Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspricht; die Revision ist auch berechtigt.
Die Klägerin verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Vergleichsangebot des Beklagten die Vermutung der Wiederholungsgefahr in der Regel nur dann entkräftet, wenn es ein berechtigtes Veröffentlichungsbegehren mitberücksichtigt. Hat nämlich der Kläger nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Handlung, sondern auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu Recht begehrt, so ist bei einem auf die Unterlassungsverpflichtung beschränkten Vergleichsangebot nicht auszuschließen, daß der Beklagte den Vergleich vor allem in der Absicht anbietet, die Durchsetzung des Klageanspruchs zu verhindern. In einem solchen Fall erhält der Kläger auch nicht all das, was er durch ein seinem Klagebegehren
stattgebendes Urteil hätte erlangen können (stRsp SZ 52/94 = ÖBl
1980, 7 - Das beste Kräutershampoo Österreichs; SZ 57/104 = JBl 1985, 44 = ÖBl 1984, 123 - Fertigpackungen; MR 1991, 70 [M. Walter] = ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck, jeweils mwN, uva).
Bietet der Beklagte dem Kläger den Abschluß eines vollstreckbaren Vergleichs an, der sowohl das Unterlassungsbegehren als auch das Veröffentlichungsbegehren umfaßt, so spielt es für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr regelmäßig keine Rolle, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiter daran festhält, nicht wettbewerbswidrig gehandelt zu haben (stRsp ÖBl 1985, 16 - Linzer Torte uva). Beschränkt sich das Vergleichsangebot aber nur auf das Unterlassungsbegehren und berücksichtigt es das Veröffentlichungsbegehren nicht, so kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Beklagten während des Verfahrens auf die von ihm behauptete Sinnesänderung schließen läßt.
Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß die Beklagte auch die Veröffentlichung des Vergleichs hätte anbieten müssen; es hat aber gemeint, daß die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr notwendige Sinnesänderung durch andere Umstände belegt sei. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo Österreichs nennt als Beispielsfall für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trotz unzureichenden Vergleichsangebots den Fall, daß das Veröffentlichungsbegehren des Klägers nach Lage der Dinge von vornherein aussichtslos ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Monate hindurch in Hörfunk und Fernsehen mit dem beanstandeten Werbespot geworben, der keineswegs ein bloßes Werturteil ist, sondern die - überprüfbare - Tatsachenbehauptung enthält, daß sich "9 von 10 als nächste Küche wieder eine D*****" wünschen. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens trifft dies zumindest bei der angesichts der Mehrdeutigkeit der Werbebehauptung gebotenen ungünstigsten Auslegung (s ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN) nicht zu. Demnach ist sowohl das Unterlassungsbegehren als auch das Veröffentlichungsbegehren berechtigt. Der Klägerin muß ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, daß die von der Beklagten Monate hindurch aufgestellte werbewirksame Behauptung nicht den Tatsachen entspricht.
Als maßgebendes Indiz für die Sinnesänderung der Beklagten trotz unzureichenden Vergleichsangebots hat das Berufungsgericht die Tatsache gewertet, daß sich die Beklagte schon vor Erhalt der Klage entschlossen hat, den Werbespot nicht mehr zu verwenden, und daß sie an diesem Entschluß während des ganzen Verfahrens festgehalten hat. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagte mit der weiteren Verwendung des Werbespots gegen die auf Antrag der Klägerin erlassene einstweilige Verfügung verstoßen hätte. Die Beklagte hat demnach zwar während des Verfahrens den Werbespot nicht mehr verwendet; sie hat damit aber nur das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung befolgt. Die Beklagte hat auch keinerlei Einsicht gezeigt, sondern sie hält auch noch in der Revisionsbeantwortung an ihrer - verfehlten - Auffassung fest, nicht wettbewerbswidrig gehandelt zu haben.
Als einziges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr bleibt demnach, daß sich die Beklagte schon vor Erhalt der Klage entschlossen hatte, den Werbespot nach dem 14. 3. 1997 nicht mehr zu verwenden, weil sie danach für ihre "Apfelbaumküchen" werben wollte. Daß dies kein ausreichendes Anzeichen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr sein kann, folgt schon daraus, daß es über eine Änderung der Willensrichtung der Beklagten nichts aussagt und keineswegs ausschließt, daß die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt wieder mit dem beanstandeten Slogan wirbt.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.