Begründung:
Die Klägerin betreibt einen kartografischen Verlag, aus dem (ua) der offizielle Stadtplan für G***** stammt. Der - durch Inserate finanzierte - Stadtplan wird von der G***** GmbH aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin exklusiv vertrieben.
Die Stadt G***** ist an der G***** GmbH mit 51 % beteiligt. Aufgabe der G***** GmbH ist es, für G***** zu werben und touristische Belange auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und Tourismus wahrzunehmen.
Auch die Beklagte verlegt einen Stadtplan für G*****, der ebenfalls durch Werbeeinschaltungen finanziert wird. Sie hat vom Vorstand der Abteilung 15 des Magistrats der Stadt G*****, dem Amt für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung, die Erlaubnis erhalten, den Stadtplan im Eingangsbereich des Amts aufzulegen. Auf ihrer - bei der Anzeigenakquisition unbestrittenermaßen vorgezeigten - Verteilerliste führt die Beklagte das "Tourismusbüro der Stadt G*****" an; von ihr gemeint ist damit die Magistratsabteilung 15, die als "Tourismusbüro der Stadt G*****" bezeichnet wird.
Am 7. 10. 1999 verständigte die G***** GmbH die Beklagte, dass sie nicht in der Lage sei, den Stadtplan der Beklagten zu verteilen, weil mit einem anderen Unternehmen ein Exklusivvertrag bestehe. Die Beklagte machte ihre Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass das auf der Verteilerliste angeführte "Tourismusbüro der Stadt G*****" nicht mit der G***** GmbH identisch sei. Sie wollte dadurch verhindern, dass bei der Anzeigenakquisition irrtümlich Aussagen über eine - nicht bestehende - Zusammenarbeit mit der G***** GmbH gemacht würden.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Akquisition von Werbeeinschaltungen im/für einen von der Beklagten erstellten bzw. zu erstellenden Ortsplan, insbesondere im/für einen Stadtplan von G*****, die Behauptung, dass der Ortsplan, insbesondere der Stadtplan G*****, von der jeweiligen Tourismusorganisation der Gemeinde, insbesondere dem "Tourismusbüro der Stadt G*****", oder von sonstigen Ämtern oder Behörden verbreitet oder verteilt werde, zu unterlassen, wenn die Beklagte weder mit der jeweiligen Gemeinde, insbesondere der Stadt G*****, noch mit deren Tourismusorganisation oder sonstigen Ämtern oder Behörden eine Vereinbarung über die Verbreitung eines solchen Ortsplans getroffen hat. Die Beklagte verstoße gegen § 2 UWG, weil sie bei der Anzeigenaquisition tatsachenwidrig behaupte, ihr Stadtplan werde von der Stadt G***** bzw. von deren Tourismusorganisation verbreitet. Das Interesse an einem derartigen Inserat sei um so größer, je größer die Nähe des Stadtplans zu offiziellen Stellen, wie des jeweiligen Fremdenverkehrsverbands, sei. Die Verbreitung durch solche Organisationen verbürge eine entsprechende Effizienz der Werbung. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraute Behörden, wie Polizei- oder Gendarmerie-Dienststellen, für die Geschäfte der Beklagten eingespannt werden.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Akquisition von Werbeeinschaltungen im/für einen von der Beklagten erstellten bzw. zu erstellenden Ortsplan, insbesondere im/für einen Stadtplan von G*****, die Behauptung, dass der Ortsplan, insbesondere der Stadtplan G*****, von der jeweiligen Tourismusorganisation der Gemeinde, insbesondere dem "Tourismusbüro der Stadt G*****", oder von sonstigen Ämtern oder Behörden verbreitet oder verteilt werde, zu unterlassen, wenn die Beklagte weder mit der jeweiligen Gemeinde, insbesondere der Stadt G*****, noch mit deren Tourismusorganisation oder sonstigen Ämtern oder Behörden eine Vereinbarung über die Verbreitung eines solchen Ortsplans getroffen hat. Die Beklagte verstoße gegen Paragraph 2, UWG, weil sie bei der Anzeigenaquisition tatsachenwidrig behaupte, ihr Stadtplan werde von der Stadt G***** bzw. von deren Tourismusorganisation verbreitet. Das Interesse an einem derartigen Inserat sei um so größer, je größer die Nähe des Stadtplans zu offiziellen Stellen, wie des jeweiligen Fremdenverkehrsverbands, sei. Die Verbreitung durch solche Organisationen verbürge eine entsprechende Effizienz der Werbung. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraute Behörden, wie Polizei- oder Gendarmerie-Dienststellen, für die Geschäfte der Beklagten eingespannt werden.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Weder sie noch ihre Mitarbeiter hätten je behauptet, mit der G***** GmbH zusammenzuarbeiten. Sie sei ein auf polizei- und behördenbezogene Publikationen spezialisiertes Unternehmen. Diese Erfahrungen und Verbindungen nütze sie, um den Stadtplan von G***** auch über Polizei- und Gendarmeriedienststellen zu verbreiten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin habe ihren Unterlassungsanspruch nicht ausreichend bescheinigt. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe die Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Sie erwecke im Zuge der Anzeigenakquisition nicht den Anschein, gleichsam einen offiziellen Stadtplan der Stadt G***** zu verbreiten, noch werbe sie mit einer Verteilung ihres Stadtplans durch die G***** GmbH. Auf ihrer Verteilerliste führe sie nur das "Tourismusbüro der Stadt G*****" und damit die Magistratsabteilung für Wirtschaft und Tourismus an. Wettbewerbsrechtlich bedeute es keinen Unterschied, ob der Stadtplan "verteilt" oder "aufgelegt" werde; der Werbeeffekt sei in beiden Fällen gleich. Für das Begehren, der Beklagten die Behauptung zu untersagen, ihr Stadtplan würde von sonstigen Ämtern und Behörden verbreitet/verteilt, finde sich im festgestellten Sachverhalt überhaupt keine Grundlage.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Sicherungsbegehren der Klägerin stelle auf "die jeweilige Tourismusorganisation der Gemeinde ... oder sonstige Ämter und Behörden..." und damit eindeutig auf den hoheitlichen Bereich ab. Die Beklagte habe bescheinigt, dass der Vorstand der Magistratsabteilung 15 der Auflage ihres Stadtplans im Eingangsbereich des Amtes zugestimmt hat. Die Magistratsabteilung 15 sei als - zum Hoheitsbereich zählende - Tourismusorganisation der Stadt G***** zu betrachten. Die beanstandete Behauptung sei daher nicht tatsachenwidrig und damit auch nicht wettbewerbswidrig.