Begründung:
Ebenso wie die Klägerin betreiben auch die beiden Beklagten in Salzburg eine Tanzschule. In einem Prospekt, in welchen sie das Kursprogramm ihres "T*** M***" für 1989/90 mitteilten, stellten sich die Beklagten als die "neue Leitung" dieser Tanzschule vor. Unter der Überschrift "Unser Hobby wird zum Beruf" hieß es dort:
"Seit dem Anfängerkurs, den auch wir im T*** M***
absolviert haben, hat uns das Tanzen nicht mehr losgelassen. Wir haben uns mit dem Tanz in seinen verschiedenen Formen intensiv auseinandergesetzt, von Steptanz über Jazz und klassisches Ballett bis hin zum Profiturniertanz. Da wir den Tanz sowohl von der Seite der Aktiven wie auch aus der Sicht des Trainers und Choreographen kennen, ist uns die Situation des Tanzschülers sehr wohl vertraut. Auch die spezifischen Kenntnisse aus Psychologie und Pädagogik, die wir uns in unserem Universitätsstudium und in unserer Tätigkeit als Lehrer - zusätzlich zur Tanzlehrerausbildung in Theorie und Praxis - erworben haben, kommen uns - und Ihnen - dabei zugute. Deswegen legen wir ganz besonderen Wert auf persönlichen Kontakt und individuelle Beratung.
Durch unsere Kontakte mit international anerkannten Fachkräften und durch die Teilnahme an Kongressen können wir stets den neuesten Erkenntnissen und Trends Rechnung tragen, was auch unser Erfolg als Profi-Schautanzpaar beweist. Keine andere Tanzschule kann Ihnen Vergleichbares bieten - sowohl tänzerisches Können und Know-how als auch anerkannte pädagogische Fähigkeiten!"
Mit der Behauptung, daß die Beklagten in diesem Prospekt eine ihnen tatsächlich nicht zukommende Alleinstellung in Anspruch nähmen, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung - soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung - zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Prospekten, zu behaupten, daß keine andere Tanzschule den Tanzschülern Vergleichbares bieten könne - sowohl tänzerisches Können und Know-how als auch anerkannte pädagogische Fähigkeiten. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens.
Die beanstandete Aussage sei weder wahrheitswidrig noch irreführend:
Beide Beklagten hätten eine abgeschlossene Tanzlehrerausbildung und ein abgeschlossenes Universitätsstudium als Lehrer; der Zweitbeklagte übe den Lehrberuf auch tatsächlich aus. Da im Rahmen der Universitätsausbildung auch eine pädagogische Prüfung abzulegen gewesen sei, könnten die Beklagten mit Recht auf anerkannte pädagogische Fähigkeiten verweisen. Sie träten auch - anders als die Gesellschafter der Klägerin - seit Jahren als Schautanzpaar auf. Der Zweitbeklagte sei überdies Leiter der Tanzgruppe "Freestyle No. 1" und Trainer beim Tanzsportklub "Kongreß".
Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die beanstandete Werbeaussage sei als Alleinstellungswerbung zu werten; sie erwecke den Eindruck einer erheblichen Spitzenstellung gegenüber den Mitbewerbern. Dies könne jedoch nicht ohne weiteres als richtig angenommen werden: Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Klägerin in der Lage sein sollte, ihren Tanzschülern die nötigen Fertigkeiten des Tanzes zu vermitteln. Die Absolvierung eines Studiums oder einer pädagogischen Ausbildung sei weder die einzige noch - wie die Kritik an verschiedenen Lehrern immer wieder zeige - unbedingt die erfolgversprechendste Möglichkeit, um zu pädagogischen Fähigkeiten zu gelangen. Pädagogische Kenntnisse im Rahmen des Lehramtes einer Schule könnten auch nicht unmittelbar auf eine Tanzschule übertragen werden. Die beanstandete Behauptung der Beklagten sei daher geeignet, eine Irreführung im Sinn des § 2 UWG zu bewirken.Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die beanstandete Werbeaussage sei als Alleinstellungswerbung zu werten; sie erwecke den Eindruck einer erheblichen Spitzenstellung gegenüber den Mitbewerbern. Dies könne jedoch nicht ohne weiteres als richtig angenommen werden: Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Klägerin in der Lage sein sollte, ihren Tanzschülern die nötigen Fertigkeiten des Tanzes zu vermitteln. Die Absolvierung eines Studiums oder einer pädagogischen Ausbildung sei weder die einzige noch - wie die Kritik an verschiedenen Lehrern immer wieder zeige - unbedingt die erfolgversprechendste Möglichkeit, um zu pädagogischen Fähigkeiten zu gelangen. Pädagogische Kenntnisse im Rahmen des Lehramtes einer Schule könnten auch nicht unmittelbar auf eine Tanzschule übertragen werden. Die beanstandete Behauptung der Beklagten sei daher geeignet, eine Irreführung im Sinn des Paragraph 2, UWG zu bewirken.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es nahm - abgesehen von der eingangs wiedergegebenen
Werbeaussage - noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Beklagten sind geprüfte Tanzlehrer. Sie haben beide nach dem Studium an der Universität Salzburg die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abgelegt, die Erstbeklagte für die Fächer Englisch und Deutsch, der Zweitbeklagte für die Fächer Französisch und Englisch. Im Rahmen der Lehramtsprüfung fand auch eine pädagogische Prüfung statt, welche die Fächer Psychologie und Pädagogik umfaßte. Die Beklagten haben diese Teilprüfung erfolgreich abgelegt. Die Erstbeklagte leistete nach der Lehramtsprüfung den Probedienst am Privatgymnasium Salzburg-Liefering, wobei ihr in dem darüber ausgestellten Zeugnis viel pädagogisches Geschick zugesprochen wurde.
Die Beklagten treten seit Jahren bei Bällen, Modeschauen und anderen Veranstaltungen als Schautanzpaar auf. Der Zweitbeklagte leitet zudem eine Amateurtanzgruppe namens "Freestyle No. 1", die bei verschiedenen Veranstaltungen Tanzeinlagen vorführt. Rechtlich meinte das Rekursgericht, die beanstandete Ankündigung enthalte die Aussage, daß die Mitbewerber der Beklagten keine Leistungen anböten, die mit denen der Beklagten vergleichbar wären. Damit werde jedoch nicht behauptet, daß die Leistungen der Beklagten von überdurchschnittlicher Qualität seien; vielmehr werde ohne Inanspruchnahme einer Spitzenstellung darauf hingewiesen, daß die Beklagten gewisse Leistungen erbrächten, die von anderen Mitbewerbern nicht angeboten würden. Im Gesamttext, in dem sich auch die beanstandete Werbeaussage als abschließende Behauptung findet, würden die wesentlichen Umstände angegeben, aus denen die Beklagten die Besonderheit ihres Leistungsangebotes gegenüber dem der Mitbewerber ableiten; dadurch werde das angesprochene Publikum in die Lage versetzt, sich ein objektives Urteil über die Vorzüge der von den Beklagten angebotenen Leistungen gegenüber denen der Mitbewerber zu bilden. Die Formulierung der beanstandeten Werbeaussage lasse im Zusammenhang mit dem Gesamttext deutlich erkennen, daß die Beklagten objektiv Tatsachen mitteilen wollten, um über die Vorzüge ihres Leistungsangebotes gegenüber dem ihrer Mitbewerber zu informieren. Dadurch sei weder auf die Minderwertigkeit der Leistungen der Mitbewerber hingewiesen noch deren Angebot abgewertet worden. Diese wahrheitsgemäße Anpreisung der eigenen Leistungen durch die Beklagten verstoße daher nicht gegen § 1 UWG.Die Beklagten treten seit Jahren bei Bällen, Modeschauen und anderen Veranstaltungen als Schautanzpaar auf. Der Zweitbeklagte leitet zudem eine Amateurtanzgruppe namens "Freestyle No. 1", die bei verschiedenen Veranstaltungen Tanzeinlagen vorführt. Rechtlich meinte das Rekursgericht, die beanstandete Ankündigung enthalte die Aussage, daß die Mitbewerber der Beklagten keine Leistungen anböten, die mit denen der Beklagten vergleichbar wären. Damit werde jedoch nicht behauptet, daß die Leistungen der Beklagten von überdurchschnittlicher Qualität seien; vielmehr werde ohne Inanspruchnahme einer Spitzenstellung darauf hingewiesen, daß die Beklagten gewisse Leistungen erbrächten, die von anderen Mitbewerbern nicht angeboten würden. Im Gesamttext, in dem sich auch die beanstandete Werbeaussage als abschließende Behauptung findet, würden die wesentlichen Umstände angegeben, aus denen die Beklagten die Besonderheit ihres Leistungsangebotes gegenüber dem der Mitbewerber ableiten; dadurch werde das angesprochene Publikum in die Lage versetzt, sich ein objektives Urteil über die Vorzüge der von den Beklagten angebotenen Leistungen gegenüber denen der Mitbewerber zu bilden. Die Formulierung der beanstandeten Werbeaussage lasse im Zusammenhang mit dem Gesamttext deutlich erkennen, daß die Beklagten objektiv Tatsachen mitteilen wollten, um über die Vorzüge ihres Leistungsangebotes gegenüber dem ihrer Mitbewerber zu informieren. Dadurch sei weder auf die Minderwertigkeit der Leistungen der Mitbewerber hingewiesen noch deren Angebot abgewertet worden. Diese wahrheitsgemäße Anpreisung der eigenen Leistungen durch die Beklagten verstoße daher nicht gegen Paragraph eins, UWG.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.