Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 48/09a×

Entscheidung 4 Ob 48/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob48/09a

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2009, GZ 1 R 5/09a-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei sowie ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zur Kenntnis genommen. Die Akten der Vorinstanzen werden an diese zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin an den Obersten Gerichtshof zog diese ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Gleichzeitig nahm sie den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Beide Parteien teilten mit, auf eine Kostenentscheidung zu verzichten und zeigten an, dass im Verfahren „ewiges Ruhen" eintrete.

Rechtliche Beurteilung

Die Erklärung, den Sicherungsantrag zurückzuziehen, kann in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abgegeben werden, sie ist daher beachtlich. Paragraph 483, Absatz 3, ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten. In analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (Paragraphen 484, 513, ZPO) ist auch die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig vergleiche 4 Ob 82/07y, 3 Ob 252/08t mwN; RIS-Justiz RS0042041 [T4]; 4 Ob 46/07d). Die Zurückziehung des Sicherungsantrags und des außerordentlichen Revisionsrekurses war mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]; 4 Ob 43/08t).

Anmerkung

E91901 4Ob48.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00048.09A.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0040OB00048_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung