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Entscheidung 4 Ob 44/26p×

Entscheidung 4 Ob 44/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

4Ob44/26p

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegeschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren * 2011, *, und 2. *, geboren * 2012, wohnhaft bei der Mutter, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M., Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2026, GZ 3 R 406/25s-105.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Der angefochtene Beschluss vom 15. 1. 2026, mit dem das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, der Mutter die Obsorge für ihre beiden älteren Kinder (* und *) zu entziehen und auf den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen, wurde der Rechtsvertreterin der Mutter am 22. 1. 2026 zugestellt (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Der letzte Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist war daher der 5. 2. 2026.

[2]                 Die Mutter brachte ihre als „Widerspruch“ bezeichnete, inhaltlich aber als Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 15. 1. 2026 zu wertende und als E-Mail verfasste Eingabe erst am 23. 2. 2026 beim Rekursgericht ein. Das Rechtsmittel ist daher jedenfalls verspätet.

[3]         2. Infolge der Verspätung des Rechtsmittels erübrigte sich auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts vergleiche RS0005946 [T4, T14]; vergleiche auch RS0120029). Dass das Erstgericht dennoch einen solchen – unzulässigen – Verbesserungsauftrag erteilte und die Mutter diesem durch die Einbringung eines von ihrer Rechtsvertreterin unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurses nachkam, bewirkt nicht die Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung (RS0036281; Kodek in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 85, ZPO Rz 33 mwN).

[4]                 3. Das Rechtsmittel der Mutter ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E147545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00044.26P.0427.000

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260427_OGH0002_0040OB00044_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung