Aus den Entscheidungsgründen:
Es war davon auszugehen, daß nach den Feststellungen der Untergerichte der wahre Wille der Parteien dahin gegangen ist, einen Dienstvertrag zu schließen. Dieser unterlag, soweit er nicht nichtig gewesen ist, im Hinblick auf die Art der Dienstleistungen des Klägers dem Angestelltengesetze.
Der Kläger hat in Einordnung in den Betrieb der beklagten Partei durch fünf Jahre in diesem Betrieb in persönlicher Abhängigkeit Dienste geleistet und die Beklagte hat dafür dem Kläger, allerdings unter Einschaltung des E. M. F., laufend Entgelt gezahlt. Damit sind die Erfordernisse eines Dienst- - hier eines Angestelltenverhältnisses erfüllt. Darauf, ob die Parteien eine Lohnvereinbarung getroffen haben, kommt es nicht an (§ 6 AngG.), zumal ohnedies zunächst durch Entscheidung der Zentrallohnkommission, dann durch Kollektivvertrag, die Lohnhöhe geregelt war.Der Kläger hat in Einordnung in den Betrieb der beklagten Partei durch fünf Jahre in diesem Betrieb in persönlicher Abhängigkeit Dienste geleistet und die Beklagte hat dafür dem Kläger, allerdings unter Einschaltung des E. M. F., laufend Entgelt gezahlt. Damit sind die Erfordernisse eines Dienst- - hier eines Angestelltenverhältnisses erfüllt. Darauf, ob die Parteien eine Lohnvereinbarung getroffen haben, kommt es nicht an (Paragraph 6, AngG.), zumal ohnedies zunächst durch Entscheidung der Zentrallohnkommission, dann durch Kollektivvertrag, die Lohnhöhe geregelt war.
Von einer Umdeutung des Parteienwillens ist keine Rede, weil dieser ohnedies festgestelltermaßen auf Dienstleistungen gegen Entgelt gerichtet war. Davon, daß "den Parteien die Möglichkeit verbleiben müsse, eine Vereinbarung zu treffen, daß ein Dienstverhältnis jederzeit lösbar sei, daß aber andererseits der Arbeitnehmer durch entsprechende Überzahlungen für die Nachteile entschädigt wird, die sich aus einer solchen Vereinbarung ergeben können", kann keine Rede sein. Dies ist nur im Rahmen der zwingenden Vorschrift des § 20 Abs. 2 bis 5 AngG. möglich (§ 40 AngG.). Im übrigen spielt im vorliegenden Rechtsstreit die Frage der jederzeitigen Lösbarkeit des Dienstverhältnisses keine Rolle.Von einer Umdeutung des Parteienwillens ist keine Rede, weil dieser ohnedies festgestelltermaßen auf Dienstleistungen gegen Entgelt gerichtet war. Davon, daß "den Parteien die Möglichkeit verbleiben müsse, eine Vereinbarung zu treffen, daß ein Dienstverhältnis jederzeit lösbar sei, daß aber andererseits der Arbeitnehmer durch entsprechende Überzahlungen für die Nachteile entschädigt wird, die sich aus einer solchen Vereinbarung ergeben können", kann keine Rede sein. Dies ist nur im Rahmen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 AngG. möglich (Paragraph 40, AngG.). Im übrigen spielt im vorliegenden Rechtsstreit die Frage der jederzeitigen Lösbarkeit des Dienstverhältnisses keine Rolle.
Der beklagten Partei ist hingegen beizupflichten, daß das zwischen den Parteien vereinbarte Dienstverhältnis gemäß § 13 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 nichtig gewesen ist, solange nicht der Kläger als belastete Person durch die Entschließung des Bundespräsidenten von den Sühnefolgen des Nationalsozialistengesetzes befreit war, denn der in § 13 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 vorgesehene Ausschuß beim Arbeitsamte hatte keine Zustimmung zur Einstellung in den Dienst der beklagten Partei erteilt. Ob dem Kläger Ratschläge erteilt worden sind, wie er das Gesetz umgehen könne, ist rechtlich unerheblich.Der beklagten Partei ist hingegen beizupflichten, daß das zwischen den Parteien vereinbarte Dienstverhältnis gemäß Paragraph 13, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 nichtig gewesen ist, solange nicht der Kläger als belastete Person durch die Entschließung des Bundespräsidenten von den Sühnefolgen des Nationalsozialistengesetzes befreit war, denn der in Paragraph 13, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 vorgesehene Ausschuß beim Arbeitsamte hatte keine Zustimmung zur Einstellung in den Dienst der beklagten Partei erteilt. Ob dem Kläger Ratschläge erteilt worden sind, wie er das Gesetz umgehen könne, ist rechtlich unerheblich.
Die Wirkung solcher nichtiger Verträge wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. In Deutschland ist vielfach angenommen worden, daß ein nichtiges Dienstverhältnis nur durch Kündigung gelöst, aber nicht ex tunc für unwirksam erklärt werden kann. Diese Theorie, welche einzelne österreichische Theoretiker auch für das österreichische Recht anwenden wollen, ist von der Rechtsprechung der österreichischen und der tschechoslowakischen Gerichte abgelehnt worden. Sie ist auch in der neuesten österreichischen Rechtslehre ausdrücklich verworfen worden (Klang 2. Aufl. V 550 ff.). Die von der österreichischen Judikatur abgelehnte Lehre von der Wirksamkeit nichtiger Dauerschuldverhältnisse bis zu ihrer Auflösung durch Kündigung ist neuestens auch für das Arbeitsrecht vereinzelt im Deutschen Reiche übernommen worden, so insbesondere von Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. I S. 150 ff. und 185 ff. Dabei macht freilich auch diese Lehre dann eine Ausnahme, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers in eklatanter Weise gegen das Gesetz verstößt (Nikisch a. a. O. S. 186). In diesem Falle wird auch von den Vertretern der Kündigungstheorie die Nichtanwendbarkeit arbeitsrechtlich anerkannt.Die Wirkung solcher nichtiger Verträge wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. In Deutschland ist vielfach angenommen worden, daß ein nichtiges Dienstverhältnis nur durch Kündigung gelöst, aber nicht ex tunc für unwirksam erklärt werden kann. Diese Theorie, welche einzelne österreichische Theoretiker auch für das österreichische Recht anwenden wollen, ist von der Rechtsprechung der österreichischen und der tschechoslowakischen Gerichte abgelehnt worden. Sie ist auch in der neuesten österreichischen Rechtslehre ausdrücklich verworfen worden (Klang 2. Aufl. römisch fünf 550 ff.). Die von der österreichischen Judikatur abgelehnte Lehre von der Wirksamkeit nichtiger Dauerschuldverhältnisse bis zu ihrer Auflösung durch Kündigung ist neuestens auch für das Arbeitsrecht vereinzelt im Deutschen Reiche übernommen worden, so insbesondere von Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. römisch eins S. 150 ff. und 185 ff. Dabei macht freilich auch diese Lehre dann eine Ausnahme, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers in eklatanter Weise gegen das Gesetz verstößt (Nikisch a. a. O. S. 186). In diesem Falle wird auch von den Vertretern der Kündigungstheorie die Nichtanwendbarkeit arbeitsrechtlich anerkannt.
In den Fällen, in denen die Nichtigkeit abgelehnt wird, denken die
deutschen Theoretiker, denen sich Höller bei Klang angeschlossen
hat, immer nur an den Fall, daß ein Arbeitnehmer gegen ein Verbot,
das ihn schützen soll, verwendet wird und daß es unbillig wäre,
dieses Schutzverbot zu seinen Ungunsten anzuwenden. Die
Rechtsprechung des deutschen Reichsarbeitsgerichtes hat ständig
diese Theorie abgelehnt. So wurde die Zulässigkeit, bei Vorliegen
eines nichtigen Lehrvertrages die tarifmäßigen Bezüge eines
Hilfsarbeiters zu verlangen, im Urteile des Reichsarbeitsgerichtes
vom 16. Oktober 1940, RAG. 24, 32, abgelehnt und der Kläger auf
einen allfälligen Bereicherungsanspruch verwiesen, während in
solchen Fällen unsere Gerichte zwar ebenfalls den Lehrvertrag als
ungültig behandeln, aber ohne jede weitere Untersuchung den
Hilfsarbeiterlohn zusprechen (ArbSlg. 4545, 5904). Das entspricht
auch sonst der Judikatur des deutschen Reichsarbeitsgerichtes. So
wird im Urteile vom 23. Oktober 1929, RAG. 4, 222, ein formnichtiger
Dienstvertrag für nichtig erklärt und verneint, daß aus nichtigen
Arbeitsverträgen Kosten und Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können. Das Reichsarbeitsgericht hat nur deshalb aufgehoben, weil nicht untersucht worden ist, ob der formnichtige Vertrag nicht aus dem Gesichtspunkte der Konversion aufrechterhalten werden könne. Ähnlich das Urteil des Reichsarbeitsgerichtes vom 9. April 1930, RAG. 5, 317.
Es kann daher unter Berufung auf die deutsche arbeitsrechtliche Praxis nicht der Rechtssatz vertreten werden, daß ein nichtiger Arbeitsvertrag den Dienstnehmer zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, daß er aber, solange er im Dienste steht, alle Ansprüche aus dem Dienstvertrage geltend machen kann, auch wenn sie über den Kollektivvertrag hinausgehen. Es kann diesmal dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Rechtssatz dann vertreten läßt, wenn die Verbotsvorschrift den Dienstnehmer zu schützen bestimmt ist, wie die Mutterschutzbestimmungen usw. Er ist aber jedenfalls dann nicht haltbar, wenn das Beschäftigungsverbot nicht den Schutz des Dienstnehmers bezweckt hat, sondern darauf gerichtet war, den Dienstnehmer von höheren Dienstleistungen geradezu auszuschließen. Der Kläger durfte wegen seiner politischen Vergangenheit von der Beklagten nicht ohne Zustimmung des Ausschusses beim Arbeitsamte beschäftigt werden. Um eine Beschäftigung dennoch zu ermöglichen, haben die Parteien eine Konstruktion gewählt, die eine offenbare Umgehung der damaligen Gesetzesvorschriften darstellte. Dabei hat die beklagte Partei die prekäre Lage, in der sich der Kläger damals infolge seiner politischen Vergangenheit befunden hat, keineswegs ausgenützt. Sie hat ihm vielmehr Bezüge ausgesetzt und tatsächlich auch bezahlt, die weit über den kollektivvertraglichen Satz hinausgingen.
Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Zeit vor dem Erlasse der Sühnefolgen und der Zeit nachher. Für die vertraglose Zeit kann der Kläger nicht die Vertragsbezüge verlangen, sondern nur den Betrag, um den die beklagte Partei bereichert ist, das wären die kollektivvertraglichen Bezüge. Daß die dem Kläger tatsächlich gezahlten Beträge anders aufgeteilt worden sind als der Kollektivvertrag vorsieht und daß der Kläger keine Zahlung unter dem Titel Weihnachtsremuneration oder Urlaubsentschädigung erhalten hat, ist unerheblich.
Da der Kläger in dem Zeitraume, da der Vertrag nichtig gewesen ist, mehr erhalten hat, als ihm nach dem Kollektivvertrage zukam, verstößt sein Mehrbegehren für diesen Zeitraum gegen die primitivsten Grundsätze des Anstandes. Der Kläger ist als politisch Verfolgter von der beklagten Partei gegen das damals herrschende Gesetz in gehobener Stellung beschäftigt und entsprechend bezahlt worden. Daß bei der Tarnung der Beschäftigung die Aufteilung seiner Bezüge nicht genau nach dem kollektivvertraglichen Schema erfolgt ist, erscheint begreiflich. Daß die Beklagte, um nicht die Tarnung aufzudecken, am Wortlaute der getroffenen Vereinbarung festgehalten und sich geweigert hat, dem Kläger einen formellen Urlaub zu gewähren, berechtigt ihn nicht, für die Zeit der Nichtigkeit des Dienstvertrages eine Entschädigung wegen Urlaubsverweigerung zu verlangen. Dem Kläger stand mangels eines gültigen Dienstvertrages kein Urlaubsanspruch zu, sondern nur ein Bereicherungsanspruch, der so zu berechnen ist, daß die gesamten erhaltenen Bezüge mit den nach dem Dienstvertrage gebührenden verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt, daß dem Kläger kein Anspruch zusteht.
Auch die Weihnachtsremuneration, die nur für die Jahre 1947 bis 1949 begehrt wird, erscheint durch die erhaltenen Zahlungen abgegolten.
Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Ansprüche, die auf die Zeit nach Erlaß der Sühnefolgen entfallen, das heißt auf die Zeit, seitdem beide Streitteile von dem Nachlaß der Sühnefolgen erfahren und dennoch das Dienstverhältnis getarnt fortgesetzt haben, denn von da an stand dem Dienstverhältnisse kein gesetzliches Hindernis mehr im Wege. Für diese Zeit gebührt dem Kläger die Wohnungsbeihilfe. Ihren Zuspruch bekämpft die beklagte Partei nicht mit ausdrücklichen Ausführungen, sondern offenbar unter dem allgemeinen Gesichtspunkte, daß ein Dienstverhältnis überhaupt nicht bestanden habe. Dieser Standpunkt ist bereits Ben abgelehnt worden.