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Entscheidung 4 Ob 45/26k×

Entscheidung 4 Ob 45/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob45/26k

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 25.541,90 EUR sA und Feststellung (Interesse: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 6 R 2/26w-38.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die Vorinstanzen wiesen die Arzthaftungsklage ab, mit der die Klägerin Ansprüche wegen Diagnose-/ Behandlungsfehlern geltend machte, die in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus unterlaufen seien.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[3]              1.1. Ob die die Klägerin behandelnde Spitalsärztin verpflichtet gewesen wäre, das Transportprotokoll einzusehen, oder ob sie sich beim einliefernden Rettungspersonal nach der Existenz eines Transportprotokolls oder nach bestimmten Symptomen der Patientin „aktiv“ erkundigen hätte müssen, ist für den Ausgang dieses Verfahrens irrelevant. Es finden sich nämlich im zu beurteilenden Sachverhalt keinerlei Feststellungen, aus denen sich ergeben würde, dass bei Unterbleiben der behaupteten Pflichtwidrigkeit eine weitergehende diagnostische Abklärung durchzuführen gewesen wäre, und dass in weiterer Folge die (behaupteten) Schäden der Klägerin nicht eingetreten wären. Die Klägerin ignoriert (auch im Revisionsverfahren) die Feststellung des Erstgerichts, wonach alle Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft wurden, die „lege artis“ zur Abklärung des beschriebenen Beschwerdebildes und der Symptomatik der Klägerin notwendig waren.

[4]              1.2. Dass Feststellungen zum Transportprotokoll nicht getroffen wurden, ist auch nicht den Tatsacheninstanzen anzulasten. Vielmehr hat die Klägerin in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem insbesondere die revisionsgegenständliche Pflichtwidrigkeit des ärztlichen Verhaltens und seine Kausalität für den eingetretenen Schaden abzuleiten wären, sodass dazu von den Vorinstanzen auch keine Feststellungen zu treffen waren. Die Klägerin verstößt mit ihren Ausführungen gegen das Neuerungsverbot, worauf in der Sache bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat.

[5]         2. Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00045.26K.0623.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0040OB00045_26K0000_000