Aus der Begründung:
Der Meinung des Rekurswerbers, die Berufungsschrift weise formelle Mängel auf, die ihre sachliche Behandlung verhindere, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift zwar keinen Berufungsgrund angeführt. Dazu war er aber nach § 25 Abs. 1 Z. 1 ArbGG. befugt. Denn nach dieser Gesetzesstelle bedarf es, soweit es sich nicht um Bagatellsachen handelt, der Anführung von Berufungsgrunden in der Berufungsschrift nicht. Das Gesetz spricht nicht ausdrücklich davon, ob auch das nach § 467 Z. 4 ZPO. für die Berufungsschrift im allgemeinen vorgeschriebene tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch die die Wahrheit der Berufungsgrunde erwiesen werden könne, im arbeitsgerichtlichen Verfahren entbehrlich sind. Allein aus der Möglichkeit, die Anfechtungsgrunde, also die zusammenfassende Bezeichnung der einzelnen Beschwerdetatsachen, wegzulassen, folgt notwendigerweise auch die Befugnis, diese Tatsachen selbst in die Berufungsschrift nicht aufzunehmen und beides der Berufungsverhandlung vorzubehalten. Denn wenn Berufungsausführungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben wären, aus denen sich die Berufungsgrunde, die damit in innigstem Zusammenhang stehen, notwendigerweise ergeben müßten, wäre die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 1 ArbGG., die die Anführung von Berufungsgrunden erläßt, illusorisch. Der von Stagel, Die Rechtsmittel im arbeitsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ. 1952, S. 539, erhobene Einwand, es sei dem Berufungsgericht mangels Kenntnis der Beschwerdepunkte die der Berufungswerber geltend machen wolle, nicht möglich, die notwendigen prozeßleitenden Verfügungen vor der Berufungsverhandlung zu treffen, wodurch sich Verzögerungen des Verfahrens ergäben, ist nicht stichhaltig, denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit seiner vollen Berufung und der zwingend vorgeschriebenen Berufungsverhandlung (§ 25 Abs. 1 Z. 2) ist das Schwergewicht des Berufungsverfahrens in diese verlegt. Noch in der Berufungsverhandlung kann die Berufung ausgeführt und können Neuerungen vorgebracht werden. Dadurch soll das Rechtsmittelverfahren erleichtert und die Mundlichkeit der Berufungsverhandlung verstärkt werden.Der Meinung des Rekurswerbers, die Berufungsschrift weise formelle Mängel auf, die ihre sachliche Behandlung verhindere, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift zwar keinen Berufungsgrund angeführt. Dazu war er aber nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGG. befugt. Denn nach dieser Gesetzesstelle bedarf es, soweit es sich nicht um Bagatellsachen handelt, der Anführung von Berufungsgrunden in der Berufungsschrift nicht. Das Gesetz spricht nicht ausdrücklich davon, ob auch das nach Paragraph 467, Ziffer 4, ZPO. für die Berufungsschrift im allgemeinen vorgeschriebene tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch die die Wahrheit der Berufungsgrunde erwiesen werden könne, im arbeitsgerichtlichen Verfahren entbehrlich sind. Allein aus der Möglichkeit, die Anfechtungsgrunde, also die zusammenfassende Bezeichnung der einzelnen Beschwerdetatsachen, wegzulassen, folgt notwendigerweise auch die Befugnis, diese Tatsachen selbst in die Berufungsschrift nicht aufzunehmen und beides der Berufungsverhandlung vorzubehalten. Denn wenn Berufungsausführungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben wären, aus denen sich die Berufungsgrunde, die damit in innigstem Zusammenhang stehen, notwendigerweise ergeben müßten, wäre die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGG., die die Anführung von Berufungsgrunden erläßt, illusorisch. Der von Stagel, Die Rechtsmittel im arbeitsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ. 1952, S. 539, erhobene Einwand, es sei dem Berufungsgericht mangels Kenntnis der Beschwerdepunkte die der Berufungswerber geltend machen wolle, nicht möglich, die notwendigen prozeßleitenden Verfügungen vor der Berufungsverhandlung zu treffen, wodurch sich Verzögerungen des Verfahrens ergäben, ist nicht stichhaltig, denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit seiner vollen Berufung und der zwingend vorgeschriebenen Berufungsverhandlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) ist das Schwergewicht des Berufungsverfahrens in diese verlegt. Noch in der Berufungsverhandlung kann die Berufung ausgeführt und können Neuerungen vorgebracht werden. Dadurch soll das Rechtsmittelverfahren erleichtert und die Mundlichkeit der Berufungsverhandlung verstärkt werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht sachlich behandelt.
Es ist dem Berufungsgericht auch darin beizustimmen, daß das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben ist, denn der Kläger hat sich zum Beweis der angeblich in der Höhe von 5% vereinbarten Provision auf mehrere Zeugen berufen, die das Erstgericht ebensowenig wie die Parteien vernommen hat. Der bloße Hinweis auf die beiden Urkunden konnte nicht genügen, weil daneben mündliche Abmachungen getroffen worden sein könnten.
Das Berufungsgericht war auch befugt, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nur dann, wenn sich der Mangel des Verfahrens aus Tatsachen ergibt, die erst im Berufungsverfahren neu vorgebracht wurden, darf das Berufungsgericht die Sache nicht an das Prozeßgericht zurückverweisen, sondern muß das ergänzende Verfahren selbst durchführen, denn dann liegt ein Aufhebungsgrund nach § 496 ZPO. überhaupt nicht vor. Hier aber handelt es sich um echte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens. In einem solchen Fall steht der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht nichts im Wege (OGH.-E. vom 2. Juli 1949, SZ. XXII/101, vom 8. Jänner 1952, JBl. 1952, S. 386).Das Berufungsgericht war auch befugt, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nur dann, wenn sich der Mangel des Verfahrens aus Tatsachen ergibt, die erst im Berufungsverfahren neu vorgebracht wurden, darf das Berufungsgericht die Sache nicht an das Prozeßgericht zurückverweisen, sondern muß das ergänzende Verfahren selbst durchführen, denn dann liegt ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 496, ZPO. überhaupt nicht vor. Hier aber handelt es sich um echte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens. In einem solchen Fall steht der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht nichts im Wege (OGH.-E. vom 2. Juli 1949, SZ. XXII/101, vom 8. Jänner 1952, JBl. 1952, S. 386).