Die Revision ist nicht berechtigt.
Gegenstand der Entscheidung in dritter Instanz ist nur noch die Frage, ob die Klägerin auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 22. November 1975 Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach nicht mehr strittigen – Kündigungsentschädigung hat. Das Erstgericht hat diese Frage im Hinblick darauf bejaht, daß der Klägerin zufolge ihrer ungerechtfertigten Entlassung auch über den 30. September 1975 – an welchem Tag das Dienstverhältnis auf Grund ihrer eigenen Kündigung sein Ende gefunden hätte – hinaus gemäß § 29 AngG der gesetzlich pauschalierte Schadenersatz in der Höhe von drei Monatsentgelten gebühre. Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, daß die von der Klägerin selbst ordnungsgemäß ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses durch die nachfolgende rechtswidrige Entlassung nicht aufgehoben worden sei; die Klägerin könne daher ihren Entgeltanspruch gemäß § 29 Abs 1 AngG nur bis zum 30. September 1975 geltend machen. Dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:Gegenstand der Entscheidung in dritter Instanz ist nur noch die Frage, ob die Klägerin auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 22. November 1975 Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach nicht mehr strittigen – Kündigungsentschädigung hat. Das Erstgericht hat diese Frage im Hinblick darauf bejaht, daß der Klägerin zufolge ihrer ungerechtfertigten Entlassung auch über den 30. September 1975 – an welchem Tag das Dienstverhältnis auf Grund ihrer eigenen Kündigung sein Ende gefunden hätte – hinaus gemäß Paragraph 29, AngG der gesetzlich pauschalierte Schadenersatz in der Höhe von drei Monatsentgelten gebühre. Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, daß die von der Klägerin selbst ordnungsgemäß ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses durch die nachfolgende rechtswidrige Entlassung nicht aufgehoben worden sei; die Klägerin könne daher ihren Entgeltanspruch gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG nur bis zum 30. September 1975 geltend machen. Dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:
Die am 6. August 1975 von der Klägerin selbst ausgesprochene Kündigung hatte das ursprünglich auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis auf bestimmte Dauer – nämlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 1975 –umgewandelt (SZ 26/267; Arb 7082; Arb 9142 = EvBl 1974/185 = SozM I A d 1069 = ZAS 1975, 19; Arb 9259 = JBl 1975, 437 = ZAS 1975, 223; Martinek-Schwarz, AngG3, 330 § 20 Anm 1). Erst dieses im Auflösungsstadium befindliche, zufolge der Kündigung mit 30. September 1975 befristete Dienstverhältnis wurde durch die ungerechtfertigte Entlassungserklärung vom 22. August 1975 mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Der Klägerin gebührt daher gemäß § 29 Abs 1 AngG das vertragsmäßige Entgelt „für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Zeit ... hätte verstreichen müssen.“ Daß diese Bestimmung nur auf solche Dienstverhältnisse anwendbar wäre, die im Sinne des § 19 Abs 1 AngG von vornherein auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann dem Gesetz entgegen der Meinung der Klägerin nicht entnommen werden; eine „Beendigug des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit“ liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis erst durch eine (ordnungsgemäße) Kündigung zu einem befristeten, mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endenden Dienstverhältnis wird. Daraus folgt aber, daß einem Angestellten, der zunächst selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist von seinem Dienstgeber ohne gerechtfertigten Grund entlassen wird, die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG nur bis zu dem Tag gebührt, an welchem das Dienstverhältnis auf Grund der vorangegangenen Kündigung durch Zeitablauf geendet hätte (Martinek-Schwarz aaO 513 § 29 Anm 10; Kuderna, Das Entlassungsrecht 23; ebenso auch LGZ Wien in Arb 7768).Die am 6. August 1975 von der Klägerin selbst ausgesprochene Kündigung hatte das ursprünglich auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis auf bestimmte Dauer – nämlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 1975 –umgewandelt (SZ 26/267; Arb 7082; Arb 9142 = EvBl 1974/185 = SozM römisch eins A d 1069 = ZAS 1975, 19; Arb 9259 = JBl 1975, 437 = ZAS 1975, 223; Martinek-Schwarz, AngG3, 330 Paragraph 20, Anmerkung eins, ). Erst dieses im Auflösungsstadium befindliche, zufolge der Kündigung mit 30. September 1975 befristete Dienstverhältnis wurde durch die ungerechtfertigte Entlassungserklärung vom 22. August 1975 mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Der Klägerin gebührt daher gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG das vertragsmäßige Entgelt „für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Zeit ... hätte verstreichen müssen.“ Daß diese Bestimmung nur auf solche Dienstverhältnisse anwendbar wäre, die im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AngG von vornherein auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann dem Gesetz entgegen der Meinung der Klägerin nicht entnommen werden; eine „Beendigug des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit“ liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis erst durch eine (ordnungsgemäße) Kündigung zu einem befristeten, mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endenden Dienstverhältnis wird. Daraus folgt aber, daß einem Angestellten, der zunächst selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist von seinem Dienstgeber ohne gerechtfertigten Grund entlassen wird, die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG nur bis zu dem Tag gebührt, an welchem das Dienstverhältnis auf Grund der vorangegangenen Kündigung durch Zeitablauf geendet hätte (Martinek-Schwarz aaO 513 Paragraph 29, Anmerkung 10; Kuderna, Das Entlassungsrecht 23; ebenso auch LGZ Wien in Arb 7768).
Gegen diese schon vom Berufungsgericht zutreffend vertretene Rechtsauffassung vermag die Klägerin auch in der Revision nichts Stichhältiges vorzubringen: Die Richtigkeit der erwähnten Judikatur, nach welcher ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Dienstverhältnis durch die Kündigung in ein Dienstverhältnis auf bestimmte Dauer umgewandelt wird, ergibt sich schon aus dem Wesen der Kündigung als einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, welche das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich zum Ende der Kündigungsfrist, für die Zukunft auflösen soll; von einem Widerspruch zu § 19 Abs 1 AngG kann dabei ebensowenig die Rede sein wie von einem Verstoß gegen den „klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 AngG“. Daß die ungerechtfertigte Entlassung eines Dienstnehmers für den Dienstgeber aber auch dann noch einen erheblichen Nachteil bedeutet, wenn sie während der durch die Kündigung des Dienstnehmers in Lauf gesetzten Kündigungsfrist ausgesprochen wird, ergibt sich entgegen der Meinung der Klägerin schon daraus, daß der Dienstnehmer in diesem Fall Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung hat, welche ihm sonst gemäß § 23 Abs 7 AngG nicht gebühren würde (Arb 8936; Arb 9189 = ZAS 1974, 223; Martinek-Schwarz aaO 393 f § 23 Anm 34).Gegen diese schon vom Berufungsgericht zutreffend vertretene Rechtsauffassung vermag die Klägerin auch in der Revision nichts Stichhältiges vorzubringen: Die Richtigkeit der erwähnten Judikatur, nach welcher ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Dienstverhältnis durch die Kündigung in ein Dienstverhältnis auf bestimmte Dauer umgewandelt wird, ergibt sich schon aus dem Wesen der Kündigung als einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, welche das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich zum Ende der Kündigungsfrist, für die Zukunft auflösen soll; von einem Widerspruch zu Paragraph 19, Absatz eins, AngG kann dabei ebensowenig die Rede sein wie von einem Verstoß gegen den „klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, AngG“. Daß die ungerechtfertigte Entlassung eines Dienstnehmers für den Dienstgeber aber auch dann noch einen erheblichen Nachteil bedeutet, wenn sie während der durch die Kündigung des Dienstnehmers in Lauf gesetzten Kündigungsfrist ausgesprochen wird, ergibt sich entgegen der Meinung der Klägerin schon daraus, daß der Dienstnehmer in diesem Fall Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung hat, welche ihm sonst gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AngG nicht gebühren würde (Arb 8936; Arb 9189 = ZAS 1974, 223; Martinek-Schwarz aaO 393 f Paragraph 23, Anmerkung 34, ).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.