Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen erzeugen und vertreiben den Baustoff P*****. Von 1988 bis 1994 importierten sie Produkte der P***** GmbH & Co in D*****. Sie füllten die Produkte Thermoplan und Thermoroof in eigene Säcke um. 1993 beliefen sich die Importe auf einen Wert von DM 616.540,--.
Seit 1994 vertreibt die Beklagte die von der P***** GmbH & Co erzeugten Dämmstoffe in Österreich. Der Geschäftsführer der Beklagten war früher Vertriebsleiter und Prokurist der Zweitklägerin.
Die Klägerinnen betonen in ihrer Werbung die österreichische Herkunft ihrer Produkte. Sie verwenden das "Austria"-Symbol und werben mit "die echten Österreicher" und "von Österreichern für Österreicher". In ihrer ab 1.6.1995 gültigen Preisliste stellen die Klägerinnen ihre Produktreihe "Einfach-Eu*****" vor. Die Titelseite der Preisliste ziert ein Revolver; die Produktreihe wird als die österreichische Qualitätsantwort auf Importwaren bezeichnet. Sie sei den Importwaren ebenbürtig oder überlegen und doch günstiger; ihre Eigenschaften lägen etwas über jenen der Importprodukte, doch weit unter den Spitzenqualitäten der Bau- und Agrar-Eu*****. Unter ausländischen Erzeugnissen sind sieben Produkte der P***** GmbH & Co angeführt, welche von der Beklagten vertrieben werden. Die beiden Unternehmen sind im Kleindruck namentlich angegeben.
Auf Seite 3 der Preisliste wird eines von insgesamt acht Einfach-Eu*****-Produkten, das Produkt Es***** staubfrei (Ex*****), ausdrücklich als "staubfrei" bezeichnet.
Auf Seite 4 der Preisliste findet sich folgender Hinweis:
"Der Kunde/Nutzer muß vor dem Einsatz von Einfach-Eu***** informiert/gewarnt werden, daß
a) Einfach-Eu***** eine deutlich geringere Qualität gegenüber Bau-Eu***** und Agrar-Eu***** darstellt.
b) Einfach-Eu***** nach veraltetem Herstellverfahren mit billigen Rohmaterialien hergestellt wird, also zweite Wahl darstellt.
c) Die technischen Werte und Haltbarkeit nicht mit den üblichen Bau-Eu***** und Agrar-Eu***** zu vergleichen sind.
d) Wegen der oben angeführten Punkte a) bis c) kann die Haftung und Garantie für Einfach-Eu***** nur in eingeschränktem Maß vom Produzenten übernommen werden."
In einem als "Waffenpaß" überschriebenen Schriftstück werden die Händler aufgefordert, die Einfach-Eu*****-Produkte nur in Ausnahmefällen einzusetzen. Der Händler erhalte die für die anderen Eu*****-Produkte geltenden Rabatte und Boni auch für die Einfach-Eu*****-Produkte, wenn er weniger als 25 % seines Umsatzes mit den Billigprodukten, hingegen mindestens 75 % mit den Qualitätsprodukten mache, und die Billigvariante demnach nur dazu einsetze, Fremdprodukte preislich zu unterbieten und nicht in Konkurrenz zu den eigenen Qualitätsprodukten. Bei Nichterfüllung einer der angeführten Voraussetzungen könne Einfach-Eu***** nur zu Listenpreisen gegen Vorauskassa bezogen werden. Der Händler müsse mit längeren Lieferzeiten rechnen.
Die Klägerinnen gaben eine Marktübersicht heraus, in der Daten aus Produktdatenblättern der P***** GmbH & Co enthalten waren.
Die Beklagte erhielt zahlreiche Anfragen von Kunden, die sich auf die in der Preisliste der Klägerinnen enthaltenen Behauptungen über die schlechtere Qualität der Importware bezogen. Am 6.6.1995 wandte sich die Beklagte mit einem Rundschreiben an Baustoffhändler:
"Sehr geehrter Baustoffpartner,
es widerstrebt uns zwar grundsätzlich, auf diffamierende und geschäftsschädigende Äußerungen unseres Mitbewerbers einzugehen, aber lassen Sie uns dennoch kurz und knapp einige Worte sagen:
Die P***** versucht auf der Basis einer vernünftigen Preispolitik, mit qualitativ hochwertigen Produkten ihre Kunden zu bedienen.
Wir haben für alle unsere Produkte Zulassungsbescheide, Prüfberichte und andere wichtige technische Unterlagen, die einen qualifizierten Einsatz ermöglichen.
Produkthaftung, staubfreie Produkte und prompte Lieferungen gelten im Gegensatz zu unserem Mitbewerb für alle unsere Produkte.
Wenn die S***** in ihren Unterlagen mit Blick auf die P***** GmbH von angeblich minderwertiger Importqualität spricht, so sollten Sie wissen, daß bis vor kurzem zahlreiche Produkte aus den Werken der deutschen P***** GmbH von der S***** auf dem österreichischen Markt unter eigenem Namen vertrieben wurden. Die Produkte wurden hierzu im deutschen Herstellerwerk in die Säcke der S***** abgefüllt. Die dafür bereitgestellten technischen Unterlagen werden von der S***** zum Teil bis heute benutzt.
Weshalb dadurch, daß die völlig identen Produkte nunmehr von uns auf dem österreichischen Markt vertrieben werden, diese plötzlich nicht mehr den Anforderungen genügen sollten, bleibt ein unergründliches Geheimnis der S*****.
Wir glauben, daß unsere Kunden wohl in der Lage sind, die Vorteile eines gesunden Wettbewerbes für den Baustoffhandel zu erkennen und haben es nicht nötig, 'Waffenpässe' zu verteilen. Es ist wohl einzigartig in Europa, daß ein Unternehmen vor dem Einsatz/Bezug seiner eigenen Produkte warnt und dem Baustoffhandel durch Rabattsysteme nahelegen will, er dürfe nur 25 % seines Umsatzes mit den billigeren Produkten machen (siehe Beilage Eu*****-Preisliste).
Wir versichern Ihnen, daß wir uns auch in der Zukunft auf unsere Arbeit mit unseren Kunden konzentrieren und Sie weiterhin mit Qualitätsprodukten zu fairen Preisen versorgen werden.
..."
P*****-Produkte werden aus vulkanischen Sanden hergestellt. Es gibt kein P*****-Erzeugnis, das in trockenem Zustand nicht staubte. Die Staubentwicklung kann durch Befeuchten und Oberflächenbehandlung eingedämmt werden. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob P*****-Produkte der Beklagten stark stauben.
Die Klägerinnen begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, Äußerungen wie "Produkthaftung, staubfreie Produkte und prompte Lieferungen gelten im Gegensatz zu unserem Mitbewerb für alle unsere Produkte" oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen. Die Klägerinnen begehren weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, Äußerungen wie "bis vor kurzem wurden zahlreiche Produkte aus den Werken der deutschen P***** GmbH von der S***** auf dem österreichischen Markt unter eigenem Namen vertrieben, die Produkte wurden hierzu im deutschen Herstellerwerk in die Säcke der S***** abgefüllt, die dafür bereitgestellten technischen Unterlagen werden von der S***** zum Teil bis heute benutzt" oder ähnliche Äußerungen zu unterlassen. Die Klägerinnen stellen auch ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Äußerungen der Beklagten legten nahe, daß die Klägerinnen die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes mißachteten, nicht prompt und keine staubfreien Produkte lieferten. Die Beklagte habe dem Rundschreiben eine Seite der Preisliste der Klägerinnen in irreführender Weise beigelegt. Die Klägerinnen hätten nur drei von insgesamt 111 P*****-Produkten in geringem Umfang teilweise aus Deutschland bezogen. Die Lieferungen seien 1994 wegen schlechter Qualität eingestellt worden. Die vor Jahren beigestellten Unterlagen seien unbrauchbar gewesen und nie verwendet worden. Die Aussagen der Beklagten seien unrichtig und geeignet, den Betrieb der Klägerinnen zu schädigen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Durch das Auftreten der Beklagten auf dem österreichischen Markt hätten die Klägerinnen ihre Monopolstellung verloren. Sie hätten auf die neue Marktsituation mit einer Werbestrategie reagiert, in der sie ihre Produkte als österreichische Qualität der "billigen und minderwertigen Importware" gegenübergestellt hätten. Mit ihrem Rundschreiben habe die Beklagte lediglich auf die Aussagen der Klägerinnen Bezug genommen und sich von deren Werbeaussagen abgegrenzt. Die Äußerungen der Beklagten müßten im Zusammenhang gesehen werden. Die beteiligten Verkehrskreise entnähmen den Aussagen nichts Unwahres. Das Veröffentlichungsbegehren gehe viel zu weit. Einem allfälligen Aufklärungsbedürfnis könne durch eine Aussendung an alle Baustoffhändler entsprochen werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Die Aussagen seien nicht unwahr. Die Klägerinnen hätten auf eine Einschränkung ihrer Haftung hingewiesen; sie behaupteten gar nicht, daß alle ihre Produkte staubfrei seien. In ihren Lieferbedingungen hätten sie für ihre Billigprodukte eine längere Lieferzeit angekündigt. Der Umsatz der Klägerinnen mit Importprodukten sei nicht unbedeutend gewesen; die Ware sei in Gebinde der Klägerinnen umgefüllt worden. Es stehe auch fest, daß die Klägerinnen - zu Vergleichszwecken, um die Qualität ihrer eigenen Produkte hervorzuheben - Daten aus Produktdatenblättern der P***** GmbH & Co verwendeten.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem einzelnen Begehren S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Aussagen der Klägerinnen in ihrer Preisliste ließen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es gehe daraus hervor, daß die Klägerinnen ihre Haftung einschränkten. Wenn die Beklagte dem die Behauptung entgegensetze, daß sie für alle von ihr vertriebenen Produkte in gleicher Weise hafte, so liege darin keine unzulässige Herabsetzung der Klägerinnen. "Staubfrei" verstünden die angesprochenen Verkehrskreise als "staubgebunden behandelt". Auch diese Behauptung der Beklagten sei daher nicht unwahr. Die Klägerinnen wiesen selbst darauf hin, Einfach-Eu*****-Produkte nicht ohne weiteres und damit nicht "prompt" zu liefern. Ein Dreivierteljahr sei für den von den Klägerinnen vollzogenen radikalen Meinungsumschwung über die Qualität importierter P*****-Produkte kein langer Zeitraum. In welchem Verhältnis die importierten zu den gesamten von den Klägerinnen vertriebenen Produkten stünden, sei offengeblieben. Der Jahresumsatz von rund DM 616.000,-- rechtfertige aber die Aussage der Beklagten, daß es sich um "zahlreiche" Produkte gehandelt habe.