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Entscheidung 4 Ob 50/17g×

Entscheidung 4 Ob 50/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob50/17g

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 6 R 104/16f-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen und ihr Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. November 2016 wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 2:

Ein Antrag einer Partei auf Anrufung des EuGH ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0058452). Der Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen vergleiche 9 ObA 69/15k). Eine amtswegige Vorlage kann unterbleiben, weil zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit des GSpG und der Inanspruchnahme der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vorliegt (siehe dazu 4 Ob 31/16m ua).

Der Senat hält die Rechtsfragen im Anlassverfahren für ausreichend geklärt. Eine weitere Klärung der hier relevanten Rechtsfragen ist vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht zu erwarten, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet und daher abzuweisen ist vergleiche auch 4 Ob 19/16x).

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E117837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00050.17G.0328.000

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20170328_OGH0002_0040OB00050_17G0000_000