Mit Beschluß vom 13.Juli 1993, 4 Ob 66/93, hat der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen.Mit Beschluß vom 13.Juli 1993, 4 Ob 66/93, hat der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 9, b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen.
Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, G 131/93-16, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Z 2 des § 9 b UWG mangels Präjudizialität zurück; mit derselben Entscheidung hob er § 9 b UWG (BGBl 1984/448) idF des Art I Z 1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall - in bezug auf § 9 b Z 1 UWG - ist einer der Anlaßfälle; diese Bestimmung ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG).Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, G 131/93-16, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Ziffer 2, des Paragraph 9, b UWG mangels Präjudizialität zurück; mit derselben Entscheidung hob er Paragraph 9, b UWG (BGBl 1984/448) in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall - in bezug auf Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG - ist einer der Anlaßfälle; diese Bestimmung ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG).
Der Kläger hat seinen Anspruch auf § 9 b Z 1 UWG gestützt. Mit der Aufhebung des § 9 b UWG als verfassungswidrig wurde die gesetzliche Grundlage für das vom Kläger begehrte Verbot beseitigt.Der Kläger hat seinen Anspruch auf Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG gestützt. Mit der Aufhebung des Paragraph 9, b UWG als verfassungswidrig wurde die gesetzliche Grundlage für das vom Kläger begehrte Verbot beseitigt.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, ZPO.