Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Fällung eines Zwischenurteiles über den Grund des Anspruches für eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles hinsichtlich der Höhe des Anspruches keinen Raum läßt, weil die Abänderung bereits das gesamte erstgerichtliche (abweisliche) Urteil umfaßt und bewirkt, daß an die Stelle dieses (End-)Urteiles ein Zwischenurteil tritt. Das Verfahren über die Höhe ist gemäß dem § 393 Abs 3 Satz 2 ZPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteiles gehemmt. Soll dieses Verfahren sodann vor dem Erstgericht stattfinden, ist die Rechtssache in diesem Umfang vom Berufungsgericht an das Erstgericht zurückzuverweisen (Fasching III, 597). Da sich die vom Berufungsgericht im gegenständlichen Fall vorgenommene Aufhebung nur als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt, hat sie auf die Anfechtbarkeit des Berufungsurteiles und auf die Entscheidung des Revisionsgerichtes keinen Einfluß.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Fällung eines Zwischenurteiles über den Grund des Anspruches für eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles hinsichtlich der Höhe des Anspruches keinen Raum läßt, weil die Abänderung bereits das gesamte erstgerichtliche (abweisliche) Urteil umfaßt und bewirkt, daß an die Stelle dieses (End-)Urteiles ein Zwischenurteil tritt. Das Verfahren über die Höhe ist gemäß dem Paragraph 393, Absatz 3, Satz 2 ZPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteiles gehemmt. Soll dieses Verfahren sodann vor dem Erstgericht stattfinden, ist die Rechtssache in diesem Umfang vom Berufungsgericht an das Erstgericht zurückzuverweisen (Fasching römisch drei, 597). Da sich die vom Berufungsgericht im gegenständlichen Fall vorgenommene Aufhebung nur als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt, hat sie auf die Anfechtbarkeit des Berufungsurteiles und auf die Entscheidung des Revisionsgerichtes keinen Einfluß.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt die beklagte Partei in der vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellung, sämtliche Gesellschafter der beklagten Partei hätten Einigkeit darüber erzielt, daß dem Kläger für den Fall seiner Frühpensionierung ein Pensionszuschuß gewährt werden soll. Dies ergebe sich weder aus den Angaben des Zeugen Dr. M* noch aus jenen des Zeugen Dr. W*.
Die beklagte Partei übersieht jedoch, daß der Zeuge Dr. M* ausdrücklich angegeben hat, er erinnere sich deutlich, es sei in einer Generalversammlung deutlich die Absicht zum Ausdruck gekommen, daß dem Kläger die Zusatzrente gewährt werden soll, wenn „seine Abfindung abgelaufen sei“. Diese Meinung hätten „alle ohne Ausnahme“ vertreten und zwar auch für den Fall der Frühpension (AS 62). Der Zeuge Dr. W* hat gleichfalls angegeben, er habe sich vor seiner dem Kläger erteilten Zusage über die Haltung der Gesellschafter informiert. Es habe übereinstimmend die Ansicht geherrscht, daß dem Kläger im Hinblick auf die Gleichstellung mit F* und A* die Zuschußpension auch vor dem 65. Lebensjahr gebühre (AS 63). Die vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen wurden daher in Übereinstimmung mit der Aktenlage getroffen, sodaß die Voraussetzungen für den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegen.
Im übrigen kommt diesen Feststellungen aus rechtlichen Gründen keine entscheidende Bedeutung zu. Wie das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit Recht angenommen hat, vermag der Kläger den Klagsanspruch auf den Wortlaut seines schriftlichen Dienstvertrages nicht zu stützen. Nach diesem Vertrag steht ihm ein Anspruch auf Pensionszuschuß der beklagten Partei gegenüber nur dann zu, wenn er entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seine dauernde Berufsunfähigkeit anerkannt hat (§ 6 lit a und b). In beiden bisher nicht eingetretenen Fällen setzt der Pensionsanspruch nach Ablauf jenes Zeitraumes ein, für den dem Kläger ein Abfertigungsanspruch zusteht (§ 6 lit c). Da der Kläger dieser sich aus dem Wortlaut eindeutig ergebenden Vertragsauslegung nicht mehr entgegentritt (vgl seine diesbezügliche Erklärung in der Berufung AS 112; er kommt auch in der Revisionsbeantwortung darauf nicht mehr zurück), genügt es auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang zu verweisen.Im übrigen kommt diesen Feststellungen aus rechtlichen Gründen keine entscheidende Bedeutung zu. Wie das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit Recht angenommen hat, vermag der Kläger den Klagsanspruch auf den Wortlaut seines schriftlichen Dienstvertrages nicht zu stützen. Nach diesem Vertrag steht ihm ein Anspruch auf Pensionszuschuß der beklagten Partei gegenüber nur dann zu, wenn er entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seine dauernde Berufsunfähigkeit anerkannt hat (Paragraph 6, Litera a und b). In beiden bisher nicht eingetretenen Fällen setzt der Pensionsanspruch nach Ablauf jenes Zeitraumes ein, für den dem Kläger ein Abfertigungsanspruch zusteht (Paragraph 6, Litera c,). Da der Kläger dieser sich aus dem Wortlaut eindeutig ergebenden Vertragsauslegung nicht mehr entgegentritt vergleiche seine diesbezügliche Erklärung in der Berufung AS 112; er kommt auch in der Revisionsbeantwortung darauf nicht mehr zurück), genügt es auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang zu verweisen.
Entscheidend ist daher die Beantwortung der Frage, ob zwischen den Prozeßparteien nach Abschluß des Dienstvertrages eine zusätzliche Vereinbarung im Sinne des Klagevorbringens zustandegekommen ist. Da die beklagte Partei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muß geprüft werden, ob sie eine Willenserklärung durch die hiezu berufenen Organe dem Kläger gegenüber abgegeben hat. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 18 GesmbHG). Da im Falle der beklagten Partei die Willenserklärungen und die Zeichnung durch die zwei Geschäftsführer, bzw. durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, kollektiv zu erfolgen hat, bedurfte es grundsätzlich von Seiten der beklagten Partei zum Abschluß einer Vereinbarung der übereinstimmenden Willenserklärung der beiden Geschäftsführer Dr. W* und Dr. H*. Der Frage, ob die Gesellschafter der beklagten Partei Einigkeit über die Gewährung der Zuschußpension an den Kläger erzielt haben, kommt im vorliegenden Fall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Vertretung der beklagten Partei nach außen durch die beiden Geschäftsführer zu erfolgen hatte. Selbst wenn daher eine den Bestimmungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechende Willensbildung der Generalversammlung der beklagten Partei vorgelegen sein sollte – die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes sind allerdings sehr unbestimmt –, bliebe eine solche Willensbildung in bezug auf den Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit dem Kläger (Vereinbarung der Zusatzpension für den Fall, der Frühpension) mangels Abgabe einer auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung durch ein hiezu befugtes Organ wirkungslos. Wenn hingegen vertretungsbefugte Organe mit dem Kläger eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben sollten, dann würde die beklagte Partei durch eine solche Vertretungshandlung selbst dann berechtigt und verpflichtet werden, wenn die Vertretungsorgane eine allfällige interne Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis (etwa Nichteinholung der erforderlichen Zustimmung der Generalversammlung) nicht beachtet hätten (§§ 19, 20 GesmbHG).Entscheidend ist daher die Beantwortung der Frage, ob zwischen den Prozeßparteien nach Abschluß des Dienstvertrages eine zusätzliche Vereinbarung im Sinne des Klagevorbringens zustandegekommen ist. Da die beklagte Partei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muß geprüft werden, ob sie eine Willenserklärung durch die hiezu berufenen Organe dem Kläger gegenüber abgegeben hat. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (Paragraph 18, GesmbHG). Da im Falle der beklagten Partei die Willenserklärungen und die Zeichnung durch die zwei Geschäftsführer, bzw. durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, kollektiv zu erfolgen hat, bedurfte es grundsätzlich von Seiten der beklagten Partei zum Abschluß einer Vereinbarung der übereinstimmenden Willenserklärung der beiden Geschäftsführer Dr. W* und Dr. H*. Der Frage, ob die Gesellschafter der beklagten Partei Einigkeit über die Gewährung der Zuschußpension an den Kläger erzielt haben, kommt im vorliegenden Fall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Vertretung der beklagten Partei nach außen durch die beiden Geschäftsführer zu erfolgen hatte. Selbst wenn daher eine den Bestimmungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechende Willensbildung der Generalversammlung der beklagten Partei vorgelegen sein sollte – die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes sind allerdings sehr unbestimmt –, bliebe eine solche Willensbildung in bezug auf den Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit dem Kläger (Vereinbarung der Zusatzpension für den Fall, der Frühpension) mangels Abgabe einer auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung durch ein hiezu befugtes Organ wirkungslos. Wenn hingegen vertretungsbefugte Organe mit dem Kläger eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben sollten, dann würde die beklagte Partei durch eine solche Vertretungshandlung selbst dann berechtigt und verpflichtet werden, wenn die Vertretungsorgane eine allfällige interne Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis (etwa Nichteinholung der erforderlichen Zustimmung der Generalversammlung) nicht beachtet hätten (Paragraphen 19, 20, GesmbHG).
Es bleibt daher zu prüfen, ob nicht im vorliegenden Fall die von dem wenn auch nur kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Dr. W* dem Kläger gegenüber abgegebene Willenserklärung die beklagte Partei aus besonderen Gründen dennoch verpflichtet. Da in bezug auf die arbeitsrechtliche Situation des Klägers Gefahr im Verzug nicht gegeben war – beide Geschäftsführer waren jederzeit erreichbar, die Notsituation erstreckte sich vor allem auf die von der beklagten Partei herausgegebene Zeitung, deren Chefredakteur der Kläger war, und nicht auf die beklagte Partei selbst, die heute noch besteht – liegt ein zur Alleinvertretung berechtigender Ausnahmsfall des § 21 Abs 1 GesmbHG, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, nicht vor.Es bleibt daher zu prüfen, ob nicht im vorliegenden Fall die von dem wenn auch nur kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Dr. W* dem Kläger gegenüber abgegebene Willenserklärung die beklagte Partei aus besonderen Gründen dennoch verpflichtet. Da in bezug auf die arbeitsrechtliche Situation des Klägers Gefahr im Verzug nicht gegeben war – beide Geschäftsführer waren jederzeit erreichbar, die Notsituation erstreckte sich vor allem auf die von der beklagten Partei herausgegebene Zeitung, deren Chefredakteur der Kläger war, und nicht auf die beklagte Partei selbst, die heute noch besteht – liegt ein zur Alleinvertretung berechtigender Ausnahmsfall des Paragraph 21, Absatz eins, GesmbHG, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, nicht vor.
Grundsätzlich ist zwischen der Vertretung nach außen und der Führung der Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis zu unterscheiden. Die Geschäftsführer haben sowohl die Gesellschaft nach außen zu vertreten als auch die letztgenannten Geschäfte zu führen. Bei diesen handelt es sich um Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art, die im Interesse der Gesellschaft und des gesellschaftlichen Unternehmens erforderlich sind und nur nach innen wirken. Da bei diesen Geschäften eine kollektive Führung meist nicht möglich ist (z.B. Buchführung, Schreibarbeiten, Lesen eines Briefes, Führung eines Telefongespräches, Weisung an einen Arbeitnehmer), ist für den Fall einer kollektiven Geschäftsführungsbefugnis die Zustimmung der anderen kollektiven Geschäftsführer immer dann anzunehmen, wenn diese keinen Widerspruch erhoben haben (Hämmerle, Handelsrecht2, II, 190; Gellis, Kommentar zum GesmbHG, 81; Torggler, GesRZ 1974, 44 ff). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Geschäftsführung den Abschluß einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sohin den Abschluß eines Rechtsgeschäftes betroffen, sodaß kein Fall einer die Führung der Geschäfte im Innenverhältnis (also nicht eine nur nach innen wirkende Maßnahme) vorliegt. Da das Rechtsgeschäft den Kläger, somit einen Dritten, betroffen hat, handelt es sich um einen Fall der Vertretung nach außen, der grundsätzlich die Abgabe einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Geschäftsführer erforderte.Grundsätzlich ist zwischen der Vertretung nach außen und der Führung der Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis zu unterscheiden. Die Geschäftsführer haben sowohl die Gesellschaft nach außen zu vertreten als auch die letztgenannten Geschäfte zu führen. Bei diesen handelt es sich um Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art, die im Interesse der Gesellschaft und des gesellschaftlichen Unternehmens erforderlich sind und nur nach innen wirken. Da bei diesen Geschäften eine kollektive Führung meist nicht möglich ist (z.B. Buchführung, Schreibarbeiten, Lesen eines Briefes, Führung eines Telefongespräches, Weisung an einen Arbeitnehmer), ist für den Fall einer kollektiven Geschäftsführungsbefugnis die Zustimmung der anderen kollektiven Geschäftsführer immer dann anzunehmen, wenn diese keinen Widerspruch erhoben haben (Hämmerle, Handelsrecht2, römisch zwei, 190; Gellis, Kommentar zum GesmbHG, 81; Torggler, GesRZ 1974, 44 ff). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Geschäftsführung den Abschluß einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sohin den Abschluß eines Rechtsgeschäftes betroffen, sodaß kein Fall einer die Führung der Geschäfte im Innenverhältnis (also nicht eine nur nach innen wirkende Maßnahme) vorliegt. Da das Rechtsgeschäft den Kläger, somit einen Dritten, betroffen hat, handelt es sich um einen Fall der Vertretung nach außen, der grundsätzlich die Abgabe einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Geschäftsführer erforderte.
Der Kläger hat jedoch in der Berufung in zulässiger Weise neu vorgebracht, Dr. W* habe die Gesamtleitung der beklagten Partei innegehabt, er habe sich bei seiner Bestellung zum ersten Geschäftsführer die Entscheidung aller, insbesondere der politischen Angelegenheiten, ausbedungen; der zweite Geschäftsführer Dr. H*, dem dies bekannt gewesen sei, habe ihm Generalvollmacht erteilt, sodaß er berechtigt gewesen sei, die Willenserklärung dem Kläger gegenüber allein abzugeben. Diesbezüglich hat der Zeuge Dr. H* vor dem Erstgericht angegeben, er habe nie gegen eine Entscheidung Dris. W* remonstriert, dieser habe immer des Zeugen Zustimmung zu seinen Entscheidungen voraussetzen können. Wäre er von Dr. W* damals gefragt worden, so hätte er selbstverständlich der Gewährung der Zuschußpension für den Fall der Frühpension zugestimmt.
Die Untergerichte haben diese Angaben, ausgehend von ihren Rechtsauffassungen, in ihre Feststellungsgrundlage nicht einbezogen, und das Berufungsgericht hat zu dem ergänzenden Vorbringen des Klägers nicht Stellung genommen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um die Frage erschöpfend beurteilen zu können, ob Dr. W* infolge der ihm angeblich von Dr. H* erteilten Generalvollmacht allein vertretungsbefugt war, bzw ob der Kläger in dem von ihm implicite behaupteten Vertrauen auf einen von der beklagten Partei herbeigeführten äußeren Tatbestand zu schützen sei.
Auf den äußeren Tatbestand kann sich nur berufen, wer davon ausgehen durfte, daß der als Vertreter Handelnde tatsächlich berechtigt ist (Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2, 38). Im Falle einer kollektiven Vertretung muß ein äußerer Tatbestand, auf den sich ein Dritter berufen will, grundsätzlich durch die kollektiv Vertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden. Der mit der zu vertretenden Gesellschaft kontrahierende Dritte ist ungeachtet des Bestehens einer kollektiven Vertretungsbefugnis dann zu schützen, wenn hervorkommt, daß das ihm gegenüber auftretende Organ die Zustimmung des Mitvertretungsbefugten hatte. Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend, vorher oder nachher erteilt worden sein, oder es kann der Anschein einer solchen Zustimmung erweckt worden sein (1 Ob 124/70; ähnlich 2 Ob 288/55). Der äußere Tatbestand der alleinigen Vertretungsbefugnis liegt ungeachtet einer kollektiven Vertretungsbefugnis insbesondere dann vor, wenn die alleinige Vertretung fortgesetzt erfolgt ist und die Gesellschaft dies geschehen ließ (SZ 26/57). Wer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, er habe (früher) eine Vollmacht eingeräumt, muß die Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 I, 126 f.). Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Die Gesellschaft wird durch ein allein handelndes kollektiv vertretungsbefugtes Organ verpflichtet, wenn dieses fortgesetzt allein aufgetreten ist und die Gesellschaft die früheren Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne daß sie erkennbar gemacht hätte, daß sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit anerkannt habe. Die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person müssen den äußeren Tatbestand absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Es kommt hiebei nur auf den äußeren Tatbestand an; der Schluß, ob sich aus ihm eine Bevollmächtigung ergibt, ist eine nach objektiven Maßstäben (Verkehrssitte) zu lösende Rechtsfrage. Liegen Umstände vor, die in dem Dritten bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an dem Bestehen einer Vertretungsmacht oder an deren Umfang auszulösen geeignet waren, so kann nicht angenommen werden, daß beim Erklärungsempfänger der zweifelsfreie Eindruck einer Vollmacht hätte entstehen können. Ein zu schützendes Vertrauen auf den äußeren Tatbestand läge dann nicht vor (Stanzl in Klang2, IV/1, 783, 785).Auf den äußeren Tatbestand kann sich nur berufen, wer davon ausgehen durfte, daß der als Vertreter Handelnde tatsächlich berechtigt ist (Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2, 38). Im Falle einer kollektiven Vertretung muß ein äußerer Tatbestand, auf den sich ein Dritter berufen will, grundsätzlich durch die kollektiv Vertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden. Der mit der zu vertretenden Gesellschaft kontrahierende Dritte ist ungeachtet des Bestehens einer kollektiven Vertretungsbefugnis dann zu schützen, wenn hervorkommt, daß das ihm gegenüber auftretende Organ die Zustimmung des Mitvertretungsbefugten hatte. Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend, vorher oder nachher erteilt worden sein, oder es kann der Anschein einer solchen Zustimmung erweckt worden sein (1 Ob 124/70; ähnlich 2 Ob 288/55). Der äußere Tatbestand der alleinigen Vertretungsbefugnis liegt ungeachtet einer kollektiven Vertretungsbefugnis insbesondere dann vor, wenn die alleinige Vertretung fortgesetzt erfolgt ist und die Gesellschaft dies geschehen ließ (SZ 26/57). Wer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, er habe (früher) eine Vollmacht eingeräumt, muß die Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 römisch eins, 126 f.). Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Die Gesellschaft wird durch ein allein handelndes kollektiv vertretungsbefugtes Organ verpflichtet, wenn dieses fortgesetzt allein aufgetreten ist und die Gesellschaft die früheren Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne daß sie erkennbar gemacht hätte, daß sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit anerkannt habe. Die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person müssen den äußeren Tatbestand absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Es kommt hiebei nur auf den äußeren Tatbestand an; der Schluß, ob sich aus ihm eine Bevollmächtigung ergibt, ist eine nach objektiven Maßstäben (Verkehrssitte) zu lösende Rechtsfrage. Liegen Umstände vor, die in dem Dritten bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an dem Bestehen einer Vertretungsmacht oder an deren Umfang auszulösen geeignet waren, so kann nicht angenommen werden, daß beim Erklärungsempfänger der zweifelsfreie Eindruck einer Vollmacht hätte entstehen können. Ein zu schützendes Vertrauen auf den äußeren Tatbestand läge dann nicht vor (Stanzl in Klang2, IV/1, 783, 785).
Im vorliegenden Fall wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären und festzustellen sein, ob der erste Geschäftsführer Dr. W* tatsächlich und entgegen dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages allein die Gesamtleitung (die alleinige Geschäftsführung) zumindest faktisch – allenfalls im Hinblick auf seine im Vergleich zum zweiten Geschäftsführer überragende politische Position – ausgeübt hat, ob ihm die Entscheidung aller Angelegenheiten, insbesondere auch solche der gegenständlichen Art, vorbehalten waren oder ob dies wenigstens faktisch in der Weise erfolgt ist, daß Dr. H* dem ersten Geschäftsführer ausdrücklich oder stillschweigend, im vorhinein oder im nachhinein, die alleinige Vertretungsmacht (Geschäftsführung) überlassen hat oder ob der Anschein einer solchen alleinigen Vertretungsmacht erweckt wurde. In diesem Zusammenhang wird es für die Annahme des äußeren Tatbestandes einer alleinigen Vertretungsmacht Dris. W* von entscheidender Bedeutung sein, ob die Untergerichte die oben wiedergegebenen Angaben des Zeugen Dr. H* als erwiesen annehmen. Die Untergerichte werden auch zu klären und festzustellen haben, aus welchen Gründen sich der Kläger nur an Dr. W* gewendet und sich mit dessen Zusage begnügt hat. Erst wenn im Sinne der dargelegten rechtlichen Grundsätze alle Tatsachen in ausreichendem Maße festgestellt sein werden, wird die Rechtsfrage zu beantworten sein, ob der Kläger auf den äußeren Tatbestand einer alleinigen Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers Dr. W* vertrauen durfte, falls dieser nicht schon auf Grund der behaupteten Generalvollmacht Dris. H* alleinvertretungsbefugt gewesen sein sollte.
Im Hinblick auf die dargelegten Feststellungsmängel erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteiles sowie des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes als notwendig. Der im Ergebnis berechtigten Revision war daher in diesem Sinne Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt ist im § 52 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist im Paragraph 52, ZPO begründet.