Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein Musikverlag mit dem Sitz in Wien. Sie hat mit zahlreichen in- und ausländischen Komponisten Verlagsverträge abgeschlossen, durch die ihr das ausschließliche Recht eingeräumt wurde, deren musikdramatische Werke auf die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen. Mit Vertrag vom 16.8.1951 hat die Beklagte der Klägerin, einem Musikverlag mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, das ausschließliche Verbreitungs-, Aufführungs- und Senderecht betreffend ihren gesamten Werkbestand an musikdramatischen Werken dieser Komponisten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen.
Die Klägerin steht mit Fernsehanstalten, die Direktsatelliten-Programme von der Bundesrepublik Deutschland aus abstrahlen, in Verhandlungen über die Einräumung von Senderechten, insbesondere auch an den ihr von der Beklagten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragenen musikdramatischen Werken. Die "Sendekeulen" (Ausleuchtzonen) der von diesen Anstalten benützten Satelliten umfaßt neben dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ua auch das Gebiet der Republik Österreich. Die von den Satelliten ausgestrahlten Signale können in den Empfangsländern mit Hilfe individueller Empfangsanlagen ohne erheblichen wirtschaftlichen und technischen Aufwand empfangen werden. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie zur Vergabe von Senderechten an deutsche Sendeunternehmen auch hinsichtlich solcher Werke allein berechtigt sei, hinsichtlich deren sie die Rechte von der Beklagten nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen erhalten hat. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, daß die Sendeunternehmen auch ihre Zustimmung benötigten, wenn die zu ihrem Werkbestand gehörenden musikdramatischen Werke auch nach Österreich abgestrahlt werden; sie ist daher ebenfalls mit Programmherstellern, die Direktsatellitenprogramme von der Bundesrepublik Deutschland aus verbreiten, in Verhandlungen eingetreten und hat ihnen die Einräumung von Sendelizenzen für ihre musikdramatischen Werke durch eine Abstrahlung mit Direktsatelliten für das Gebiet der Republik Österreich angeboten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, für jene musikdramatischen Werke, an denen der Klägerin Werknutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland zustehen, insbesondere für jene im angeschlossenen Werkeverzeichnis Beilage A,
a) Programmherstellern das Aussenden von Satellitensignalen zum unmittelbaren Empfang durch den TV-Konsumenten (Direktsatelliten-TV-Sendung) in Österreich zu erlauben, und
b) zu behaupten, daß sie zur Erteilung einer solchen Erlaubnis berechtigt sei.
Die Versorgung von Direktsatelliten durch deutsche Programmhersteller vom Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus sei eine in der Bundesrepublik Deutschland stattfindende Nutzungshandlung, die nach den bestehenden Verträgen ausschließlich der Klägerin zustehe; nur sie sei daher berechtigt, die erforderlichen Sendebewilligungen zu erteilen. Durch ihre Ankündigung gegenüber deutschen Programmherstellern greife die Beklagte in die Rechte der Klägerin ein. Der Empfang einer Rundfunksendung sei kein urheberrechtlich relevanter Akt, so daß für die Vergabe von Senderechten nicht entscheidend sei, wo der Empfang erfolgt. Da die Abstrahlstationen der Verhandlungspartner der Streitteile in der Bundesrepublik Deutschland lägen, reiche es für die Sendeunternehmen aus, das deutsche Senderecht der Klägerin zu erwerben; gerade dieses Recht habe jedoch die Beklagte der Klägerin eingeräumt. Mit ihren Erklärungen und Handlungen habe somit die Beklagte in das deutsche Senderecht der Klägerin sowie in deren Rechte aus dem Vertrag der Streitteile vom 16.8.1951 eingegriffen. Die Beklagte maße sich damit Rechte an, die sie gar nicht mehr habe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Bei Direktsatelliten-Sendungen komme es nicht (allein) auf das Land der Abstrahlung an; das Sendeunternehmen müsse vielmehr das Senderecht für alle jene Länder erwerben, für die diese Sendungen bestimmt sind. Nicht der Abstrahlungsort, sondern das "wahre Publikum" sei dafür entscheidend. Die über Direktsatelliten vorgenommene Programmaussendung sei somit ein Bündel nationaler Sendungen, welche den Urheberrechtsordnungen jener Länder unterlägen, für welche sie bestimmt sind.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Bei herkömmlichen terrestrischen Sendungen, bei denen sich das empfangende Publikum im selben Land wie der Sender befindet, werde zwar die urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dem Standort des Senders zugerechnet; daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Sendung in Randbezirken auch von Konsumenten eines Nachbarlandes empfangen werden könne. Fielen jedoch das Land der Abstrahlung und das Land des Empfängers bestimmungsgemäß auseinander, werde also eine Sendung "intendiert" in mehreren Ländern verbreitet, dann sei die Urheberrechtsordnung des gesamten Verbreitungsgebietes maßgebend. Für Sendungen, die auch für Österreich bestimmt seien, könne nach der zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragslage nur die Beklagte die erforderlichen Sendebewilligungen erteilen. Mit den beanstandeten Handlungen habe daher die Beklagte nicht in die der Klägerin zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Verträge über Immaterialgüterrechte seien zwar gemäß § 43 Abs 1 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird; auf Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, die der Erwerber vertraglich abgeleiteter Ausschließlichkeitsrechte geltend machen kann, sei aber das Schutzlandprinzip des § 34 Abs 1 IPRG anzuwenden, welcher ua auch Werknutzungsrechte erfasse. Wenngleich der Klägerin das Senderecht nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sei, nehme sie doch das Recht in Anspruch, der Beklagten für Direktsatelliten-Sendungen die Vergabe von Sendelizenzen für Österreich zu untersagen. Sie nehme damit Schutz für dieses Staatsgebiet in Anspruch, weshalb der behauptete Eingriff nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Ein Eingriff der Beklagten in das deutsche Senderecht der Klägerin liege jedoch nicht vor. Der von der Beklagten - deutschen Satellitenprogramm-Herstellern gegenüber - eingenommene Standpunkt könne lediglich dazu führen, daß diese Programmhersteller Sendelizenzen aller im Bereich der Sendekeule des Satelliten gelegenen örtlichen Nutzungsberechtigten einholen, nicht aber dazu, daß sie Sendungen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abstrahlen, ohne von der Klägerin eine Sendelizenz zu erwerben. Das Unterlassungsbegehren wäre aber auch dann berechtigt, wenn man davon ausgehe, daß sich die Beklagte aller Verwertungshandlungen zu enthalten habe, die einen Eingriff in die Nutzungsrechte der Klägerin bedeuten könnten. Für die Rechtmäßigkeit einer Rundfunksendung sei nach den Materialen zu § 17 Abs 1 UrhG das Recht des Staates maßgebend, auf dessen Gebiet sich die Sendestation befindet. Mit dieser Beurteilung habe so lange das Auslangen gefunden werden können, als im allgemeinen Identität zwischen dem Ort der Austrahlung und dem Ort des Publikums bestanden habe und die Verbreitung von Rundfunksendungen, die für ein Publikum außerhalb des Landes der Sendestation bestimmt waren - wie Auslandskurzwellensendungen oder Sendungen im Langwellenbereich -, die Ausnahme und für die Urheber von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Den modernen Entwicklungen, insbesondere des Satellitenfernsehens, welches für das Publikum in mehreren Staaten bestimmt und von diesem direkt empfangen werden könne, werde diese Auffassung vor allem deshalb nicht mehr gerecht, weil sie dem Grundgedanken des Schutzes der Urheber nicht ausreichend Rechnung trage. Durch die Verlagerung des Senders in einen Staat mit geringem Urheberrechtsstandard könnten urheberrechtliche Schutzbestimmungen der Empfangsländer umgangen werden. Den Gesetzesmaterialien sei vielmehr zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nur an terrestrischen Sendungen und an den Drahtfunk gedacht habe. Die für den Drahtfunk bestehende Regel des § 17 Abs 2 UrhG müsse aber auch auf das Direktsatelliten-Fernsehen angewendet werden. Zu Recht habe sich daher das Erstgericht der sogenannten "Bogsch-Theorie" angeschlossen, welche auf das Recht jener Länder abstelle, in denen die Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können. Das "intendierte Verbreitungsgebiet" sei auch für die gesetzliche Lizenz an "ausländischen Rundfunksendungen" iS des § 59 a UrhG maßgebend. Auch daraus müsse abgeleitet werden, daß bei einer - im Wege eines Direktsatelliten vorgenommenen - gezielten Sendung ins Ausland das Senderecht für jedes Empfangsland von den dort jeweils Berechtigten zu erwerben ist. § 59 b UrhG hingegen habe nur für Kabelunternehmen eine entsprechende gesetzliche Lizenz an den nicht vom Inland aus ausgestrahlten Satelliten-Programmen geschaffen; er betreffe jedoch nicht die über Satelliten ausgestrahlten ausländischen Sendungen, die im Inland von den Konsumenten direkt empfangen werden können. Die Beklagte nehme somit nur die ihr auf Grund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages verbliebenen Rechte in Anspruch, weshalb das Unterlassungsbegehren nicht berechtigt sei.Verträge über Immaterialgüterrechte seien zwar gemäß Paragraph 43, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird; auf Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, die der Erwerber vertraglich abgeleiteter Ausschließlichkeitsrechte geltend machen kann, sei aber das Schutzlandprinzip des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG anzuwenden, welcher ua auch Werknutzungsrechte erfasse. Wenngleich der Klägerin das Senderecht nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sei, nehme sie doch das Recht in Anspruch, der Beklagten für Direktsatelliten-Sendungen die Vergabe von Sendelizenzen für Österreich zu untersagen. Sie nehme damit Schutz für dieses Staatsgebiet in Anspruch, weshalb der behauptete Eingriff nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Ein Eingriff der Beklagten in das deutsche Senderecht der Klägerin liege jedoch nicht vor. Der von der Beklagten - deutschen Satellitenprogramm-Herstellern gegenüber - eingenommene Standpunkt könne lediglich dazu führen, daß diese Programmhersteller Sendelizenzen aller im Bereich der Sendekeule des Satelliten gelegenen örtlichen Nutzungsberechtigten einholen, nicht aber dazu, daß sie Sendungen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abstrahlen, ohne von der Klägerin eine Sendelizenz zu erwerben. Das Unterlassungsbegehren wäre aber auch dann berechtigt, wenn man davon ausgehe, daß sich die Beklagte aller Verwertungshandlungen zu enthalten habe, die einen Eingriff in die Nutzungsrechte der Klägerin bedeuten könnten. Für die Rechtmäßigkeit einer Rundfunksendung sei nach den Materialen zu Paragraph 17, Absatz eins, UrhG das Recht des Staates maßgebend, auf dessen Gebiet sich die Sendestation befindet. Mit dieser Beurteilung habe so lange das Auslangen gefunden werden können, als im allgemeinen Identität zwischen dem Ort der Austrahlung und dem Ort des Publikums bestanden habe und die Verbreitung von Rundfunksendungen, die für ein Publikum außerhalb des Landes der Sendestation bestimmt waren - wie Auslandskurzwellensendungen oder Sendungen im Langwellenbereich -, die Ausnahme und für die Urheber von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Den modernen Entwicklungen, insbesondere des Satellitenfernsehens, welches für das Publikum in mehreren Staaten bestimmt und von diesem direkt empfangen werden könne, werde diese Auffassung vor allem deshalb nicht mehr gerecht, weil sie dem Grundgedanken des Schutzes der Urheber nicht ausreichend Rechnung trage. Durch die Verlagerung des Senders in einen Staat mit geringem Urheberrechtsstandard könnten urheberrechtliche Schutzbestimmungen der Empfangsländer umgangen werden. Den Gesetzesmaterialien sei vielmehr zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nur an terrestrischen Sendungen und an den Drahtfunk gedacht habe. Die für den Drahtfunk bestehende Regel des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG müsse aber auch auf das Direktsatelliten-Fernsehen angewendet werden. Zu Recht habe sich daher das Erstgericht der sogenannten "Bogsch-Theorie" angeschlossen, welche auf das Recht jener Länder abstelle, in denen die Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können. Das "intendierte Verbreitungsgebiet" sei auch für die gesetzliche Lizenz an "ausländischen Rundfunksendungen" iS des Paragraph 59, a UrhG maßgebend. Auch daraus müsse abgeleitet werden, daß bei einer - im Wege eines Direktsatelliten vorgenommenen - gezielten Sendung ins Ausland das Senderecht für jedes Empfangsland von den dort jeweils Berechtigten zu erwerben ist. Paragraph 59, b UrhG hingegen habe nur für Kabelunternehmen eine entsprechende gesetzliche Lizenz an den nicht vom Inland aus ausgestrahlten Satelliten-Programmen geschaffen; er betreffe jedoch nicht die über Satelliten ausgestrahlten ausländischen Sendungen, die im Inland von den Konsumenten direkt empfangen werden können. Die Beklagte nehme somit nur die ihr auf Grund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages verbliebenen Rechte in Anspruch, weshalb das Unterlassungsbegehren nicht berechtigt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.