Die Revision ist jedoch sachlich nicht begründet.
Den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Revisionswerber darin, dass das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen nicht das gesamte Beweismaterial verwendet habe. So seien keine Feststellungen über Art und Umfang der vom Kläger geleisteten Arbeiten und ihrer Abgeltung getroffen worden. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens sei eine Feststellung, dass die vom Kläger geleisteten Arbeiten durch Naturalien zur Gänze abgegolten wurden, nicht gedeckt. Es fehle ferner an einer Feststellung darüber, ob der Kläger der Meinung sein konnte, einmal die Liegenschaft seiner Mutter zu bekommen. Es sei lediglich festgestellt, dass eine dahingehende Äußerung der Mutter des Klägers nicht erwiesen sei; eine solche Feststellung könne mit Rücksicht auf die in erster Instanz vernommenen Zeugen "zum Teil gedeckt sein", stehe jedoch in krassem Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Johann G*****, Jakob F***** und Johann W*****, die sämtliche übereinstimmend ausgesagt hätten, die Verstorbene habe erklärt, der Kläger werde den Hof bekommen, und die Zeugen selbst als Unbeteiligte der Meinung gewesen wären, der Kläger werde einmal den Hof erben. Das angefochtene Urteil hätte zumindest feststellen müssen, dass die Verstorbene über die seinerzeitige Hofübernahme widersprechende Angaben gemacht habe. Der Kläger habe subjektiv der Auffassung sein können, dass er einmal den Hof übernehmen werde. In der Unterlassung der Feststellung einer Äußerung der Verstorbenen, der Kläger werde einmal Hofübernehmer sein, liege ein Mangel des Verfahrens, der eine erschöpfende Erörterung des Sachverhalts verhindert habe. Die in erster Instanz vernommenen Zeugen hätten ungefähr angegeben, dass die Verstorbene seit jeher die Absicht gehabt habe, Ernst H***** den Besitz zu übergeben. Im Widerspruch dazu stehe aber die Aussage des Zeugen Otto H*****, der von der Verstorbenen befragt worden sei, ob er den Hof haben wolle. Bei Würdigung dieser Aussage hätte das angefochtene Urteil feststellen müssen, dass die Verstorbene erst in jüngster Zeit die Absicht geäußert habe, Ernst H***** den Besitz zu übergeben. Es fehle auch eine Feststellung, dass Ernst H***** versucht habe, bei der Post oder der B***** unterzukommen. Daraus ergebe sich, dass Ernst H***** selbst nicht damit gerechnet habe, den Besitz zu erhalten. Unbeachtet sei auch geblieben, dass keiner der Zeugen, die Ernst H*****, als zukünftigen Hofübernehmer bezeichnet hätten, habe bestätigen können, es sei dieser Umstand auch dem Kläger zu Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hätte abschließend feststellen müssen, dass der Kläger in der gerechtfertigten Erwartung der zukünftigen Hofübergabe auf der Liegenschaft faktisch unentgeltlich gearbeitet und die Interessen der Liegenschaft bis zum Tode seiner Mutter gewahrt habe.
Wie schon die gekürzte Wiedergabe des Vorbringens der Revision zeigt, besteht die Darstellung der Verfahrensrüge im Wesentlichen nur in einer Kritik der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Es ist nun ein zur Aussichtslosigkeit verurteiltes Unterfangen, auf dem Umweg über den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zu bekämpfen, da das Gesetz auch in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht nicht kennt. Wenn der Revisionswerber behauptet, die Feststellung, dass eine Äußerung seiner Mutter, er werde einmal die Liegenschaft bekommen, nicht gefallen sei, stehe im krassen Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen G*****, F***** und W*****, so ist diese Behauptung zum Teil sogar aktenwidrig, weil die Zeugen G***** und W***** derartiges nicht bestätigt haben. Nur der mit dem Kläger befreundete Jakob F***** hat in dieser Hinsicht eine positive Aussage abgelegt. Die Rüge aber, dass sich das Berufungsgericht mit den einer Partei günstigen Zeugenaussagen nicht oder zu wenig auseinandergesetzt habe, bedeutet wieder nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung (16. 2. 1937, ÖRZ 1937, S 148). Es wird immer wieder vorkommen, dass sich in einem Prozess verschiedene Zeugen oder Gruppen von Zeugen gegenüberstehen, die voneinander abweichende Aussagen machen. Welchen Zeugen oder welcher Zeugengruppe die Tatsacheninstanz mehr oder weniger Glauben schenkt, all dies betrifft ausschließlich Akte der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht mehr beschäftigen können. Im gegenwärtigen Falle hat nach den keineswegs aktenwidrigen Feststellungen der Untergerichte eine erdrückende Anzahl von Zeugen die Einwendungen der beklagten Partei bestätigt, während die Beweise für das Vorbringen des Klägers entweder versagten oder wenig glaubwürdig ausfielen. Eine tatsächliche Feststellung ist nun auch die, dass eine Partei bestimmte Tatsachen nicht beweisen hat (30. 11. 1909, GlUNF 4807). Der Kläger konnte nicht beweisen, auf dem Besitz seiner Mutter soviel gearbeitet zu habe, dass die von ihr geleisteten Naturalien keine angemessene Gegenleistung darstellen, auch nicht beweisen, dass ihm die Mutter die seinerzeitige Überlassung der Liegenschaft statt eines Lohnes zugesagt habe. Mit diesen negativen Feststellungen war dem Klagebegehren der Boden bereits entzogen, das Schicksal der Klage besiegelt und der Kläger mit seinem Anspruch sachfällig geworden. Da das Berufungsgericht sämtliche Beweismittel ausgeschöpft, im Urteil die Beweise gewürdigt und entsprechende Feststellungen getroffen hat, kann von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein. Sollte es der Klagevertreter verabsäumt haben, von seinem Fragerecht während der Vernehmung der Zeugen und Parteien entsprechend Gebrauch zu machen, so hat er sich etwaige dadurch offen gebliebene Lücken in der Sammlung des Prozessstoffes selbst zuzuschreiben.
In den Ausführungen zur Rechtsrüge beruft sich der Revisionswerber auf die Bestimmungen der §§ 901, 572 ABGB und meint weiter, wesentlich für die Beurteilung des Klagsanspruches sei nicht die Tatsache, dass die Erblasserin verschiedenen Personen gegenüber die Äußerung gemacht habe, Ernst H***** käme als Erbe in Frage, wesentlich sei vielmehr, ob der Kläger aus den Äußerungen seiner Mutter und aus ihrem Verhalten habe entnehmen können, dass er seinerzeit den Hof übernehmen werde. Auf Grund des von ihm dargestellten Sachverhalts habe er mit Sicherheit annehmen können, dass er den Hof einst übernehmen werde, und nur auf Grund dieser Annahme habe er sich dazu verstanden, Jahre hindurch auf dem Hof zu arbeiten und die Interessen des Hofes zu vertreten. Der Kläger sei daher in dieser Erwartung enttäuscht worden und berechtigt, seine Ansprüche nach § 1152 ABGB geltend zu machen. Wenn die Verstorbene tatsächlich Angst vor dem Kläger gehabt habe, so hätte sie ohne weiteres bei Lebzeiten bereits die Möglichkeit gehabt, ihn aus dem Haus zu weisen. Da sie dies nicht getan, vielmehr den Kläger mit der Wahrung der Interessen des Hofes immer wieder beauftragt habe, sei damit auch dargetan, dass sie die Absicht gehabt habe, ihm den Hof zu übergeben.In den Ausführungen zur Rechtsrüge beruft sich der Revisionswerber auf die Bestimmungen der Paragraphen 901, 572, ABGB und meint weiter, wesentlich für die Beurteilung des Klagsanspruches sei nicht die Tatsache, dass die Erblasserin verschiedenen Personen gegenüber die Äußerung gemacht habe, Ernst H***** käme als Erbe in Frage, wesentlich sei vielmehr, ob der Kläger aus den Äußerungen seiner Mutter und aus ihrem Verhalten habe entnehmen können, dass er seinerzeit den Hof übernehmen werde. Auf Grund des von ihm dargestellten Sachverhalts habe er mit Sicherheit annehmen können, dass er den Hof einst übernehmen werde, und nur auf Grund dieser Annahme habe er sich dazu verstanden, Jahre hindurch auf dem Hof zu arbeiten und die Interessen des Hofes zu vertreten. Der Kläger sei daher in dieser Erwartung enttäuscht worden und berechtigt, seine Ansprüche nach Paragraph 1152, ABGB geltend zu machen. Wenn die Verstorbene tatsächlich Angst vor dem Kläger gehabt habe, so hätte sie ohne weiteres bei Lebzeiten bereits die Möglichkeit gehabt, ihn aus dem Haus zu weisen. Da sie dies nicht getan, vielmehr den Kläger mit der Wahrung der Interessen des Hofes immer wieder beauftragt habe, sei damit auch dargetan, dass sie die Absicht gehabt habe, ihm den Hof zu übergeben.
Dazu ist folgendes zu sagen: In keinem Dienstverhältnis steht ein in der Hausgemeinschaft lebendes, in der Landwirtschaft mithelfendes Familienmitglied (Arb 5521). Es liegt auch kein Dienstverhältnis in der Entgegennahme von Arbeitsleistungen und dem Versprechen vor, hiefür eine letztwillige Zuwendung zumachen, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Unternehmens des Dienstgerbers und dauernde Verpflichtung zur persönlichen Arbeit unter seiner Leitung fehlen (Arb 5300); wohl aber bei Erfüllung dieser Voraussetzung in der Vereinbarung, Arbeiten nicht gegen laufendes Entgelt, sondern gegen spätere Übereignung einer Liegenschaft zu leisten (Arb 5511). Entlohnung für geleistete Dienste kann auch im unentgeltlichen Überlassen einer Wohnung zur Benützung für bestimmte Zeit liegen (SZ VII 39). Für die Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gastgewerbe gilt § 1152 ABGB nicht (20. 3. 1928, ZBl 1928 Nr. 262; 27. 5. 1936, ZBl 1936 Nr. 347; Arb. 6198). Damit stimmen auch § 3 des Landwirtschaftsgesetzes und die gleichartige Bestimmung der Kärntner Landarbeitsordnung überein. Ein Lohnanspruch nach § 1152 ABGB kann nur erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteils ganz oder teilweise unentgeltlich geleistet hat und in dieser Erwartung getäuscht wird. Der Umstand, dass eheliche Kinder von ihren Eltern im allgemeinen keinen Lohn fordern können, erklärt sich damit, dass solchen Kindern gegen ihre Eltern ein Recht auf Heiratsgut oder Ausstattung sowie auf einen Erb- oder Pflichtteil zusteht, sie also an dem, was ihren Eltern durch ihre Arbeitskraft zukommt, seinerzeit im Erbrechtswege oder bei ihrer Verehelichung partizipieren (Arb 6192).Dazu ist folgendes zu sagen: In keinem Dienstverhältnis steht ein in der Hausgemeinschaft lebendes, in der Landwirtschaft mithelfendes Familienmitglied (Arb 5521). Es liegt auch kein Dienstverhältnis in der Entgegennahme von Arbeitsleistungen und dem Versprechen vor, hiefür eine letztwillige Zuwendung zumachen, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Unternehmens des Dienstgerbers und dauernde Verpflichtung zur persönlichen Arbeit unter seiner Leitung fehlen (Arb 5300); wohl aber bei Erfüllung dieser Voraussetzung in der Vereinbarung, Arbeiten nicht gegen laufendes Entgelt, sondern gegen spätere Übereignung einer Liegenschaft zu leisten (Arb 5511). Entlohnung für geleistete Dienste kann auch im unentgeltlichen Überlassen einer Wohnung zur Benützung für bestimmte Zeit liegen (SZ römisch sieben 39). Für die Dienste von Verwandten im Haushalt oder Gastgewerbe gilt Paragraph 1152, ABGB nicht (20. 3. 1928, ZBl 1928 Nr. 262; 27. 5. 1936, ZBl 1936 Nr. 347; Arb. 6198). Damit stimmen auch Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes und die gleichartige Bestimmung der Kärntner Landarbeitsordnung überein. Ein Lohnanspruch nach Paragraph 1152, ABGB kann nur erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteils ganz oder teilweise unentgeltlich geleistet hat und in dieser Erwartung getäuscht wird. Der Umstand, dass eheliche Kinder von ihren Eltern im allgemeinen keinen Lohn fordern können, erklärt sich damit, dass solchen Kindern gegen ihre Eltern ein Recht auf Heiratsgut oder Ausstattung sowie auf einen Erb- oder Pflichtteil zusteht, sie also an dem, was ihren Eltern durch ihre Arbeitskraft zukommt, seinerzeit im Erbrechtswege oder bei ihrer Verehelichung partizipieren (Arb 6192).
Im gegenwärtigen Fall fehlen schon die Tatsachengrundlagen für eine Bejahung des klägerischen Anspruchs. Denn es ist nicht erwiesen, dass der Kläger soviel auf den Besitz seiner Mutter gearbeitet hat, wie seinem Vorbringen in der Klage entspricht, ja nicht einmal erwiesen, dass er sich überhaupt Anordnungen seiner Mutter zur Durchführung von Arbeiten gefügt und vor allem, dass er für das, was er wirklich an Arbeiten auf dem Besitz der Mutter geleistet hat, nicht ohnedies angemessen durch Verabreichung von Naturalien und unentgeltliche Überlassung einer Wohnung im Haus der Mutter entlohnt worden ist. Schließlich fehlt ein strikter Nachweis dafür, dass dem Kläger ein Versprechen auf seinerzeitige Überlassung der Liegenschaft im Zusammenhang mit seinen Arbeitsleistungen auf dem Besitz der Mutter gemacht wurde. Bei Abgang all dieser Voraussetzungen erübrigt sich aber ein Eingehen auf die in der Revision angestellten Überlegungen. Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Urteils erweist sich die rechtliche Beurteilung als einwand- und fehlerfrei, so dass auch der zweite Revisionsgrund ins Leere fällt.
Mit der Bestätigung des angefochtenen Urteils musste der Revision jedweder Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.