Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind bei der beklagten Druck- und Verlagsanstalt beschäftigt, und zwar der Erstkläger als Buchdruckmaschinenmeister und der Zweitkläger als Maschinensetzer. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde am 21. 5. 1948 zwischen der damaligen Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbart, dass im Betrieb der Beklagten die fünfundvierzigstündige Arbeitszeit zu gelten habe und innerhalb dieser fünfundvierzig Stunden eine tägliche (bezahlte) Arbeitspause von einer halben Stunde gestattet sei. Damals galt der bis 3. 2. 1952 wirksame Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs vom 4. 8. 1947, nach dessen § 2 Z 1 die wöchentliche Arbeitszeit mit achtundvierzig Stunden festgesetzt und in § 2 Z 4 vorgesehen war, dass eine halbe Stunde der Mittagspause pro Tag in die Arbeitszeit einzurechnen sei. Durch den dann bis 3. 2. 1957 geltenden Kollektivvertrag des Jahres 1952 wurde, wie sich aus § 5 Z 1 und 2 ergibt, am Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und an der Einrechnung einer halben Stunde der Mittagspause nichts geändert. Erst der im Jahre 1957 geschlossene Kollektivvertrag setzte im § 5 Z 1 die wöchentliche Arbeitszeit für die Zeit bis 1. 2. 1959 auf fünfundvierzig Stunden und ab 2. 2. 1959 auf vierundvierzig Stunden herab und strich, wie aus § 5 hervorgeht, die Einrechnung der Mittagspause in die Arbeitszeit. Die beiden zuletzt genannten Kollektivverträge sahen im § 3 Z 6 vor, dass bestehende günstigere innerbetriebliche Vereinbarungen durch den Kollektivvertrag nicht aufgehoben werden. Da die beklagte Partei nach dem Inkrafttreten der kollektivvertraglichen Vierundvierzigstundenwoche den Klägern zwei bezahlte halben Stunden der Mittagspause wöchentlich gestrichen hat, verlangen sie unter Berufung auf die erwähnte Günstigkeitsklausel der Kollektivverträge die Feststellung, dass die Kläger gegenüber der Beklagten auch nach dem 2. 2. 1959 (Einführung der Vierundvierzigstundenwoche) Anspruch auf Gewährung einer täglichen bezahlten Arbeitspause von einer halben Stunde an jedem Arbeitstag hätten. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass durch die Vereinbarung vom 21. 5. 1948 die wöchentliche Arbeitszeit in ihrem Betrieb bereits auf zweiundvierzig Stunden herabgesetzt worden und am 8. 11. 1956 zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbart worden sei, dass im Falle der kollektivvertraglichen Herabsetzung der Arbeitswoche unter fünfundvierzig Stunden die Schichtarbeitszeit nicht weiter gekürzt zu werden habe.Die Kläger sind bei der beklagten Druck- und Verlagsanstalt beschäftigt, und zwar der Erstkläger als Buchdruckmaschinenmeister und der Zweitkläger als Maschinensetzer. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde am 21. 5. 1948 zwischen der damaligen Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbart, dass im Betrieb der Beklagten die fünfundvierzigstündige Arbeitszeit zu gelten habe und innerhalb dieser fünfundvierzig Stunden eine tägliche (bezahlte) Arbeitspause von einer halben Stunde gestattet sei. Damals galt der bis 3. 2. 1952 wirksame Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs vom 4. 8. 1947, nach dessen Paragraph 2, Ziffer eins, die wöchentliche Arbeitszeit mit achtundvierzig Stunden festgesetzt und in Paragraph 2, Ziffer 4, vorgesehen war, dass eine halbe Stunde der Mittagspause pro Tag in die Arbeitszeit einzurechnen sei. Durch den dann bis 3. 2. 1957 geltenden Kollektivvertrag des Jahres 1952 wurde, wie sich aus Paragraph 5, Ziffer eins und 2 ergibt, am Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und an der Einrechnung einer halben Stunde der Mittagspause nichts geändert. Erst der im Jahre 1957 geschlossene Kollektivvertrag setzte im Paragraph 5, Ziffer eins, die wöchentliche Arbeitszeit für die Zeit bis 1. 2. 1959 auf fünfundvierzig Stunden und ab 2. 2. 1959 auf vierundvierzig Stunden herab und strich, wie aus Paragraph 5, hervorgeht, die Einrechnung der Mittagspause in die Arbeitszeit. Die beiden zuletzt genannten Kollektivverträge sahen im Paragraph 3, Ziffer 6, vor, dass bestehende günstigere innerbetriebliche Vereinbarungen durch den Kollektivvertrag nicht aufgehoben werden. Da die beklagte Partei nach dem Inkrafttreten der kollektivvertraglichen Vierundvierzigstundenwoche den Klägern zwei bezahlte halben Stunden der Mittagspause wöchentlich gestrichen hat, verlangen sie unter Berufung auf die erwähnte Günstigkeitsklausel der Kollektivverträge die Feststellung, dass die Kläger gegenüber der Beklagten auch nach dem 2. 2. 1959 (Einführung der Vierundvierzigstundenwoche) Anspruch auf Gewährung einer täglichen bezahlten Arbeitspause von einer halben Stunde an jedem Arbeitstag hätten. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass durch die Vereinbarung vom 21. 5. 1948 die wöchentliche Arbeitszeit in ihrem Betrieb bereits auf zweiundvierzig Stunden herabgesetzt worden und am 8. 11. 1956 zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbart worden sei, dass im Falle der kollektivvertraglichen Herabsetzung der Arbeitswoche unter fünfundvierzig Stunden die Schichtarbeitszeit nicht weiter gekürzt zu werden habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die in der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 enthaltene Gewährung einer bezahlten halben Stunde Mittagspause täglich sei nach der Günstigkeitsklausel auch nach der Einführung der Vierundvierzigstundenwoche aufrecht geblieben. Am 8. 11. 1956 habe zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat eine Besprechung stattgefunden, bei der die Betriebsleitung die Meinung vertreten habe, dass im Falle der Kürzung der Arbeitszeit unter fünfundvierzig Stunden damit eine Kürzung der Schichtarbeitszeit nicht verbunden sei. Die drei anwesenden Mitglieder des Betriebsrates hätten diese Darlegungen widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Da die Darlegung einer Meinung nicht als Offert angesehen werden könne und die Ankündigung der zukünftigen Verkürzung von Rechten weder nach der Verkehrssitte, noch nach Treu und Glauben des sofortigen Widerspruchs bedürfe, könne im Verhalten des Betriebsrates keine stillschweigende Genehmigung erblickt werden. Der Einwand der Kläger, die Betriebsräte seien zur Abänderung der Arbeitszeitvereinbarung durch die Betriebsversammlung nicht ermächtigt worden, sei unerheblich, weil er nur das Innenverhältnis betreffe und die Betriebsräte nach außen keiner Beschränkung unterworfen seien (§ 14 BRG).Das Erstgericht gab der Klage statt. Die in der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 enthaltene Gewährung einer bezahlten halben Stunde Mittagspause täglich sei nach der Günstigkeitsklausel auch nach der Einführung der Vierundvierzigstundenwoche aufrecht geblieben. Am 8. 11. 1956 habe zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat eine Besprechung stattgefunden, bei der die Betriebsleitung die Meinung vertreten habe, dass im Falle der Kürzung der Arbeitszeit unter fünfundvierzig Stunden damit eine Kürzung der Schichtarbeitszeit nicht verbunden sei. Die drei anwesenden Mitglieder des Betriebsrates hätten diese Darlegungen widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Da die Darlegung einer Meinung nicht als Offert angesehen werden könne und die Ankündigung der zukünftigen Verkürzung von Rechten weder nach der Verkehrssitte, noch nach Treu und Glauben des sofortigen Widerspruchs bedürfe, könne im Verhalten des Betriebsrates keine stillschweigende Genehmigung erblickt werden. Der Einwand der Kläger, die Betriebsräte seien zur Abänderung der Arbeitszeitvereinbarung durch die Betriebsversammlung nicht ermächtigt worden, sei unerheblich, weil er nur das Innenverhältnis betreffe und die Betriebsräte nach außen keiner Beschränkung unterworfen seien (Paragraph 14, BRG).
Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Es könne - so führt das Berufungsgericht aus - dahingestellt bleiben, ob die Betriebsräte am 8. 11. 1956 dem Vorschlag der Betriebsleitung zugestimmt hätten oder nicht. Sie seien nämlich von den Klägern zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht bevollmächtigt worden. § 14 BRG enthalte keine diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung. Die Vereinbarung vom 21. 5. 1948 sei hinsichtlich der Arbeitspause für die Kläger günstiger als der neue Kollektivvertrag, dieser sei aber, was die Wochenarbeitszeit betreffe, günstiger als die Vereinbarung. Nach dem Günstigkeitsprinzip gelte also für die Dienstnehmer hinsichtlich der Arbeitspause die innerbetriebliche Vereinbarung vom 21. 5. 1948 und hinsichtlich der Wochenarbeitszeit der Kollektivvertrag des Jahres 1957. Die Beklagte komme zu ihrer nicht zu billigenden Meinung durch eine unzulässige Vermengung der Begriffe "Wochenarbeitszeit" und "Arbeitspause". Ebenso wie nach der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 die Dienstnehmer der Beklagten gegenüber dem damaligen Kollektivvertrag eine um drei Stunden geringere wöchentliche Arbeitszeit (achtundvierzig gegen fünfundvierzig Stunden) gehabt hätten, treffe dies auch jetzt zu.Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Es könne - so führt das Berufungsgericht aus - dahingestellt bleiben, ob die Betriebsräte am 8. 11. 1956 dem Vorschlag der Betriebsleitung zugestimmt hätten oder nicht. Sie seien nämlich von den Klägern zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht bevollmächtigt worden. Paragraph 14, BRG enthalte keine diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung. Die Vereinbarung vom 21. 5. 1948 sei hinsichtlich der Arbeitspause für die Kläger günstiger als der neue Kollektivvertrag, dieser sei aber, was die Wochenarbeitszeit betreffe, günstiger als die Vereinbarung. Nach dem Günstigkeitsprinzip gelte also für die Dienstnehmer hinsichtlich der Arbeitspause die innerbetriebliche Vereinbarung vom 21. 5. 1948 und hinsichtlich der Wochenarbeitszeit der Kollektivvertrag des Jahres 1957. Die Beklagte komme zu ihrer nicht zu billigenden Meinung durch eine unzulässige Vermengung der Begriffe "Wochenarbeitszeit" und "Arbeitspause". Ebenso wie nach der Vereinbarung vom 21. 5. 1948 die Dienstnehmer der Beklagten gegenüber dem damaligen Kollektivvertrag eine um drei Stunden geringere wöchentliche Arbeitszeit (achtundvierzig gegen fünfundvierzig Stunden) gehabt hätten, treffe dies auch jetzt zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das den Wert des Streitgegenstandes mit mehr als 10.000 S angenommen hat, richtet sich die Revision der Beklagten, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagen abgewiesen werden. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.