Begründung:
Der Kläger ist ein Verband der Elektrogerätehändler und -hersteller; zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört ua die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten in Österreich den Handel mit Elektrogeräten samt Zubehör, insbesondere mit Tonträgern und Videos.
Am 3.4.1992 warben die Beklagten in einem Zeitungsinserat ua mit der Ankündigung: "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen".
In weiteren Zeitungsinseraten vom 24.5. und 31.5.1992 warben sie mit Ankündigungen wie "Abgabe CD 30 Stück pro Stunde" und "Abgabe Video 10 Stück pro Stunde".
In Zeitungsinseraten vom 5.6. und 7.6.1992 kündigten die Beklagten CD-Player, Fernsehgeräte udgl um blickfangartig hervorgehobene Preise an, wobei nur in wesentlich kleinerem Druck darauf hingewiesen wurde, daß jedes weitere Stück derselben Ware um S 500 mehr koste.
In den genannten Ankündigungen warben die Beklagten mit Worten wie "Preistief", "Tiefpreis-Orkan", "Rote Karte für hohe Preise" und "Der Preis bestimmt den Markt" für besonders günstige Preise.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung.
Mit den Worten "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" hätten die Beklagten, welche die in den Inseraten besonders hervorgehobenen Waren teilweise unter dem Einstandspreis verkauft hätten, mit einer mengenmäßigen Beschränkung geworben und damit gegen § 9 b Z 1 UWG verstoßen. Aber auch mit der auf eine bestimmte Zeiteinheit bezogenen Abgabebeschränkung hätten die Beklagten eine mengenmäßige Abgabenbeschränkung von Waren je Käufer angekündigt. Mit der Ankündigung blickfangartig hervorgehobener besonders günstiger Preise und dem kleingedruckten Hinweis, daß dieser Preis nur für das erste Stück gelte, wogegen jedes weitere Stück derselben Ware um S 500 mehr koste, was bei einem Gerät zu einem um mehr als 50 % höheren Preis geführt habe, hätten die Beklagten aber den Anschein eines besonders günstigen Angebotes von Waren hervorgerufen, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt und damit gegen § 9 b Z 2 UWG verstoßen. Zumindest aber hätten die Beklagten in sittenwidriger Weise diese Bestimmung umgangen. Da die Ankündigung, daß der blickfangartig hervorgehobene, besonders günstige Preis nur für das erste Stück gelte, beim Kauf weiterer Stücke derselben Ware aber ein höherer Preis zu zahlen sei, nur in besonders kleinem Druck vorgenommen wurde, verstoße diese Werbung auch gegen § 2 UWG. Schließlich verletzten die Beklagten damit aber auch § 10 Abs 1 PreisauszeichnungsG - PrAG, wonach die Preise für Sachgüter unter Angabe der Verkaufseinheiten anzugeben sind. Sei der Preis für weitere Verkaufseinheiten derselben Ware erheblich höher als der für das erste Stück blickfangartig angekündigte Preis, dann müsse der für weitere Verkaufseinheiten verlangte höhere Preis in gleich auffallender Weise angekündigt werden.Mit den Worten "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" hätten die Beklagten, welche die in den Inseraten besonders hervorgehobenen Waren teilweise unter dem Einstandspreis verkauft hätten, mit einer mengenmäßigen Beschränkung geworben und damit gegen Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG verstoßen. Aber auch mit der auf eine bestimmte Zeiteinheit bezogenen Abgabebeschränkung hätten die Beklagten eine mengenmäßige Abgabenbeschränkung von Waren je Käufer angekündigt. Mit der Ankündigung blickfangartig hervorgehobener besonders günstiger Preise und dem kleingedruckten Hinweis, daß dieser Preis nur für das erste Stück gelte, wogegen jedes weitere Stück derselben Ware um S 500 mehr koste, was bei einem Gerät zu einem um mehr als 50 % höheren Preis geführt habe, hätten die Beklagten aber den Anschein eines besonders günstigen Angebotes von Waren hervorgerufen, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt und damit gegen Paragraph 9, b Ziffer 2, UWG verstoßen. Zumindest aber hätten die Beklagten in sittenwidriger Weise diese Bestimmung umgangen. Da die Ankündigung, daß der blickfangartig hervorgehobene, besonders günstige Preis nur für das erste Stück gelte, beim Kauf weiterer Stücke derselben Ware aber ein höherer Preis zu zahlen sei, nur in besonders kleinem Druck vorgenommen wurde, verstoße diese Werbung auch gegen Paragraph 2, UWG. Schließlich verletzten die Beklagten damit aber auch Paragraph 10, Absatz eins, PreisauszeichnungsG - PrAG, wonach die Preise für Sachgüter unter Angabe der Verkaufseinheiten anzugeben sind. Sei der Preis für weitere Verkaufseinheiten derselben Ware erheblich höher als der für das erste Stück blickfangartig angekündigte Preis, dann müsse der für weitere Verkaufseinheiten verlangte höhere Preis in gleich auffallender Weise angekündigt werden.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Den bis zum Inkrafttreten des Wettbewerbs-DeregulierungsG nicht gesetzwidrigen Slogan "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" hätten sie seit dem Inkrafttreten des § 9 b UWG nicht mehr verwendet. Die Anzeige vom 3.4.1992, in welcher er noch enthalten war, sei bereits vor dem Erscheinen des BGBl 1992/147 in Auftrag gegeben worden. Den Beklagten sei auf Grund dieser Gesetzesänderung bewußt, daß sie mit derartigen Ankündigungen nicht mehr werben dürften; für die Erlassung eines entsprechenden Verbotes fehle es daher an der Wiederholungsgefahr.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Den bis zum Inkrafttreten des Wettbewerbs-DeregulierungsG nicht gesetzwidrigen Slogan "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" hätten sie seit dem Inkrafttreten des Paragraph 9, b UWG nicht mehr verwendet. Die Anzeige vom 3.4.1992, in welcher er noch enthalten war, sei bereits vor dem Erscheinen des BGBl 1992/147 in Auftrag gegeben worden. Den Beklagten sei auf Grund dieser Gesetzesänderung bewußt, daß sie mit derartigen Ankündigungen nicht mehr werben dürften; für die Erlassung eines entsprechenden Verbotes fehle es daher an der Wiederholungsgefahr.
Die weiteren vom Kläger beanstandeten Werbeankündigungen enthielten jedoch keine mengenmäßigen Abgabebeschränkungen von Waren je Käufer; das Ankündigen anderer Abgabebeschränkungen sei aber - ungeachtet der insoweit nicht Gesetz gewordenen Absicht des Gesetzgebers - weiterhin zulässig. Die Beklagten hätten nur zulässige Abgabebeschränkungen angekündigt. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes sei zur Vermeidung von Verletzungen des Grundrechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung geboten. Ein Gebot, den Warenvorrat gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit eines Angebotes zu verteilen, sowie die Anordnung eines Kontrahierungszwanges würden diesem Grundrecht zuwiderlaufen. Enthielten die Ankündigungen der Beklagten aber keine mengenmäßigen Beschränkungen je Käufer im Sinne des § 9 b Z 1 UWG, dann könne das angekündigte Verhalten auch keine tatsächliche mengenmäßige Beschränkung der Abgabemenge je Käufer im Sinne des § 9 b Z 2 UWG sein. Damit falle den Beklagten auch kein Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung zur Last. Aus demselben Grund scheide aber auch eine "Umgehung" beider Tatbestände aus. Zusätzliche sittenwidrige Umstände habe der Kläger gar nicht behauptet, so daß das Verbot auch in § 1 UWG keine Stütze finde. Mit den Ankündigungen der Beklagten sei aber auch keine Irreführung verbunden, weil die Letztverbraucher, an welche sich jene ausschließlich wenden, von den angekündigten Waren regelmäßig nur ein Stück erwerben wollten. Wiederverkäufer, welche Waren für ihren eigenen Geschäftsbetrieb erwerben wollen, kauften aber nicht bloß auf Grund solcher Ankündigungen. Ein Verstoß gegen das PrAG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nur in ausländischer Währung angegebene Preise je Verkaufseinheit in gleicher Größe angegeben werden müßten.Die weiteren vom Kläger beanstandeten Werbeankündigungen enthielten jedoch keine mengenmäßigen Abgabebeschränkungen von Waren je Käufer; das Ankündigen anderer Abgabebeschränkungen sei aber - ungeachtet der insoweit nicht Gesetz gewordenen Absicht des Gesetzgebers - weiterhin zulässig. Die Beklagten hätten nur zulässige Abgabebeschränkungen angekündigt. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes sei zur Vermeidung von Verletzungen des Grundrechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung geboten. Ein Gebot, den Warenvorrat gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit eines Angebotes zu verteilen, sowie die Anordnung eines Kontrahierungszwanges würden diesem Grundrecht zuwiderlaufen. Enthielten die Ankündigungen der Beklagten aber keine mengenmäßigen Beschränkungen je Käufer im Sinne des Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG, dann könne das angekündigte Verhalten auch keine tatsächliche mengenmäßige Beschränkung der Abgabemenge je Käufer im Sinne des Paragraph 9, b Ziffer 2, UWG sein. Damit falle den Beklagten auch kein Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung zur Last. Aus demselben Grund scheide aber auch eine "Umgehung" beider Tatbestände aus. Zusätzliche sittenwidrige Umstände habe der Kläger gar nicht behauptet, so daß das Verbot auch in Paragraph eins, UWG keine Stütze finde. Mit den Ankündigungen der Beklagten sei aber auch keine Irreführung verbunden, weil die Letztverbraucher, an welche sich jene ausschließlich wenden, von den angekündigten Waren regelmäßig nur ein Stück erwerben wollten. Wiederverkäufer, welche Waren für ihren eigenen Geschäftsbetrieb erwerben wollen, kauften aber nicht bloß auf Grund solcher Ankündigungen. Ein Verstoß gegen das PrAG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nur in ausländischer Währung angegebene Preise je Verkaufseinheit in gleicher Größe angegeben werden müßten.
Das Erstgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben würden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben werde oder der angekündigte Preis nur für das erste Stück einer Ware gelte, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt werde. Sämtliche beanstandeten Werbeangaben der Beklagten verstießen gegen das Verbot in § 9 b Z 1 UWG. Hinsichtlich der Ankündigung "Abgabe nur in Haushaltsmengen" sei die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Mit der Formulierung "pro Stunde" versuchten die Beklagten in sittenwidriger Weise den Wortlaut des § 9 b Z 1 UWG zu umgehen.Das Erstgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben würden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben werde oder der angekündigte Preis nur für das erste Stück einer Ware gelte, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt werde. Sämtliche beanstandeten Werbeangaben der Beklagten verstießen gegen das Verbot in Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG. Hinsichtlich der Ankündigung "Abgabe nur in Haushaltsmengen" sei die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Mit der Formulierung "pro Stunde" versuchten die Beklagten in sittenwidriger Weise den Wortlaut des Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG zu umgehen.
Mit einem weiteren Beschluß lehnte es das Erstgericht ab, seinen Beschluß um eine (weitere) Entscheidung über den Verfügungsantrag lit b zu ergänzen.Mit einem weiteren Beschluß lehnte es das Erstgericht ab, seinen Beschluß um eine (weitere) Entscheidung über den Verfügungsantrag Litera b, zu ergänzen.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes für die von ihnen angekündigten Waren hervorzurufen, tatsächlich aber die Abgabe dieser Waren dadurch zu beschränken, daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück gilt, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt wird, dies insbesondere dann, wenn der höhere Preis für jedes weitere Stück nicht in gleich auffälliger Weise angekündigt wird wie der niedrigere Preis für das erste Stück. Das Mehrbegehren, den Beklagten zu verbieten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben würden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben werde, wies das Rekursgericht hingegen ab. Mit ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 6 verwies es die Beklagten auf die vorstehende Entscheidung; weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich beider erhobenen Ansprüche je S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In Ansehung des Slogans "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" verneinte das Rekursgericht die Wiederholungsgefahr. Die übrigen beanstandeten Ankündigungen enthielten jedoch keine mengenmäßigen Abgabebeschränkungen je Käufer. § 9 b Z 1 UWG erfasse nicht jede Abgabebeschränkung, sondern nur solche Beschränkungen, die ausdrücklich pro Käufer angekündigt werden. Ankündigungen, die nur im Ergebnis zu einer Abgabebeschränkung je Käufer führen, seien davon nicht erfaßt. Die - von der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 9 b Z 1 UWG beanstandete - Werbung, mit der Verkaufseinheiten zeitlich beschränkt wurden, könne daher den Beklagten nicht verboten werden; ob damit allenfalls ein Verstoß gegen § 9 b Z 2 UWG bewirkt werde, dürfe nicht geprüft werden. Soweit das Erstgericht die Ankündigung nach Abgabemengen progressiv gestaffelter Preise dem § 9 b Z 1 UWG unterstellt habe, habe es gegen § 405 ZPO verstoßen, weil der Kläger diese Ankündigung nicht zum Gegenstand des auf § 9 b Z 1 UWG gestützten Sicherungsantrages gemacht habe. Letztere Ankündigung verstoße jedoch dann gegen § 9 b Z 2 UWG, wenn damit der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werde. Auf Grund solcher Ankündigungen sei darauf zu schließen, daß sich die Beklagte auch tatsächlich im Sinne dieser Werbung verhalten und die Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt habe. Darüber hinaus sei diese Preisankündiung auch irreführend, weil flüchtige Durchschnittsbetrachter annehmen würden, daß der blickfangartig hervorgehobene niedrigere Preis unabhängig von der bezogenen Menge derselben Ware gelte; dadurch könne auch die Erwartungshaltung von Letztverbrauchern getäuscht werden, weil auch diese bei besonders preisgünstigen Waren geneigt seien, mehrere gleiche Elektrogeräte (etwa für eine Zweitwohnung) zu erwerben. Aber auch Wiederverkäufer könnten mit solchen Preisankündigungen in Irrtum geführt werden.In Ansehung des Slogans "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" verneinte das Rekursgericht die Wiederholungsgefahr. Die übrigen beanstandeten Ankündigungen enthielten jedoch keine mengenmäßigen Abgabebeschränkungen je Käufer. Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG erfasse nicht jede Abgabebeschränkung, sondern nur solche Beschränkungen, die ausdrücklich pro Käufer angekündigt werden. Ankündigungen, die nur im Ergebnis zu einer Abgabebeschränkung je Käufer führen, seien davon nicht erfaßt. Die - von der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG beanstandete - Werbung, mit der Verkaufseinheiten zeitlich beschränkt wurden, könne daher den Beklagten nicht verboten werden; ob damit allenfalls ein Verstoß gegen Paragraph 9, b Ziffer 2, UWG bewirkt werde, dürfe nicht geprüft werden. Soweit das Erstgericht die Ankündigung nach Abgabemengen progressiv gestaffelter Preise dem Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG unterstellt habe, habe es gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil der Kläger diese Ankündigung nicht zum Gegenstand des auf Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG gestützten Sicherungsantrages gemacht habe. Letztere Ankündigung verstoße jedoch dann gegen Paragraph 9, b Ziffer 2, UWG, wenn damit der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werde. Auf Grund solcher Ankündigungen sei darauf zu schließen, daß sich die Beklagte auch tatsächlich im Sinne dieser Werbung verhalten und die Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt habe. Darüber hinaus sei diese Preisankündiung auch irreführend, weil flüchtige Durchschnittsbetrachter annehmen würden, daß der blickfangartig hervorgehobene niedrigere Preis unabhängig von der bezogenen Menge derselben Ware gelte; dadurch könne auch die Erwartungshaltung von Letztverbrauchern getäuscht werden, weil auch diese bei besonders preisgünstigen Waren geneigt seien, mehrere gleiche Elektrogeräte (etwa für eine Zweitwohnung) zu erwerben. Aber auch Wiederverkäufer könnten mit solchen Preisankündigungen in Irrtum geführt werden.
Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses richtet sich, soweit er die Ankündigung betrifft, daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben wird, der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, auch in diesem Umfang die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Beklagten wenden sich mit ihrem Revisionsrekurs gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses der zweiten Instanz und beantragen, den Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen; hilfsweise stellen sie einen sachlichen und einen formellen Eventualantrag.