechtlich ohne Bedeutung ist, ob dem Kläger als Dienstnehmer das Ankurbeln des Motors oder das Richten der Kühlerjalousie aufgetragen worden war. In beiden Fällen liegen Arbeitsunfälle im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. vor, für deren Folgen der Dienstgeber nur im Rahmen des Paragraph 333, ASVG. haftet.
Da weder vorsätzliche Schadenszufügung (§ 333 Abs. 1 ASVG.) noch Erleiden des Unfalles anläßlich der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (§ 333 Abs. 3 ASVG.) vorliegt, haftet der Beklagte nicht für den Anspruch des Klägers auf Bezahlung von Schmerzengeld.Da weder vorsätzliche Schadenszufügung (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG.) noch Erleiden des Unfalles anläßlich der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (Paragraph 333, Absatz 3, ASVG.) vorliegt, haftet der Beklagte nicht für den Anspruch des Klägers auf Bezahlung von Schmerzengeld.
Die Untergerichte haben daher die Leistungs- und Feststellungsklage des Klägers mit Recht abgewiesen. Die Frage des Klägers, wer ihm denn das Schmerzengeld zu zahlen habe, kann mit dem Gesetz nur dahin beantwortet werden, daß er gegen niemanden einen solchen Anspruch hat und in der Bestimmung des § 333 ASVG. eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Gleichheit aller vor dem Gesetz nicht gelegen ist (vgl. ArbSlg. 6681 - EvBl. 1957 Nr. 299.).Die Untergerichte haben daher die Leistungs- und Feststellungsklage des Klägers mit Recht abgewiesen. Die Frage des Klägers, wer ihm denn das Schmerzengeld zu zahlen habe, kann mit dem Gesetz nur dahin beantwortet werden, daß er gegen niemanden einen solchen Anspruch hat und in der Bestimmung des Paragraph 333, ASVG. eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Gleichheit aller vor dem Gesetz nicht gelegen ist vergleiche ArbSlg. 6681 - EvBl. 1957 Nr. 299.).