Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung - die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung allerdings noch nicht bekannt sein konnte - abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Erstbeklagte bekämpft die Rekursentscheidung, soweit ihm verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Werbung für Bausparverträge damit zu werben, dass 9 % Gewinn im Jahr 2001 erzielt werden, wenn nicht gleichzeitig in dem Werbemittel darauf hingewiesen wird, dass
a) die Bausparprämie von 4,5 % nur von der im jeweiligen Jahr eingezahlten Bausparsumme zusteht,
b) die staatliche Prämie von 4,5 % im Jahr 2001 nur vorbehaltlich der Überweisung durch die Finanzlandesdirektion zusteht,
c) Spesen der Bausparkasse abzuziehen sind, und
d) alle Angaben über Guthaben und Gewinn beim Bausparen unverbindlich sind.
Das Rekursgericht weiche in der Beurteilung der Irreführungseignung von der Entscheidung 4 Ob 233/01w ab, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliege. Diese Ausführungen sind berechtigt.
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 233/01w vom 16. 10. 2001 war ebenfalls eine Werbung für Bausparverträge. Der erkennende Senat hat dort unter anderem ausgesprochen, dass die im beanstandeten Werbeprospekt enthaltenen Hinweise darauf, dass die Bausparprämie eine staatliche Leistung sei und dass der in einer Höhe von 8,25 % beworbene Gewinn (nur) für das Jahr 2001 zugesagt werde, ausreichend deutlich seien, um bei normaler Aufmerksamkeit Irrtümer über die Person des Prämienschuldners oder die Höhe des in den Folgejahren zu erzielenden Zinsgewinns auszuschließen. Eines Hinweises darauf, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern können und dass der Zinssatz Schwankungen unterliegt, habe es dann aber nicht bedurft, weil die versprochene Gewinnzusage ja nur auf ein bestimmtes Jahr bezogen habe werden können, eine Aussage über die Gewinne der Folgejahre demnach gar nicht gemacht worden sei. Der fehlende Hinweis im beanstandeten Prospekt darauf, dass die Bausparprämie nur an unbeschränkt Steuerpflichtige ausgezahlt wird (§ 108 Abs 1 EStG), begründeten noch keinen Verstoß gegen § 2 UWG, weil die angesprochenen Verkehrskreise im Regelfall unter diese Personengruppe fielen; eine rechtzeitige Information über den gegenteiligen Ausnahmefall noch vor Vertragsschluss sei im übrigen jedenfalls dadurch sichergestellt, dass der Steuerpflichtige schon bei Abschluss des Bausparvertrags eine entsprechende Erklärung gegenüber der Abgabebehörde abgeben müsse (§ 108 Abs 3 Z 1 EStG). Bei der gewählten Formulierung des Unterlassungsgebots unter Hinweis auf § 4 BSpG sei hinreichend sichergestellt, dass die Werbung der Beklagten zukünftig die Effektivverzinsung angeben müsse; eines gesonderten Hinweises auf die Höhe der von der Beklagten in Rechnung gestellten Spesen bedürfe es dann aber nicht, weil der Bausparer regelmäßig nur daran interessiert sei, was für ihn "unter dem Strich" übrigbleibe. Dass die Bausparprämie (als staatlicher Erstattungsbetrag zur Einkommensteuer im Rahmen eines Bausparvertrags) nicht grundlos, sondern immer nur abhängig von der eigenen Sparleistung erworben werden könne, dürfe nicht nur als bekannt vorausgesetzt werden, sondern ergebe sich auch aus der Formulierung im Prospekt der Beklagten, wonach die staatliche Prämie "bei Einzahlung" bis 1.000 Euro zustehe.Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 233/01w vom 16. 10. 2001 war ebenfalls eine Werbung für Bausparverträge. Der erkennende Senat hat dort unter anderem ausgesprochen, dass die im beanstandeten Werbeprospekt enthaltenen Hinweise darauf, dass die Bausparprämie eine staatliche Leistung sei und dass der in einer Höhe von 8,25 % beworbene Gewinn (nur) für das Jahr 2001 zugesagt werde, ausreichend deutlich seien, um bei normaler Aufmerksamkeit Irrtümer über die Person des Prämienschuldners oder die Höhe des in den Folgejahren zu erzielenden Zinsgewinns auszuschließen. Eines Hinweises darauf, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern können und dass der Zinssatz Schwankungen unterliegt, habe es dann aber nicht bedurft, weil die versprochene Gewinnzusage ja nur auf ein bestimmtes Jahr bezogen habe werden können, eine Aussage über die Gewinne der Folgejahre demnach gar nicht gemacht worden sei. Der fehlende Hinweis im beanstandeten Prospekt darauf, dass die Bausparprämie nur an unbeschränkt Steuerpflichtige ausgezahlt wird (Paragraph 108, Absatz eins, EStG), begründeten noch keinen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG, weil die angesprochenen Verkehrskreise im Regelfall unter diese Personengruppe fielen; eine rechtzeitige Information über den gegenteiligen Ausnahmefall noch vor Vertragsschluss sei im übrigen jedenfalls dadurch sichergestellt, dass der Steuerpflichtige schon bei Abschluss des Bausparvertrags eine entsprechende Erklärung gegenüber der Abgabebehörde abgeben müsse (Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer eins, EStG). Bei der gewählten Formulierung des Unterlassungsgebots unter Hinweis auf Paragraph 4, BSpG sei hinreichend sichergestellt, dass die Werbung der Beklagten zukünftig die Effektivverzinsung angeben müsse; eines gesonderten Hinweises auf die Höhe der von der Beklagten in Rechnung gestellten Spesen bedürfe es dann aber nicht, weil der Bausparer regelmäßig nur daran interessiert sei, was für ihn "unter dem Strich" übrigbleibe. Dass die Bausparprämie (als staatlicher Erstattungsbetrag zur Einkommensteuer im Rahmen eines Bausparvertrags) nicht grundlos, sondern immer nur abhängig von der eigenen Sparleistung erworben werden könne, dürfe nicht nur als bekannt vorausgesetzt werden, sondern ergebe sich auch aus der Formulierung im Prospekt der Beklagten, wonach die staatliche Prämie "bei Einzahlung" bis 1.000 Euro zustehe.
Alle im genannten Verfahren angestellten Erwägungen, an denen festzuhalten ist, haben auch für die Beurteilung der hier zugrundeliegenden schriftlichen Äußerungen des Erstbeklagten Gültigkeit:
Im Schreiben Beilage ./D heißt es ua: "... jede Einzahlung (max. 1.000 Euro pro Person und Jahr) bringt sehr viel (4,5% von uns + 4,5% vom Staat)." Mit dieser Formulierung wird auf die Abhängigkeit der Höhe der Bausparprämie vom eingezahlten Sparbetrag deutlich und auch für einen Leser mit nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar hingewiesen. Der auf die Überweisung durch die Finanzlandesdirektion abstellende Vorbehalt bezieht sich offenbar darauf, dass die Bausparprämie nur an unbeschränkt Steuerpflichtige ausgezahlt wird (§ 108 Abs 1 EStG). Dass die Empfänger des Schreibens Beilage ./D nicht unter diese Personengruppe fielen, wurde nicht behauptet; auch steht das Schreiben im alleinigen Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen Verträgen, bei denen eine entsprechende Erklärung gegenüber der Steuerbehörde bereits vorliegen muss (§ 108 Abs 3 Z 1 EStG). Nach dem in dritter Instanz unangefochten gebliebenen Teil des Unterlassungsgebots muss der Erstbeklagte künftig in den von ihm verwendeten Werbemitteln die Effektivverzinsung vor KESt angeben; in die Berechnung dieses Werts muss daher notgedrungen die Höhe der Spesen einfließen, weshalb ein gesonderter Hinweis darauf nicht erforderlich ist, um eine Irreführung zu vermeiden. Schließlich ist - entgegen den Ausführungen des Klägers in der Revisionsrekursbeantwortung - auch ein Hinweis auf die grundsätzliche Unverbindlichkeit von Angaben über Guthaben und Gewinn beim Bausparen hier schon nach der Fassung des Unterlassungsgebots entbehrlich. Dieses umfasst nämlich ohnehin nur Aussagen im Zusammenhang mit der Werbung für Bausparverträge, wonach 9 % Gewinn im Jahr 2001 erzielt werden (was damals jedenfalls richtig war) und schließt somit Aussagen über Gewinnchancen bei Bausparverträgen in Folgejahren nicht ein.Im Schreiben Beilage ./D heißt es ua: "... jede Einzahlung (max. 1.000 Euro pro Person und Jahr) bringt sehr viel (4,5% von uns + 4,5% vom Staat)." Mit dieser Formulierung wird auf die Abhängigkeit der Höhe der Bausparprämie vom eingezahlten Sparbetrag deutlich und auch für einen Leser mit nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar hingewiesen. Der auf die Überweisung durch die Finanzlandesdirektion abstellende Vorbehalt bezieht sich offenbar darauf, dass die Bausparprämie nur an unbeschränkt Steuerpflichtige ausgezahlt wird (Paragraph 108, Absatz eins, EStG). Dass die Empfänger des Schreibens Beilage ./D nicht unter diese Personengruppe fielen, wurde nicht behauptet; auch steht das Schreiben im alleinigen Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen Verträgen, bei denen eine entsprechende Erklärung gegenüber der Steuerbehörde bereits vorliegen muss (Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer eins, EStG). Nach dem in dritter Instanz unangefochten gebliebenen Teil des Unterlassungsgebots muss der Erstbeklagte künftig in den von ihm verwendeten Werbemitteln die Effektivverzinsung vor KESt angeben; in die Berechnung dieses Werts muss daher notgedrungen die Höhe der Spesen einfließen, weshalb ein gesonderter Hinweis darauf nicht erforderlich ist, um eine Irreführung zu vermeiden. Schließlich ist - entgegen den Ausführungen des Klägers in der Revisionsrekursbeantwortung - auch ein Hinweis auf die grundsätzliche Unverbindlichkeit von Angaben über Guthaben und Gewinn beim Bausparen hier schon nach der Fassung des Unterlassungsgebots entbehrlich. Dieses umfasst nämlich ohnehin nur Aussagen im Zusammenhang mit der Werbung für Bausparverträge, wonach 9 % Gewinn im Jahr 2001 erzielt werden (was damals jedenfalls richtig war) und schließt somit Aussagen über Gewinnchancen bei Bausparverträgen in Folgejahren nicht ein.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag, soweit die Entscheidung darüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Erstbeklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger war gegenüber dem Erstbeklagten in erster und zweiter Instanz mit rund 80 % seines Sicherungsbegehrens erfolgreich, in dritter Instanz ist er zur Gänze unterlegen.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Erstbeklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger war gegenüber dem Erstbeklagten in erster und zweiter Instanz mit rund 80 % seines Sicherungsbegehrens erfolgreich, in dritter Instanz ist er zur Gänze unterlegen.