Das Erstgericht trug mit Beschluss vom 28. Juni 2004 der Erstbeklagten auf, die in einem bestimmten Schriftsatz genannten Dokumente jeweils in der ihr zugestellten Originalfassung innerhalb von drei Tagen bei Gericht niederzulegen und den Klagevertreter hievon zu benachrichtigen.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Erstbeklagten als unzulässig zurück, weshalb sich ein näheres Eingehen auf die von der Rekurswerberin geltend gemachten Rekursgründe erübrige.
Weiters trug das Erstgericht mit Beschluss vom 10. November 2004 der Zweitbeklagten auf, mehrere bestimmt umschriebene Bescheide sowie notariell beglaubigte Abschriften - unter Auslassung oder Unkenntlichmachung von für Kunst- oder Geschäftsgeheimnisse relevanter Teile - weiterer Bescheide binnen drei Tagen bei Gericht niederzulegen und den Gegner hievon zu verständigen.
Die von der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurse wies das Rekursgericht gleichfalls als unzulässig zurück, ohne näher auf die geltend gemachten Rekursgründe einzugehen.
Sämtliche Revisionsrekurse vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Sämtliche Revisionsrekurse vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 1 Ob 953/25 = SZ 7/372 ausgesprochen, dass gegen den über einen Antrag nach § 82 Abs 1 ZPO ergehenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht stattfindet, und an dieser Rechtsansicht, die Billigung in der Lehre fand (Neumann, Kommentar4 I 628; Fasching II 546; Gitschthaler in Rechberger2 § 82 ZPO Rz 2) für den - auch hier vorliegenden - Fall der Antragstattgebung festgehalten (5 Ob 131/91 = EvBl 1992/84). Die von den Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 131/91 erachtet lediglich das gegen die Abweisung des Vorlageantrags nach § 82 Abs 1 ZPO gerichtete Rechtsmittel für zulässig.Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 1 Ob 953/25 = SZ 7/372 ausgesprochen, dass gegen den über einen Antrag nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO ergehenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht stattfindet, und an dieser Rechtsansicht, die Billigung in der Lehre fand (Neumann, Kommentar4 römisch eins 628; Fasching römisch zwei 546; Gitschthaler in Rechberger2 Paragraph 82, ZPO Rz 2) für den - auch hier vorliegenden - Fall der Antragstattgebung festgehalten (5 Ob 131/91 = EvBl 1992/84). Die von den Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 131/91 erachtet lediglich das gegen die Abweisung des Vorlageantrags nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO gerichtete Rechtsmittel für zulässig.
Die Urkundenvorlagepflicht nach § 82 Abs 1 ZPO dient der Information des Gegners und - anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises - nicht der Beweisführung gegenüber dem Gericht (5 Ob 131/91 mwN). Die von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfene Frage nach einem allenfalls zu beachtetenden Beweisthemenverbot stellt sich daher nicht.Die Urkundenvorlagepflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO dient der Information des Gegners und - anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises - nicht der Beweisführung gegenüber dem Gericht (5 Ob 131/91 mwN). Die von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfene Frage nach einem allenfalls zu beachtetenden Beweisthemenverbot stellt sich daher nicht.
Die von Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 82 ZPO Rz 4 vertretene Auffassung, gegen den über einen Vorlageantrag entscheidenden Beschluss sei der Rekurs stets statthaft, bildet im Hinblick auf zu wahrende Prozessökonomie (Vermeidung von den Prozessfortgang verzögernden Zwischenstreitigkeiten über die - zumindest zunächst - sanktionslose Erfüllung von Informationspflichten) keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Die mögliche Verletzung von sie schützenden Geheimhaltungspflichten hat jene Prozesspartei zu überlegen, die durch ihren Vortrag und Berufung auf bestimmte Urkunden die Informationsmöglichkeit für den Prozessgegner nach § 82 Abs 1 ZPO eröffnet.Die von Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 82, ZPO Rz 4 vertretene Auffassung, gegen den über einen Vorlageantrag entscheidenden Beschluss sei der Rekurs stets statthaft, bildet im Hinblick auf zu wahrende Prozessökonomie (Vermeidung von den Prozessfortgang verzögernden Zwischenstreitigkeiten über die - zumindest zunächst - sanktionslose Erfüllung von Informationspflichten) keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Die mögliche Verletzung von sie schützenden Geheimhaltungspflichten hat jene Prozesspartei zu überlegen, die durch ihren Vortrag und Berufung auf bestimmte Urkunden die Informationsmöglichkeit für den Prozessgegner nach Paragraph 82, Absatz eins, ZPO eröffnet.
Die Revisionsrekurse sind daher zurückzuweisen.