Aus der Begründung:
Beim Urlaubsanspruch handelt es sich für den Dienstnehmer um einen Anspruch auf Freizeit unter Fortbezug des Entgeltes. Soweit es sich dabei um den primär in Betracht kommenden Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung, also den Urlaubsanspruch in natura handelt, kann dieser Anspruch nur in der Person des Berechtigten erfüllt werden, weil er das bestimmte Dienstverhältnis betrifft und seinem Wesen nach nur von dem bestimmten Dienstnehmer, nicht aber von einer beliebigen anderen Person ausgeübt werden kann. Gerade diese faktische Unmöglichkeit meint das Gesetz, wenn es von Rechten spricht, die "in bloß persönlichen Verhältnissen gegrundet sind" (§ 531 ABGB.) oder "der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen" (§ 1393 ABGB.) oder "auf die Person eingeschränkt sind" (§ 1448 ABGB.). Der Naturalanspruch auf Urlaub kann in diesem Sinn als höchstpersönliches, weil von einer dritten Person unmöglich auszuübendes Recht angesehen werden (ähnlich Weiß in Klang[2] III 30). Der Naturalanspruch auf Urlaub ist daher nicht vererblich (§ 531 ABGB.).Beim Urlaubsanspruch handelt es sich für den Dienstnehmer um einen Anspruch auf Freizeit unter Fortbezug des Entgeltes. Soweit es sich dabei um den primär in Betracht kommenden Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung, also den Urlaubsanspruch in natura handelt, kann dieser Anspruch nur in der Person des Berechtigten erfüllt werden, weil er das bestimmte Dienstverhältnis betrifft und seinem Wesen nach nur von dem bestimmten Dienstnehmer, nicht aber von einer beliebigen anderen Person ausgeübt werden kann. Gerade diese faktische Unmöglichkeit meint das Gesetz, wenn es von Rechten spricht, die "in bloß persönlichen Verhältnissen gegrundet sind" (Paragraph 531, ABGB.) oder "der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen" (Paragraph 1393, ABGB.) oder "auf die Person eingeschränkt sind" (Paragraph 1448, ABGB.). Der Naturalanspruch auf Urlaub kann in diesem Sinn als höchstpersönliches, weil von einer dritten Person unmöglich auszuübendes Recht angesehen werden (ähnlich Weiß in Klang[2] römisch drei 30). Der Naturalanspruch auf Urlaub ist daher nicht vererblich (Paragraph 531, ABGB.).
Der Naturalanspruch auf Gewährung des Urlaubes wandelt sich aber bei
Unmöglichwerden der Erfüllung dann, wenn den Dienstnehmer daran kein
Verschulden trifft, in einen Geldanspruch auf Urlaubsentschädigung
um (4 Ob 52/65 = SZ. XXXVIII 67 = EvBl. 1965 Nr. 388 = JBl. 1966 S.
156 = ZAS. 1966 S. 57 = ArbSlg. 8080 SOZ I Ac S. 131 = Ind. 1966
Folge 4/5 S. 5; die Grundsätzlichkeit dieser Entscheidung wird von Hoppel, ZAS. 1966 S. 59, zu Unrecht angezweifelt).
Die Erkrankung des Klägers hat nach der Behauptung der klagenden Partei bewirkt, daß der Naturalanspruch auf Urlaub ohne Verschulden des Dienstnehmers von ihm nicht mehr ausgeübt werden konnte. Sollte diese Behauptung richtig sein, hätte sich der Naturalanspruch des Klägers in einen Geldanspruch verwandelt.
Das Berufungsgericht leitet seine Auffassung vom höchstpersönlichen Charakter auch der Urlaubsentschädigung im wesentlichen aus dem Zweck des Urlaubes, der Erholung des Dienstnehmers zu dienen, ab. Die Abgeltung des Urlaubes solle dem Dienstnehmer zumindest die Möglichkeit geben, sich Freizeit zu verschaffen. Eine Trennung der vermögensrechtlichen Komponente vom Anspruch auf Freizeitgewährung sei nicht denkbar, der Anspruch auf Urlaubsentschädigung könne daher in der Frage, ob er höchstpersönlich und daher unvererblich sei, seiner rechtlichen Struktur nach nicht anders als der Naturalanspruch auf Urlaubsgewährung beurteilt werden.
Diese - dem Standpunkt von Weiß, a. a. O. S. 30, entgegenstehenden - Ausführungen finden zwar - aber nach deutschem Recht - ihre Stütze bei Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des deutschen Arbeitsrechts[7] I S. 455 f., und bei Nikisch, Arbeitsrecht[3] I S. 552. Auch in der zur Frage der Vererblichkeit der Urlaubsabfindung nach § 7 ArbUrlG.Diese - dem Standpunkt von Weiß, a. a. O. S. 30, entgegenstehenden - Ausführungen finden zwar - aber nach deutschem Recht - ihre Stütze bei Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des deutschen Arbeitsrechts[7] römisch eins S. 455 f., und bei Nikisch, Arbeitsrecht[3] römisch eins S. 552. Auch in der zur Frage der Vererblichkeit der Urlaubsabfindung nach Paragraph 7, ArbUrlG.
ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 159/52 = SZ.
XXV 297 = ArbSlg. 5557 ist (in der amtl. Slg. S. 756 Abs. 2) inrömisch 25 297 = ArbSlg. 5557 ist (in der amtl. Slg. S. 756 Absatz 2,) in
einem Nebensatz zum Ausdruck gebracht worden, daß ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach dem Angestelltengesetz höchstpersönlicher Natur sei, was aber nicht näher begrundet worden ist, in jenem Rechtsstreit rechtlich auch nicht von Bedeutung war. Es darf aber nicht übersehen werden, daß nach österreichischem Recht die Höchstpersönlichkeit eines Anspruchs wegfällt, wenn an seine Stelle ein bloßer Geldanspruch tritt, der auch nach seiner Höhe und Widmung von der Person des ursprünglich Berechtigten unabhängig ist. Ein solcher Geldanspruch kann von jedem beliebigen Dritten ausgeübt werden, da der persönliche Zuschnitt der Forderung weggefallen ist.
Hier handelt es sich um den als Entgelt anzusehenden Anspruch auf Urlaubsentschädigung in Geld, die der ursprünglich Berechtigte ohneweiters zu beliebigen Zwecken hätte verwenden können, da eine Verpflichtung, die Urlaubsentschädigung gerade nur zu Erholungszwecken zu benützen, nicht angenommen werden kann. Die Zweckbestimmung des betreffenden Entgeltsanspruchs spielt dann keine Rolle mehr. Trotz des angenommenen Zweckes einzelner Entgeltsansprüche (Abfertigung, Überstundenentlohnung usw.) wird nicht bezweifelt, daß solche auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nicht höchstpersönlicher Natur sind, sondern von Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden können.