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Entscheidung 4 Ob 44/06h×

Entscheidung 4 Ob 44/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob44/06h

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. Werner K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2006, GZ 2 R 15/06y-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, der GefahrgutbeförderungsVO (GGBV) in der Fassung BGBl römisch zwei 2005/214 ergibt sich, dass der Basiskurs für die Lenkerausbildung ab dem 1. 10. 2005 zumindest drei Tage dauern muss. Diese Bestimmung hätte die Beklagte verletzt, wenn sie weiterhin zweitägige Kurse durchgeführt hätte. Das hat sie aber nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht getan; die Kurse wurden ohnehin dreitägig gehalten. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liegt daher nicht vor.

Dass auf der Homepage der Beklagten wegen technischer Probleme auch noch nach dem 1. 10. 2005 zweitägige Kurse angeboten wurden, könnte allenfalls den Tatbestand von Paragraph 2, UWG erfüllen. Darauf hat sich der Kläger aber nicht gestützt.

Anmerkung

E80588 4Ob44.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00044.06H.0420.000

Dokumentnummer

JJT_20060420_OGH0002_0040OB00044_06H0000_000