[2] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision begehrt die Beklagte, die Klage abzuweisen bzw regt an, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen.
[3] Festzuhalten ist vorweg, dass die Vorinstanzen zur Sicherung des gegenständlichen Unterlassungsanspruchs die von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung erlassen haben. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Senat mit Beschluss zu 4 Ob 3/21a zurückgewiesen. Die Beklagte wiederholt nun im Hauptverfahren teilweise die bereits im Provisorialverfahren gebrauchten Argumente. Die Sach- und Rechtslage (soweit relevant) ist seit dem genannten Beschluss unverändert, sodass zunächst auf die Ausführungen in 4 Ob 3/21a zu verweisen ist.
[4] Soweit die Revisionswerberin behauptet, das Berufungsgericht habe aus der Entscheidung des EuGH C-201/13, Deckmyn und Vrijheidfonds gegen Vandersteen, unrichtige Schlüsse gezogen, macht sie damit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Art 5 Abs 3 lit k Info-RL (RL 2001/29/EG) eröffnet die Möglichkeit, eine spezifische freie Werknutzung für Nutzungen „zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ vorzusehen. Der EuGH hat dazu in der genannten Entscheidung C-201/13 ua ausgesprochen, dass bei der Anwendung der Ausnahme von Parodien iSd Art 5 Abs 3 lit k 2. Fall Info-RL (RL 2001/29/EG) ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechtsinhabers und der freien Meinungsäußerung des Nutzers des geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, gewahrt sein muss (Rn 27; siehe auch Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht7 Art 5 Info-RL [Stand 1. 10. 2018, rdb.at] E 41). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Rn 28), insbesondere ist zu prüfen, ob durch die Parodie das Werk des Urhebers mit einer von ihm abgelehnten und verächtlichen Geisteshaltung in Verbindung gebracht wird (Rn 29). [4] Soweit die Revisionswerberin behauptet, das Berufungsgericht habe aus der Entscheidung des EuGH C-201/13, Deckmyn und Vrijheidfonds gegen Vandersteen, unrichtige Schlüsse gezogen, macht sie damit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Artikel 5, Absatz 3, Litera k, Info-RL (RL 2001/29/EG) eröffnet die Möglichkeit, eine spezifische freie Werknutzung für Nutzungen „zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ vorzusehen. Der EuGH hat dazu in der genannten Entscheidung C-201/13 ua ausgesprochen, dass bei der Anwendung der Ausnahme von Parodien iSd Artikel 5, Absatz 3, Litera k, 2. Fall Info-RL (RL 2001/29/EG) ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechtsinhabers und der freien Meinungsäußerung des Nutzers des geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, gewahrt sein muss (Rn 27; siehe auch Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht7 Artikel 5, Info-RL [Stand 1. 10. 2018, rdb.at] E 41). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Rn 28), insbesondere ist zu prüfen, ob durch die Parodie das Werk des Urhebers mit einer von ihm abgelehnten und verächtlichen Geisteshaltung in Verbindung gebracht wird (Rn 29).
[5] Wenn die Vorinstanzen aufgrund des Umstands, dass sich die Beklagte überhaupt nicht mit der Aussage und dem Hintergrund des gegenständlichen Lichtbildwerks auseinandersetzte, sondern diese mittels Unterstellung einer von der Klägerin ausdrücklich abgelehnten und ihrer politischen Haltung zuwider laufenden Aussage entfremdete, jegliche Rechtfertigung des Eingriffs der Beklagten in die Urheberrechte der Klägerin verneinten, ist diese Beurteilung nach wie vor (siehe 4 Ob 3/21a) vertretbar.
[6] Angesichts der zu dieser Thematik vorliegenden Rechtsprechung des EuGH (siehe oben) bedarf es keiner Anrufung desselben im Wege eines Ersuchens um Vorabentscheidung.
[7] Die in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen unzulässige Revision der Beklagten ist somit zurückzuweisen.