Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof tritt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes bei.
Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits im Berufungsurteil angeführten ausführlich begrundeten Entscheidung SZ. V/329 ausgesprochen hat, muß aus dem Zweck der Bestimmung des § 1 Abs. 3 MietG. geschlossen werden, daß nicht das Eingetragensein im Eisenbahnbuch, sondern der tatsächliche Besitz der Bahn an einem Grundstück für dessen Qualifikation als eines Eisenbahngrundstückes entscheidend ist. Von dieser auch im Schrifttum herrschenden Meinung (vgl. Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, S. 102) abzugehen, besteht kein Anlaß.Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits im Berufungsurteil angeführten ausführlich begrundeten Entscheidung SZ. V/329 ausgesprochen hat, muß aus dem Zweck der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, MietG. geschlossen werden, daß nicht das Eingetragensein im Eisenbahnbuch, sondern der tatsächliche Besitz der Bahn an einem Grundstück für dessen Qualifikation als eines Eisenbahngrundstückes entscheidend ist. Von dieser auch im Schrifttum herrschenden Meinung vergleiche Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, S. 102) abzugehen, besteht kein Anlaß.
Auch die zweite für die Entscheidung maßgebende Rechtsfrage ist vom Berufungsgericht einwandfrei gelöst worden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt, zuletzt in der Entscheidung vom 15. November 1950 (MietSlg. Band II, Nr. 79), die Rechtsansicht vertreten, daß eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 MietG. für das Gericht bindend sei. Der aus §§ 268 und 272 ZPO. von der Revision gezogene Umkehrschluß, daß die Gerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht gebunden seien, trifft nicht zu. Die Gerichte können zwar in das Gebiet des Verwaltungsrechtes gehörige Vorfragen selbständig lösen, solange hierüber die Verwaltungsbehörde nicht rechtskräftig entschieden hat. Liegt aber eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor, so bindet sie die Gerichte und es können die Gerichte die entschiedene Frage nicht mehr als Vorfrage lösen. Die Erklärungen des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über den Zusammenhang gemieteter Räume mit dem Eisenbahnbetrieb sind Entscheidungen, die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können (vgl. VwGH., Slg. NF. 195 (A.) und 303 (A.)). Die beklagte Partei hätte daher die Entscheidung des Bundesministeriums vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten können. Solange aber diese Entscheidung besteht, bindet sie das Gericht.Auch die zweite für die Entscheidung maßgebende Rechtsfrage ist vom Berufungsgericht einwandfrei gelöst worden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt, zuletzt in der Entscheidung vom 15. November 1950 (MietSlg. Band römisch zwei, Nr. 79), die Rechtsansicht vertreten, daß eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, MietG. für das Gericht bindend sei. Der aus Paragraphen 268 und 272 ZPO. von der Revision gezogene Umkehrschluß, daß die Gerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht gebunden seien, trifft nicht zu. Die Gerichte können zwar in das Gebiet des Verwaltungsrechtes gehörige Vorfragen selbständig lösen, solange hierüber die Verwaltungsbehörde nicht rechtskräftig entschieden hat. Liegt aber eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor, so bindet sie die Gerichte und es können die Gerichte die entschiedene Frage nicht mehr als Vorfrage lösen. Die Erklärungen des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über den Zusammenhang gemieteter Räume mit dem Eisenbahnbetrieb sind Entscheidungen, die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können vergleiche VwGH., Slg. NF. 195 (A.) und 303 (A.)). Die beklagte Partei hätte daher die Entscheidung des Bundesministeriums vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten können. Solange aber diese Entscheidung besteht, bindet sie das Gericht.