Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 203.694.65 S und der Kosten von 1097.78 S und 1097.78 S wurden der klagenden Partei gegen den bei der beklagten Partei als Vertreter beschäftigten Franz K. mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 18. März 1965, GZ. 3 E .../65, die gepfändeten Bezüge des Verpflichteten bis zur Höhe der vollstreckten Forderung gegenüber dem Dienstgeber zur Einziehung überwiesen. In der Drittschuldneräußerung hat die beklagte Partei die Forderung in wechselnder Höhe, je nach Maßgabe der ins Verdienen gebrachten Provision anerkannt, sich jedoch nicht bereit erklärt, Zahlung zu leisten, weil sich der Verpflichtete mit Vereinbarung vom 28. März 1963 zur Gutmachung eines dem Drittschuldner deliktisch zugefügten Schadens von 200.000 S im Kompensationswege gegen die jeweils ihm erwachsenden Ansprüche auf Provision, soweit sie über das ihm gesetzlich zustehende Existenzminimum hinausgehen, verpflichtet habe.
Mit der vorliegenden, am 12. Juni 1968 eingebrachten Drittschuldnerklage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von 45.000 S samt 4% Zinsen ab Klagstag.
Mit dem Ersturteil wurde dem Klagebegehren stattgegeben.
Das Erstgericht nahm in die Verpflichtungserklärung ./2 sowie in die Gedächtnisnotiz ./3 Einsicht und führte aus, daß das im Zuge einer Gehaltspfändung ergehende Drittverbot sich nicht nur auf die Zahlung im engeren Sinn beziehe, sondern auch auf jede auf Schuldtilgung abzielende Rechtshandlung, die der Zahlung wirtschaftlich gleichzuhalten sei. So sei etwa die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer getroffene Vereinbarung, daß der dem letzteren gewährte Vorschuß in monatlichen Raten durch Abzug vom Lohn zurückbezahlt werden soll, im Falle der Pfändung der Dienstbezüge seitens eines Dritten ungültig; das gleiche gelte für Darlehensforderungen. Vom Zeitpunkt der Pfändung an dürfe der Drittschuldner dem Verpflichteten nicht dadurch Zahlung leisten, daß er gegen dessen Forderung seine Gegenforderung aufrechnet, und der Verpflichtete über seine Forderung nicht dadurch verfügen, daß er sie im Wege der Aufrechnung zur Tilgung der Gegenforderung des Drittschuldners benützt. Für die geleistete Arbeit gebühre dem Verpflichteten eine Lohnforderung. Eine Vereinbarung, daß diese seine Forderung mit seiner Schuldigkeit kompensiert werde, sei für die Zeit nach der Pfändung gemäß § 294 EO. und § 879 ABGB. ungültig. Da die beklagte Partei wegen der von ihr behaupteten Schuld des Verpflichteten nicht schon vor der klagenden Partei Gehaltspfändung gegen den Verpflichteten erwirkt habe, könne sie sohin ihre eigene Forderung gegen den Verpflichteten nicht von der klagenden Partei befriedigen. Die der Höhe nach unbestrittene Klageforderung sei daher begrundet.Das Erstgericht nahm in die Verpflichtungserklärung ./2 sowie in die Gedächtnisnotiz ./3 Einsicht und führte aus, daß das im Zuge einer Gehaltspfändung ergehende Drittverbot sich nicht nur auf die Zahlung im engeren Sinn beziehe, sondern auch auf jede auf Schuldtilgung abzielende Rechtshandlung, die der Zahlung wirtschaftlich gleichzuhalten sei. So sei etwa die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer getroffene Vereinbarung, daß der dem letzteren gewährte Vorschuß in monatlichen Raten durch Abzug vom Lohn zurückbezahlt werden soll, im Falle der Pfändung der Dienstbezüge seitens eines Dritten ungültig; das gleiche gelte für Darlehensforderungen. Vom Zeitpunkt der Pfändung an dürfe der Drittschuldner dem Verpflichteten nicht dadurch Zahlung leisten, daß er gegen dessen Forderung seine Gegenforderung aufrechnet, und der Verpflichtete über seine Forderung nicht dadurch verfügen, daß er sie im Wege der Aufrechnung zur Tilgung der Gegenforderung des Drittschuldners benützt. Für die geleistete Arbeit gebühre dem Verpflichteten eine Lohnforderung. Eine Vereinbarung, daß diese seine Forderung mit seiner Schuldigkeit kompensiert werde, sei für die Zeit nach der Pfändung gemäß Paragraph 294, EO. und Paragraph 879, ABGB. ungültig. Da die beklagte Partei wegen der von ihr behaupteten Schuld des Verpflichteten nicht schon vor der klagenden Partei Gehaltspfändung gegen den Verpflichteten erwirkt habe, könne sie sohin ihre eigene Forderung gegen den Verpflichteten nicht von der klagenden Partei befriedigen. Die der Höhe nach unbestrittene Klageforderung sei daher begrundet.
Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es verhandelte die Sache gemäß § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. von neuem, nahm in die Akten S ../57 des Landesgerichtes für ZRS. Wien und 3 E .../65 des Exekutionsgerichtes Wien sowie in die Beilagen ../2 und ../3 Einsicht und führte in rechtlicher Beziehung aus, es möge zutreffen, daß der Verpflichtete in deliktischer Weise der beklagten Partei einen Schaden von 200.000 S zufügte und sich zwecks Schadensgutmachung in dem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben vom 28. März 1963, Beilage ./2, damit einverstanden erklärte, daß die beklagte Partei berechtigt sei, von seinen künftigen Bezügen im Kompensationsweg jeweils jene Beträge einzubehalten, die über das Existenzminimum hinaus von ihm monatlich ins Verdienen gebracht werden. Mit dem Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 18. März 1965 seien jedoch sämtliche Bezüge, auf welche der Verpflichtete aus dem bestehenden Dienstverhältnis gegenüber der beklagten Partei Anspruch hat, der klagenden Partei zur Einziehung überwiesen worden. Am 25. März 1965, dem Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes, habe sich daher die beklagte Partei aus dem vom Verpflichteten über das Existenzminimum hinaus ins Verdienen gebrachten Einkommen nicht mehr befriedigen dürfen, weil die klagende Partei bereits an das Existenzminimum übersteigenden arbeitsrechtlichen Forderungen des Verpflichteten ein Pfandrecht erworben hatte. Durch dieses Pfandrecht sei die bis dahin bestandene vertragliche Aufrechnungsvereinbarung zwischen der beklagten Partei und ihrem Dienstnehmer außer Wirksamkeit gesetzt worden. Der gegenständliche Fall sei rechtlich nicht anders zu beurteilen, als die durchjudizierten Fälle, in welchen der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein Darlehen gewährt und sodann durch die Pfändung und Überweisung der Dienstbezüge des Dienstnehmers rechtlich daran gehindert werde, die mit dem Verpflichteten vereinbarten Lohnbezüge zur Befriedigung der Darlehensforderung einzubehalten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei könne Beilage ./2 nicht dahin ausgelegt werden, daß mit dem Verpflichteten nur das Existenzminimum als Lohn vereinbart wurde. Vielmehr habe nach Beilage ./2 der das Existenzminimum übersteigende Lohn zur Schadensgutmachung dienen sollen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß sich die klagende Partei nicht aus den das Existenzminimum übersteigenden Lohnforderungen des Verpflichteten befriedigen könne (§§ 294, 299, 303, 308 EO.).Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es verhandelte die Sache gemäß Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. von neuem, nahm in die Akten S ../57 des Landesgerichtes für ZRS. Wien und 3 E .../65 des Exekutionsgerichtes Wien sowie in die Beilagen ../2 und ../3 Einsicht und führte in rechtlicher Beziehung aus, es möge zutreffen, daß der Verpflichtete in deliktischer Weise der beklagten Partei einen Schaden von 200.000 S zufügte und sich zwecks Schadensgutmachung in dem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben vom 28. März 1963, Beilage ./2, damit einverstanden erklärte, daß die beklagte Partei berechtigt sei, von seinen künftigen Bezügen im Kompensationsweg jeweils jene Beträge einzubehalten, die über das Existenzminimum hinaus von ihm monatlich ins Verdienen gebracht werden. Mit dem Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 18. März 1965 seien jedoch sämtliche Bezüge, auf welche der Verpflichtete aus dem bestehenden Dienstverhältnis gegenüber der beklagten Partei Anspruch hat, der klagenden Partei zur Einziehung überwiesen worden. Am 25. März 1965, dem Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes, habe sich daher die beklagte Partei aus dem vom Verpflichteten über das Existenzminimum hinaus ins Verdienen gebrachten Einkommen nicht mehr befriedigen dürfen, weil die klagende Partei bereits an das Existenzminimum übersteigenden arbeitsrechtlichen Forderungen des Verpflichteten ein Pfandrecht erworben hatte. Durch dieses Pfandrecht sei die bis dahin bestandene vertragliche Aufrechnungsvereinbarung zwischen der beklagten Partei und ihrem Dienstnehmer außer Wirksamkeit gesetzt worden. Der gegenständliche Fall sei rechtlich nicht anders zu beurteilen, als die durchjudizierten Fälle, in welchen der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein Darlehen gewährt und sodann durch die Pfändung und Überweisung der Dienstbezüge des Dienstnehmers rechtlich daran gehindert werde, die mit dem Verpflichteten vereinbarten Lohnbezüge zur Befriedigung der Darlehensforderung einzubehalten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei könne Beilage ./2 nicht dahin ausgelegt werden, daß mit dem Verpflichteten nur das Existenzminimum als Lohn vereinbart wurde. Vielmehr habe nach Beilage ./2 der das Existenzminimum übersteigende Lohn zur Schadensgutmachung dienen sollen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß sich die klagende Partei nicht aus den das Existenzminimum übersteigenden Lohnforderungen des Verpflichteten befriedigen könne (Paragraphen 294, 299, 303, 308, EO.).
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.