Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Prokurist bei der Budapester Filiale der beklagten Partei beschäftigt und wurde von dieser aus rassischen Gründen mit 31. 3. 1939 gekündigt.
Er begab sich nach Frankreich und sodann nach M*****, wo er sich derzeit noch aufhält. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Zahlung von Pensionsbezügen für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 7. 1958 im Gesamtbetrag von S 155.021,22 und für die Zeit nach Klagseinbringung ab 1. 8. 1958 monatlich S 2.217,06 13 mal jährlich. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und verwies zunächst auf die Bestimmungen der Bankpensionsverordnung, wonach der Pensionsanspruch zu ruhen habe, wenn sich der Ruhegenussempfänger ohne Zustimmung des Dienstgebers im Ausland aufhält. Diesem Standpunkt der beklagten Partei passten sich die Untergerichte zunächst an und wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluss vom 18. 3. 1958 die beiden untergerichtlichen Urteile auf und brachte zum Ausdruck, dass der Pensionsanspruch des Klägers nicht zum Ruhen gekommen sei, weil die diesbezügliche Bestimmung der Bankpensionsverordnung gegenüber Personen als gegen die guten Sitten verstoßend nicht angewendet werden dürfe, die aus zwingenden Gründen, wie der Flucht vor politischer Verfolgung, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deshalb nicht zurückkehren konnten. Im fortgesetzten Verfahren ging die klagende Partei bei der Berechnung ihrer Ansprüche von einer der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Grundpension von monatlich S 209,90 aus und begehrte für die einzelnen Zeitabschnitte im Hinblick auf die wirksam gewordenen kollektivvertraglichen Veränderungen der Pensionsbezüge für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 7. 1958 S 155.021,22. Die beklagte Partei wendete nunmehr ein, dass dem Kläger wegen seines Aufenthaltes im Ausland und des dort erzielten Einkommens jene Erhöhungen nicht zugute kommen können, die davon abhängig gemacht worden seien, dass der Berechtigte im Inland wohne und kein über gewisse Höchstgrenzen hinausgehendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit habe. Die beklagte Partei billigte dem Kläger daher ab 1. 1. 1954 nur eine Erhöhung der Grundpension um 10 % auf S 230,89 auf Grund des Pensionsregulierungsvertrages 1954 zu. Sie verwies außerdem darauf, dass dem Kläger, der in Österreich nie pensionsversichert war und keine gesetzliche Rente beziehe, gemäß § 3 dieses Vertrages und § 20 Bankpensionsverordnung ab 1. 7. 1956 zufolge der Erreichung seines 65. Lebensjahres eine fiktive gesetzliche Rente anzurechnen sei, welche er erreicht hätte, wenn er die tatsächlich in Budapest zurückgelegte Zeit in Österreich verbracht und die Beiträge bezahlt hätte. Diese fiktive Rente sei jedenfalls höher als die dem Kläger zustehende Pension, sodass der Kläger ab 1. 7. 1956 zum sogenannten Nullpensionisten geworden sei. Dem Kläger könne daher lediglich ein Pensionsanspruch von monatlich S 209,90 für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 12. 1953 und von monatlich S 230,89 für die Zeit vom 1. 1. 1954 bis 30. 6. 1956 zuerkannt werden.Er begab sich nach Frankreich und sodann nach M*****, wo er sich derzeit noch aufhält. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Zahlung von Pensionsbezügen für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 7. 1958 im Gesamtbetrag von S 155.021,22 und für die Zeit nach Klagseinbringung ab 1. 8. 1958 monatlich S 2.217,06 13 mal jährlich. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und verwies zunächst auf die Bestimmungen der Bankpensionsverordnung, wonach der Pensionsanspruch zu ruhen habe, wenn sich der Ruhegenussempfänger ohne Zustimmung des Dienstgebers im Ausland aufhält. Diesem Standpunkt der beklagten Partei passten sich die Untergerichte zunächst an und wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluss vom 18. 3. 1958 die beiden untergerichtlichen Urteile auf und brachte zum Ausdruck, dass der Pensionsanspruch des Klägers nicht zum Ruhen gekommen sei, weil die diesbezügliche Bestimmung der Bankpensionsverordnung gegenüber Personen als gegen die guten Sitten verstoßend nicht angewendet werden dürfe, die aus zwingenden Gründen, wie der Flucht vor politischer Verfolgung, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deshalb nicht zurückkehren konnten. Im fortgesetzten Verfahren ging die klagende Partei bei der Berechnung ihrer Ansprüche von einer der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Grundpension von monatlich S 209,90 aus und begehrte für die einzelnen Zeitabschnitte im Hinblick auf die wirksam gewordenen kollektivvertraglichen Veränderungen der Pensionsbezüge für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 7. 1958 S 155.021,22. Die beklagte Partei wendete nunmehr ein, dass dem Kläger wegen seines Aufenthaltes im Ausland und des dort erzielten Einkommens jene Erhöhungen nicht zugute kommen können, die davon abhängig gemacht worden seien, dass der Berechtigte im Inland wohne und kein über gewisse Höchstgrenzen hinausgehendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit habe. Die beklagte Partei billigte dem Kläger daher ab 1. 1. 1954 nur eine Erhöhung der Grundpension um 10 % auf S 230,89 auf Grund des Pensionsregulierungsvertrages 1954 zu. Sie verwies außerdem darauf, dass dem Kläger, der in Österreich nie pensionsversichert war und keine gesetzliche Rente beziehe, gemäß Paragraph 3, dieses Vertrages und Paragraph 20, Bankpensionsverordnung ab 1. 7. 1956 zufolge der Erreichung seines 65. Lebensjahres eine fiktive gesetzliche Rente anzurechnen sei, welche er erreicht hätte, wenn er die tatsächlich in Budapest zurückgelegte Zeit in Österreich verbracht und die Beiträge bezahlt hätte. Diese fiktive Rente sei jedenfalls höher als die dem Kläger zustehende Pension, sodass der Kläger ab 1. 7. 1956 zum sogenannten Nullpensionisten geworden sei. Dem Kläger könne daher lediglich ein Pensionsanspruch von monatlich S 209,90 für die Zeit vom 1. 5. 1945 bis 31. 12. 1953 und von monatlich S 230,89 für die Zeit vom 1. 1. 1954 bis 30. 6. 1956 zuerkannt werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 57.635,83 samt stufenweisen Zinsen statt und wies das Mehrbegehren einschließlich jenes auf die ab 1. 10. 1959 fällig werdenden Pensionsbeträge ab.
Das Erstgericht stellte fest, dass sich der Kläger ab 1941 mit Unterbrechungen in Monaco aufhielt und dort ab Jänner 1954 ein Arbeitseinkommen von monatlich 25.000 fres, von Anfang 1958 bis Juni 1959 von 37.500 fres und im Juli 1959 von 61.000 fres hatte. Dass er auch in der Zeit von 1945 bis 1954 ein Einkommen hatte, nahm das Erstgericht nicht als festgestellt an. Des weiteren stellte das Erstgericht fest, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch den Dienstvertrag vom 31. 12. 1936 geregelt wurde. Im Punkt 3.) des Dienstvertrages heißt es: "Bezüglich meiner bzw meiner Angehörigen Ansprüche auf Pensionen gelten die für die Angestellten ihrer Anstalt gültigen Bestimmungen, das sind derzeit die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. 8. 1933, BGBl Nr 377 (Bankpensionsverordnung), sowie allfälliger gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Änderungen derselben". Punkt 7.) lautet: "Das Dienstverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit nach den einschlägigen Bestimmungen des ungarischen Staates gelöst werden. Sonst finden in allen hier nicht besonders geregelten Punkten die Bestimmungen der erwähnten ungarischen Gesetze auf mein Dienstverhältnis Anwendung." Das Erstgericht vertrat die Meinung, dass der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Rechtssatz, dass Dienstvertragsbestimmungen, nach denen ein erworbener Pensionsanspruch bei ausländischem Aufenthalt des Bezugsberechtigten ruht, gegenüber Personen, die aus zwingenden Gründen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und nicht zurückkehren konnten oder wollten, als gegen die guten Sitten verstoßend nicht angewendet werden können, auch für solche kollektivvertraglichen Bestimmungen zu gelten habe, nach welchen Erhöhungen der Pension vom Aufenthalt des Berechtigten im Inlande abhängig gemacht werden. Wohl aber müssen auch für den Kläger jene Bestimmungen der Kollektivverträge Anwendung finden, nach denen ein auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen auf die Pensionsbezüge anzurechnen ist, weil der Kläger dadurch wegen seines Auslandsaufenthaltes nicht benachteiligt, sondern lediglich mit den im Inland verbliebenen Pensionsberechtigten gleichgestellt wird. Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente lehnte das Erstgericht ab. § 20 Bankpensionsverordnung spreche von der Anrechnung einer fiktiven Rente nur für den Fall, dass eine gesetzliche Rente nicht anfällt oder ruht oder erlischt. Es werde daher davon ausgegangen, dass zumindest eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente besteht oder bestanden hat. Dementsprechend wird gemäß § 5 PRV eine am 1. 1. 1954 bestehende "gesetzliche Anwartschaft" von der Pension abgesetzt, also nicht einfach eine fiktive Rente, auf welche auch eine Anwartschaft nicht besteht. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger infolge seines Auslandsaufenthaltes die Anwartschaft oder ein Recht auf eine gesetzliche Rente nicht erwerben konnte. Wenn dem Kläger grundsätzlich zuzubilligen sei, dass der erzwungene Auslandsaufenthalt seinem Pensionsanspruch nicht schadet, so kann davon nicht auf dem Umwege abgegangen werden, dass ihm etwas angerechnet wird, was er eben durch den erzwungenen Auslandsaufenthalt nicht erwerben konnte.Das Erstgericht stellte fest, dass sich der Kläger ab 1941 mit Unterbrechungen in Monaco aufhielt und dort ab Jänner 1954 ein Arbeitseinkommen von monatlich 25.000 fres, von Anfang 1958 bis Juni 1959 von 37.500 fres und im Juli 1959 von 61.000 fres hatte. Dass er auch in der Zeit von 1945 bis 1954 ein Einkommen hatte, nahm das Erstgericht nicht als festgestellt an. Des weiteren stellte das Erstgericht fest, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch den Dienstvertrag vom 31. 12. 1936 geregelt wurde. Im Punkt 3.) des Dienstvertrages heißt es: "Bezüglich meiner bzw meiner Angehörigen Ansprüche auf Pensionen gelten die für die Angestellten ihrer Anstalt gültigen Bestimmungen, das sind derzeit die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. 8. 1933, Bundesgesetzblatt Nr 377 (Bankpensionsverordnung), sowie allfälliger gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Änderungen derselben". Punkt 7.) lautet: "Das Dienstverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit nach den einschlägigen Bestimmungen des ungarischen Staates gelöst werden. Sonst finden in allen hier nicht besonders geregelten Punkten die Bestimmungen der erwähnten ungarischen Gesetze auf mein Dienstverhältnis Anwendung." Das Erstgericht vertrat die Meinung, dass der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Rechtssatz, dass Dienstvertragsbestimmungen, nach denen ein erworbener Pensionsanspruch bei ausländischem Aufenthalt des Bezugsberechtigten ruht, gegenüber Personen, die aus zwingenden Gründen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und nicht zurückkehren konnten oder wollten, als gegen die guten Sitten verstoßend nicht angewendet werden können, auch für solche kollektivvertraglichen Bestimmungen zu gelten habe, nach welchen Erhöhungen der Pension vom Aufenthalt des Berechtigten im Inlande abhängig gemacht werden. Wohl aber müssen auch für den Kläger jene Bestimmungen der Kollektivverträge Anwendung finden, nach denen ein auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen auf die Pensionsbezüge anzurechnen ist, weil der Kläger dadurch wegen seines Auslandsaufenthaltes nicht benachteiligt, sondern lediglich mit den im Inland verbliebenen Pensionsberechtigten gleichgestellt wird. Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente lehnte das Erstgericht ab. Paragraph 20, Bankpensionsverordnung spreche von der Anrechnung einer fiktiven Rente nur für den Fall, dass eine gesetzliche Rente nicht anfällt oder ruht oder erlischt. Es werde daher davon ausgegangen, dass zumindest eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente besteht oder bestanden hat. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 5, PRV eine am 1. 1. 1954 bestehende "gesetzliche Anwartschaft" von der Pension abgesetzt, also nicht einfach eine fiktive Rente, auf welche auch eine Anwartschaft nicht besteht. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger infolge seines Auslandsaufenthaltes die Anwartschaft oder ein Recht auf eine gesetzliche Rente nicht erwerben konnte. Wenn dem Kläger grundsätzlich zuzubilligen sei, dass der erzwungene Auslandsaufenthalt seinem Pensionsanspruch nicht schadet, so kann davon nicht auf dem Umwege abgegangen werden, dass ihm etwas angerechnet wird, was er eben durch den erzwungenen Auslandsaufenthalt nicht erwerben konnte.
Das Klagebegehren auf Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung der erst künftig fällig werdenden Pensionsbezüge wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass die Bestimmung des § 406 ZPO auf Pensionen nicht angewendet werden könne.Das Klagebegehren auf Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung der erst künftig fällig werdenden Pensionsbezüge wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass die Bestimmung des Paragraph 406, ZPO auf Pensionen nicht angewendet werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine, der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Es sprach dem Kläger einen Betrag von S 62.548,62 samt stufenweisen Zinsen zu und traf die Feststellung, dass dem Kläger gegenüber der beklagten Partei ab 1. 10. 1959 eine monatliche Pensionsforderung von S 2.217,06 zusteht. In der mündlichen Berufungsverhandlung hatte der Kläger das Begehren um einen Betrag von S 427,22 eingeschränkt und das Leistungsbegehren insoferne modifiziert, als es das auf die Leistung der zukünftigten Pensionsbeträge lautende Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren änderte.
Auch das Berufungsgericht vertrat die Meinung, dass die kollektivvertraglichen Beschränkungen der Erhöhung der Pensionen auf die im Inland lebenden Personen dem Kläger gegenüber nicht zur Anwendung gebracht werden können. Auch die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der Sozialversicherung lehnte das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ab. Die beklagte Partei behaupte selbst nicht, dass Kläger von einem österreichischen oder ungarischen Sozialversicherungsinstitut eine Rente beziehe, er sei im Jahre 1939 gezwungen gewesen, Ungarn zu verlassen, ihn treffe daher kein Verschulden, wenn er seiner Anwartschaft auf Grund seiner seinerzeitigen Dienstleistung in der Zwischenzeit verlustig wurde. Es könne ihm daher eine fiktive Rente nicht abgezogen werden. Das Berufungsgericht trat auch der Meinung des Erstgerichtes bei, dass sich der Kläger seinen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen müsse. Der im Ausland lebende Pensionist habe ebenso wie der in Österreich lebende die Möglichkeit, einem anderen Erwerb nachzugehen. Dies sei beim Kläger in den Jahren 1954 bis Juli 1959 der Fall gewesen. Es bestehe kein Grund, dem Kläger in dieser Richtung eine Ausnahmestellung einzuräumen. Dem Erstgericht sei nur insoferne ein Irrtum unterlaufen, als es dem Kläger auch für die Monate August bis September 1959 einen Pensionsbetrag von nur je S 230,89 zusprach, obwohl nach den Tatsachenfeststellungen die vom Berufungsgericht in gleicher Weise getroffen werden, Kläger nur bis einschließlich Juli 1959 einen Erwerb hatte. Für die Monate August und September 1959 stehen dem Kläger bereits die ungekürzten Pensionsbeträge von S 2.217,06 zu. Weiter wurden vom Berufungsgericht dem Kläger Mehrbeträge von S 292,80 und S 647,65 zugesprochen, die im Einzelnen von der Revision nicht bekämpft werden.
Die Änderung des auf Zahlung künftig fällig werdender Bezüge gerichteten Klagebegehrens in ein Feststellungsbegehren wertete das Berufungsgericht als Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO, die zuzulassen war, weil sich dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens ergab. Das Feststellungsbegehren sei zulässig, weil das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts auf Pensionsbezug bejaht werden müsse.Die Änderung des auf Zahlung künftig fällig werdender Bezüge gerichteten Klagebegehrens in ein Feststellungsbegehren wertete das Berufungsgericht als Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO, die zuzulassen war, weil sich dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens ergab. Das Feststellungsbegehren sei zulässig, weil das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts auf Pensionsbezug bejaht werden müsse.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei unter Geltendmachung der Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei unter Geltendmachung der Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO.