Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1. Mai 1950 als Sozialversicherungsangestellter in der Landesstelle * der Beklagten tätig; sein Dienstverhältnis unterliegt der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) und dem Angestelltengesetz. Mit Wirkung vom 21. Mai 1974 wurde der Kläger von seiner bisherigen Funktion als Leiter der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung in der Pensionsabteilung II auf die Stelle eines Pensionsprüfers in der Pensionsabteilung I versetzt.Der Kläger ist seit 1. Mai 1950 als Sozialversicherungsangestellter in der Landesstelle * der Beklagten tätig; sein Dienstverhältnis unterliegt der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) und dem Angestelltengesetz. Mit Wirkung vom 21. Mai 1974 wurde der Kläger von seiner bisherigen Funktion als Leiter der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung in der Pensionsabteilung römisch zwei auf die Stelle eines Pensionsprüfers in der Pensionsabteilung römisch eins versetzt.
Mit der Behauptung, daß diese gegen seinen Widerspruch und ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgte, auf Dauer ausgesprochene Versetzung insofern eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen mit sich gebracht habe, als die bisherige Tätigkeit eines Gruppenleiters mit größerer Unabhängigkeit, höherem Sozialprestige, geringerer psychischer und physischer Belastung und abwechslungsreicheren Aufgaben verbunden gewesen sei, begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Versetzung rechtsunwirksam und er selbst nicht verpflichtet sei, in der neuen Stellung zu arbeiten.
Die Beklagte wendet dagegen ein, daß der Kläger die Versetzung widerspruchslos zur Kenntnis genommen und ihr durch mehr als sechs Monate entsprochen habe, ohne sein mangelndes Einverständnis zum Ausdruck zu bringen; durch dieses Verhalten habe er auf das von ihm jetzt in Anspruch genommene Recht, die Versetzung zu bekämpfen, schlüssig verzichtet. Darüber hinaus sei aber durch diese in Ausübung des Direktionsrechtes vorgenommene Maßnahme der Beklagten keine rechtlich relevante Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Klägers eingetreten: Die Tätigkeit eines Pensionsprüfers sei höher zu qualifizieren als diejenige eines Leiters der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung. Beide seien unmittelbar der Abteilungsleitung untergeordnet; dem Kläger stünden als Pensionsprüfer die gleichen Vorrückungs- und Aufstiegsmöglichkeiten offen wie in seiner früheren Stellung als Gruppenleiter. Die Versetzung des Klägers – welche im übrigen wegen mangelnder Qualifikation als Vorgesetzter und Gruppenleiter auch sachlich durchaus gerechtfertigt gewesen sei – habe daher gemäß § 14 Abs. 2 Z 6 BRG nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Das auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung gerichtete Klagebegehren sei schließlich auch schon deshalb verfehlt, weil hier entgegen § 228 ZPO nicht die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern nur die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung der Beklagten begehrt werde.Die Beklagte wendet dagegen ein, daß der Kläger die Versetzung widerspruchslos zur Kenntnis genommen und ihr durch mehr als sechs Monate entsprochen habe, ohne sein mangelndes Einverständnis zum Ausdruck zu bringen; durch dieses Verhalten habe er auf das von ihm jetzt in Anspruch genommene Recht, die Versetzung zu bekämpfen, schlüssig verzichtet. Darüber hinaus sei aber durch diese in Ausübung des Direktionsrechtes vorgenommene Maßnahme der Beklagten keine rechtlich relevante Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Klägers eingetreten: Die Tätigkeit eines Pensionsprüfers sei höher zu qualifizieren als diejenige eines Leiters der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung. Beide seien unmittelbar der Abteilungsleitung untergeordnet; dem Kläger stünden als Pensionsprüfer die gleichen Vorrückungs- und Aufstiegsmöglichkeiten offen wie in seiner früheren Stellung als Gruppenleiter. Die Versetzung des Klägers – welche im übrigen wegen mangelnder Qualifikation als Vorgesetzter und Gruppenleiter auch sachlich durchaus gerechtfertigt gewesen sei – habe daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, BRG nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Das auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung gerichtete Klagebegehren sei schließlich auch schon deshalb verfehlt, weil hier entgegen Paragraph 228, ZPO nicht die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern nur die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung der Beklagten begehrt werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging dabei von folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen aus:
Bei der Landesstelle * der Beklagten bestehen seit Juni 1973 zwei Pensionsabteilungen, welche wie folgt unterteilt sind:
Pensionsabteilung I: Abteilungsleitung, bestehend aus dem
Leiter, zwei Stellvertretern und drei
Sekretärinnen;
Abteilungsbüro, bestehend aus vier
hochqualifizierten Angestellten;
5 Bearbeitungsgruppen, bestehend aus
je einem Gruppenleiter, einem
Stellvertreter, dreizehn Sachbearbeitern
und einer Kanzleikraft;
Abfertigungsgruppe, bestehend aus dem
Leiter und sieben weiteren Bediensteten;
Prüfstelle, bestehend aus
18 Pensionsprüfern (ohne Leiter), welche
gleichrangig sind und unmittelbar der
Abteilungsleitung unterstehen;
Gruppe zur rückwirkenden Erfassung von
Versicherungszeiten, bestehend aus dem
Leiter, einem Stellvertreter und acht
weiteren Angestellten;
Sondergruppe, bestehend aus dem Leiter,
dessen Stellvertreter und sieben weiteren
Angestellten.
Pensionsabteilung II: hier gibt es kein Abteilungsbüro, keine
Abfertigungsgruppe, keine Gruppe zur
rückwirkenden Erfassung von
Versicherungszeiten und keine
Sondergruppe, dafür aber die Gruppe
Antragsaufnahme und Erstbearbeitung
sowie den Zentralkataster. Die
Pensionsabteilung II weist derzeit Pensionsabteilung römisch zwei weist derzeit
18 Pensionsprüfer und sechs Gruppenleiter
auf.
Die Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung hat vor allem die per Post einlangenden Anträge auf Gewährung einer Pension in der Weise zu bearbeiten, daß – nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen – alle hiezu nötigen Unterlagen von den verschiedenen Stellen beigeschafft werden. Der Akt soll bei Weitergabe an die Bearbeitungsgruppe so weit behandelt sein, daß ihn der zuständige Sachbearbeiter ohne weitere Erhebungen abschließen kann. Auch die bei mündlichen Vorsprachen gestellten Pensionsanträge werden in dieser Gruppe aufgenommen und „erstbearbeitet“. Der Gruppenleiter hat den Dienstbetrieb zu organisieren und zu überwachen, die Arbeit gleichmäßig zu verteilen, den sich durch die Tätigkeit der Gruppe ergebenden Schriftverkehr im Rahmen seiner Befugnis zu unterfertigen und den Parteienverkehr, verbunden mit dem Auskunftsdienst, abzuwickeln; ihm obliegt die Standesführung, er führt die Absenzen, trifft die Urlaubseinteilung innerhalb der Gruppe und ist für die Abwicklung aller in der Gruppe zu verrichtenden Arbeiten verantwortlich. Der vom Gruppenleiter durchzuführende Parteienverkehr ist vor allem allgemeiner Art; der Gruppenleiter erteilt Rechtsauskünfte über allfällige Ansprüche auf eine Pensionsleistung an die Parteien, Interessenvertretungen und Behörden. Die übrigen Angestellten der Gruppe haben Parteienverkehr nur in bezug auf die eigentliche Antragsaufnahme durchzuführen. Die Erstbearbeitung anfallender Anträge wird nur in Ausnahmefällen vom Gruppenleiter durchgeführt. Alle die Gruppe betreffenden Poststücke sind vom Gruppenleiter zu unterfertigen und zur Absendung freizugeben. Dabei handelt es sich um sehr viel Formularpost, aber auch um echte Korrespondenz mit verschiedenen Stellen.
Der Gruppenleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte der in der Gruppe tätigen Angestellten; er untersteht direkt der Abteilungsleitung. Im Gegensatz zu einem Pensionsprüfer muß ein Gruppenleiter Führungseigenschaften haben; er hat auch die Aufgabe, das ihm von der Abteilungsleitung anvertraute Wissen im Rahmen von Gruppenbesprechungen an die ihm unterstellten Angestellten weiterzugeben. Die Angestellten der Gruppe müssen sich am Beginn ihrer Mittagspause beim Gruppenleiter abmelden; das gleiche gilt für andere Absenzen während der Dienstzeit, welche vom Gruppenleiter zu bewilligen sind.
Nach dem Dienstpostenplan weist die Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung elf Dienstposten auf. Derzeit ist diese Gruppe aber nur mit einem Gruppenleiter (gemäß § 37 DO.A eingestuft in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II), dessen Stellvertreter (D/I), sechs Sachbearbeitern (C/II) und einer Kanzleikraft besetzt.Nach dem Dienstpostenplan weist die Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung elf Dienstposten auf. Derzeit ist diese Gruppe aber nur mit einem Gruppenleiter (gemäß Paragraph 37, DO.A eingestuft in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch zwei), dessen Stellvertreter (D/I), sechs Sachbearbeitern (C/II) und einer Kanzleikraft besetzt.
Auch die Pensionsprüfer unterstehen unmittelbar der Abteilungsleitung. Ihre Tätigkeit umfaßt folgende Aufgaben:
a) Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Arbeiten der Pensionsbearbeiter im Feststellungs- und Anweisungsdienst;
b) Prüfung der Arbeiten betreffend die elektronische Datenverarbeitung, um Fehler, die bei der Dateneingabe entstanden sind, aber maschinell nicht erfaßt werden konnten, zu erkennen und noch vor der Freigabe an die Datenverarbeitungsanlage die Berichtigung zu veranlassen;
c) Berechtigung, aus Einnahme- und Ausgabeanweisungen im Rahmen der Pensionsabteilung für die sachliche Richtigkeit zu zeichnen.
Die Pensionsprüfer erhalten ihre Akten direkt von den Bearbeitungsgruppen, wobei es sich um Fälle von Pensionsneuzuerkennungen, Pensionsberechnung, Prüfung der vorerledigten Bescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches sowie Prüfung aller bearbeiteten Änderungen der Pensionen selbst (Kürzungen, Zulagen usw.) handelt. Die von den Pensionsprüfern geprüften Akten kommen dann zur Unterschriftsleistung, und zwar je nach der Zuständigkeit zur Abteilungsleitung (insbesondere bei Bescheiden), zu den Leitern der Bearbeitungsgruppen oder in das Abteilungsbüro. Dort findet keine rechnerische Prüfung mehr statt, wohl aber eine inhaltliche Sichtung. Bei Feststellung von Fehlern haben die Pensionsprüfer den Bearbeitern Weisungen zu erteilen.
Die Tätigkeit eines Gruppenleiters ist vielseitiger und nicht so an den Schreibtisch gebunden wie die eines Pensionsprüfers.
Nach seinem Dienstantritt war der Kläger in der Landesstelle * der Beklagten vorerst als Hilfsbearbeiter und dann nach zwei Jahren als Sachbearbeiter tätig. Vom 15. Oktober 1962 bis Mai 1972 arbeitete der Kläger als Pensionsprüfer. Nachdem er dann zunächst provisorisch Leiter der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung geworden war, wurde er mit 1. August 1972 auf diesen Posten ernannt. Diese Funktion übte er bis zum 20. Mai 1974 aus. Ab 21. Mai 1974 wurde er sodann wieder auf einen Posten als Pensionsprüfer in der Pensionsabteilung I versetzt.Nach seinem Dienstantritt war der Kläger in der Landesstelle * der Beklagten vorerst als Hilfsbearbeiter und dann nach zwei Jahren als Sachbearbeiter tätig. Vom 15. Oktober 1962 bis Mai 1972 arbeitete der Kläger als Pensionsprüfer. Nachdem er dann zunächst provisorisch Leiter der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung geworden war, wurde er mit 1. August 1972 auf diesen Posten ernannt. Diese Funktion übte er bis zum 20. Mai 1974 aus. Ab 21. Mai 1974 wurde er sodann wieder auf einen Posten als Pensionsprüfer in der Pensionsabteilung römisch eins versetzt.
Der Kläger war mit 1. April 1963 in die Verwendungsgruppe IV und mit 1. Dezember 1973 in die Gehaltsgruppe D/II eingestuft worden.Der Kläger war mit 1. April 1963 in die Verwendungsgruppe römisch vier und mit 1. Dezember 1973 in die Gehaltsgruppe D/II eingestuft worden.
Der Arbeitsanfall des Klägers als Gruppenleiter war größer als derjenige in seiner jetzigen Tätigkeit als Pensionsprüfer.
In der Landesstelle * der Beklagten ist sowohl der Dienstposten eines Pensionsprüfers als auch der des Leiters der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, eingereiht.In der Landesstelle * der Beklagten ist sowohl der Dienstposten eines Pensionsprüfers als auch der des Leiters der Gruppe Antragsaufnahme und Erstbearbeitung in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch zwei, eingereiht.
Für die Erlangung des Dienstpostens eines Abteilungsleiters oder dessen Stellvertreters in den Pensionsabteilungen ist es nicht erforderlich, daß der Bewerber Pensionsprüfer oder Gruppenleiter war. Die beiden jetzigen Leiter der Pensionsabteilungen der Landesstelle * waren vorher Gruppenleiter.
Der Betriebsrat der Landesstelle * der Beklagten hat am 22. Mai 1974 sowohl gegenüber der Direktion der Landesstelle als auch gegenüber der Generaldirektion der Beklagten der Versetzung des Klägers widersprochen. Auch der Kläger selbst hat mit Schreiben vom selben Tag gegenüber der Direktion der Landesstelle * gegen seine Versetzung Widerspruch erhoben.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß durch die beanstandete Versetzung keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Klägers eingetreten sei: Sowohl der frühere als auch der jetzige Posten des Klägers seien gemäß § 37 DO.A in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, eingereiht. Die Überordnung des Leiters über die in seiner Gruppe tätigen Sachbearbeiter liege auf organisatorischem, jene des Pensionsprüfers auf fachlichem Gebiet die dem Gruppenleiter in dieser Funktion zustehenden Leiterbefugnisse würden durch die größere Verantwortung eines Prüfers in fachlicher Hinsicht aufgewogen. Von einem höheren Sozialprestige eines Gruppenleiters gegenüber einem Pensionsprüfer könne daher nicht gesprochen werden. Die Arbeit des letzteren sei zwar mehr an den Schreibtisch gebunden und nicht so vielseitig wie die eines Gruppenleiters, doch könnten diese Kriterien allein nicht als Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 6 BRG gewertet werden. Da das Beweisverfahren auch keine Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung allfälliger künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erbracht habe, habe die in Ausübung des Weisungsrechtes der Beklagten ausgesprochene Versetzung des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedurfte.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß durch die beanstandete Versetzung keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Klägers eingetreten sei: Sowohl der frühere als auch der jetzige Posten des Klägers seien gemäß Paragraph 37, DO.A in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch zwei, eingereiht. Die Überordnung des Leiters über die in seiner Gruppe tätigen Sachbearbeiter liege auf organisatorischem, jene des Pensionsprüfers auf fachlichem Gebiet die dem Gruppenleiter in dieser Funktion zustehenden Leiterbefugnisse würden durch die größere Verantwortung eines Prüfers in fachlicher Hinsicht aufgewogen. Von einem höheren Sozialprestige eines Gruppenleiters gegenüber einem Pensionsprüfer könne daher nicht gesprochen werden. Die Arbeit des letzteren sei zwar mehr an den Schreibtisch gebunden und nicht so vielseitig wie die eines Gruppenleiters, doch könnten diese Kriterien allein nicht als Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, BRG gewertet werden. Da das Beweisverfahren auch keine Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung allfälliger künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erbracht habe, habe die in Ausübung des Weisungsrechtes der Beklagten ausgesprochene Versetzung des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedurfte.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Erstgericht. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Prozeßgericht.Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Erstgericht. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Prozeßgericht.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Kläger beantragt, die Entscheidungen der Untergerichte dahin abzuändern, daß seinem Klagsbegehren in vollem Umfang stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.