Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach der Auffassung der Beklagten habe das Rekursgericht die Verkehrserwartung betreffend den Begriff "Biologisch abbaubar" unrichtig angenommen; tatsächlich gehe es dabei nur darum, ob eine Substanz innerhalb einer gewissen Zeitspanne auf natürliche Weise abgebaut wird. Diese Eigenschaft habe das Erstgericht festgestellt. Das Wort "Biologisch" habe mit den Begriffen "Giftig" oder "Ungiftig" nichts zu tun. Der Verkehr betrachte die einzelnen Teile des Ausdrucks "Biologisch abbaubar" nicht isoliert und messe ihm auch nicht die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht angenommene Bedeutung der Ungiftigkeit bei. Das Chemikaliengesetz definiere den ähnlichen Begriff "biotransformatorisch" mit der Eignung eines Stoffes, im lebenden Organismus abgebaut oder umgewandelt zu werden; diese Eigenschaft habe der "Jubilee-Spray" in bezug auf die gesamte Umwelt. Die fehlende Eignung der in diesem Produkt enthaltenen Zitronensäure, Flecken zu lösen, habe das Rekursgericht "rechtswidrig" festgestellt; es könne nicht ernstlich angenommen werden, daß das Rekursgericht die für die Beurteilung widersprechender Sachverständigengutachten erforderlichen Fachkenntnisse gehabt habe. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Es trifft zwar zu, daß die im Produkt der Klägerin enthaltenen nichtionischen Tenside an sich abbaubar sind; sie bewirken aber unter bestimmten Umständen eine - wenn auch möglicherweise geringe - Fischtoxizität. Zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG kann aber eine Werbeangabe auch dann geeignet sein, wenn ihr trotz sachlicher Richtigkeit etwas Unwahres entnommen werden kann. Bei der Prüfung dieser Frage kommt es auf die Verkehrsauffassung, dh auf den Eindruck an, der sich für den Durchschnittsinteressenten bei flüchtiger Wahrnehmung ergibt (ÖBl 1984, 70 mwN). Reichen dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder Erfahrungssätze, die auf einem Fachwissen des Richters beruhen, aus, dann ist die Irrtumseignung als Rechtsfrage zu beurteilen; daneben steht es aber auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen (ÖBl 1985, 105 mwN). Daß der Verkehr mit der Eigenschaft eines Produktes, biologisch abbaubar zu sein, auch die Vorstellung besonderer Umweltfreundlichkeit verbindet, kann nicht bezweifelt werden (vgl ÖBl 1984, 70). Mit der Behauptung, daß es für diesen Begriff in Österreich keine gesetzlichen Normen gebe, hat die Beklagte keinen davon abweichenden Erfahrungssatz vorgetragen. Der im Chemikaliengesetz geregelte Begriff "Biotransformatorisch" ist weiten Kreisen der Bevölkerung nicht bekannt; schon gar nicht stellen diese damit eine Verbindung zum Ausdruck "Biologisch abbaubar" her. Verbindet aber der angesprochene Verkehr mit der Werbeaussage, ein Produkt sei biologisch abbaubar, auch die Vorstellung, daß es deshalb auch umweltfreundlich ist, dann ist diese Aussage irreführend, wenn die im Zuge des Abbaus im Wasser frei werdenden Stoffe für Fische giftig sind. Zu Recht hat daher das Rekursgericht in dieser Werbeangabe einen Verstoß gegen § 2 UWG gesehen.Es trifft zwar zu, daß die im Produkt der Klägerin enthaltenen nichtionischen Tenside an sich abbaubar sind; sie bewirken aber unter bestimmten Umständen eine - wenn auch möglicherweise geringe - Fischtoxizität. Zur Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG kann aber eine Werbeangabe auch dann geeignet sein, wenn ihr trotz sachlicher Richtigkeit etwas Unwahres entnommen werden kann. Bei der Prüfung dieser Frage kommt es auf die Verkehrsauffassung, dh auf den Eindruck an, der sich für den Durchschnittsinteressenten bei flüchtiger Wahrnehmung ergibt (ÖBl 1984, 70 mwN). Reichen dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder Erfahrungssätze, die auf einem Fachwissen des Richters beruhen, aus, dann ist die Irrtumseignung als Rechtsfrage zu beurteilen; daneben steht es aber auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen (ÖBl 1985, 105 mwN). Daß der Verkehr mit der Eigenschaft eines Produktes, biologisch abbaubar zu sein, auch die Vorstellung besonderer Umweltfreundlichkeit verbindet, kann nicht bezweifelt werden vergleiche ÖBl 1984, 70). Mit der Behauptung, daß es für diesen Begriff in Österreich keine gesetzlichen Normen gebe, hat die Beklagte keinen davon abweichenden Erfahrungssatz vorgetragen. Der im Chemikaliengesetz geregelte Begriff "Biotransformatorisch" ist weiten Kreisen der Bevölkerung nicht bekannt; schon gar nicht stellen diese damit eine Verbindung zum Ausdruck "Biologisch abbaubar" her. Verbindet aber der angesprochene Verkehr mit der Werbeaussage, ein Produkt sei biologisch abbaubar, auch die Vorstellung, daß es deshalb auch umweltfreundlich ist, dann ist diese Aussage irreführend, wenn die im Zuge des Abbaus im Wasser frei werdenden Stoffe für Fische giftig sind. Zu Recht hat daher das Rekursgericht in dieser Werbeangabe einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG gesehen.
Die zutreffende Auffassung des Rekursgerichtes, daß auch die Werbeaussage "Löst auch hartnäckigste Flecken, zum Beispiel biologische Flecken, wie Obst-, Gras-, Wein- oder Blutflecken" wegen der in zweiter Instanz getroffenen ergänzenden Feststellung unrichtig ist, im Revisionsrekurs nicht weiter bekämpft. Die Beklagte bezeichnet lediglich - unter Verweisung auf die Entscheidung ÖBl 1982, 10 - diese Feststellung als "rechtswidrig", weil das Rekursgericht nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt habe, um selbst derartige Schlüsse aus einander widersprechenden Privatgutachten ziehen zu können. In ÖBl 1982, 10 hat aber der Oberste Gerichtshof in einem Patenteingriffsstreit lediglich entschieden, daß die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, angesichts einander widersprechender Gutachten nicht feststellen zu können, ob eine Patentverletzung vorliegt, als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist; zugleich wurde aber auch ausgesprochen, daß das Vorliegen einander widersprechender Privatgutachten es nicht ausschließt, daß die Tatsacheninstanzen einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen. Werden aber von den Tatsacheninstanzen konkrete Feststellungen getroffen, dann ist der Oberste Gerichtshof, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, daran gebunden (ÖBl 1981, 157 uva).
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.