Unbestritten blieb, daß die Kläger und der Zweitbeklagte Gesellschafter des Handelsunternehmens Möbelparadies U. & Co. Kommanditgesellschaft in G. sind. Die Erstklägerin und der Zweitbeklagte sind Komplementäre, der Zweitbeklagte und die Drittklägerin Kommanditisten. Die Erstbeklagte ist Angestellte des Unternehmens.
In der am 29. April 1966 eingebrachten Klage begehren die Kläger 1. den beiden Beklagten gegenüber festzustellen, daß der von der Fa. Möbelparadies U. & Co. als Dienstgeberin durch den Zweitbeklagten als einzelvertretungsbefugten Komplementär mit der Erstbeklagten als Dienstnehmerin abgeschlossene Dienstvertrag vom 30. April 1964 rechtsunwirksam sei, dies insbesondere hinsichtlich des der Dienstgeberin auferlegten 15jährigen Kündigungsverzichtes und der Beschränkung des Entlassungsrechtes; 2. den Zweitbeklagten schuldig zu erkennen, jeden Widerspruch gegen eine von der Gesellschaft vorgenommene Kündigung oder Entlassung der Erstbeklagten sowie jede Verlängerung des Dienstverhältnisses derselben oder eine Wiederaufnahme der Erstbeklagten in die Dienste des Unternehmens zu unterlassen.
Zur Begründung ihres Begehrens führen die Kläger an, der Zweitbeklagte Dr. Gottfried R. habe mit der Erstbeklagten ein ehebrecherisches Verhältnis begonnen und mit ihr nach seiner Ehescheidung von der Erstklägerin namens des Unternehmens einen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem bestimmt werde, daß die Gesellschaft 15 Jahre lang auf ihr Kündigungsrecht verzichte und die Dienstnehmerin nur mit Zustimmung aller Gesellschafter entlassen werden könne. Dieser Dienstvertrag sei gegen den Widerspruch der Kläger geschlossen worden. Die Erstbeklagte bestehe auf der Fortsetzung des Dienstverhältnisses.
Die Beklagten wendeten sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes mit der Begründung ein, die Kläger seien, da es sich nur um drei von vier Gesellschaftern handle, nicht als Unternehmer im Sinne des § 1 (1) ArbGerG. zu beurteilen. Außerdem wenden sie Mangel der aktiven Klagslegitimation ein.Die Beklagten wendeten sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes mit der Begründung ein, die Kläger seien, da es sich nur um drei von vier Gesellschaftern handle, nicht als Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, (1) ArbGerG. zu beurteilen. Außerdem wenden sie Mangel der aktiven Klagslegitimation ein.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurück. Das Unternehmen einer Kommanditgesellschaft werde von den in ihr zusammengefaßten Gesellschaftern betrieben, weshalb der einzelne Gesellschafter nicht als Vertragspartner der Beschäftigten und daher auch nicht als Unternehmer im Sinn des § 1Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurück. Das Unternehmen einer Kommanditgesellschaft werde von den in ihr zusammengefaßten Gesellschaftern betrieben, weshalb der einzelne Gesellschafter nicht als Vertragspartner der Beschäftigten und daher auch nicht als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins
(1) ArbGerG. angesehen werden könne. Da somit die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der Erstbeklagten nicht gegeben sei, liege auch, soweit das Begehren gegen den Zweitbeklagten gerichtet sei und wofür an sich die allerdings nicht ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach § 51 (1) Z. 6 JN. gegeben wäre, ein Zusammenhangsgerichtsstand im Sinne des § 1 (3) ArbGerG. nicht vor.(1) ArbGerG. angesehen werden könne. Da somit die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der Erstbeklagten nicht gegeben sei, liege auch, soweit das Begehren gegen den Zweitbeklagten gerichtet sei und wofür an sich die allerdings nicht ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach Paragraph 51, (1) Ziffer 6, JN. gegeben wäre, ein Zusammenhangsgerichtsstand im Sinne des Paragraph eins, (3) ArbGerG. nicht vor.
Dem von den Klägern gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und änderte ihn dahin ab, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werde. Es begrundete seine Entscheidung dahin, daß bei einer offenen Handelsgesellschaft nicht nur die Gesellschaft oder die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, sondern auch die einzelnen Gesellschafter selbst Unternehmer seien, weil nach der Konstruktion der offenen Handelsgesellschaft diese zwar relativ parteifähig (§ 124 HGB.) sei, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und die Gesellschafter nicht nur Organe der Gesellschaft, sondern selbst Inhaber des gesellschaftlichen Unternehmens und Träger des Gesellschaftsvermögens seien, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft primär, unmittelbar und solidarisch hafteten. Bei einer Kommanditgesellschaft komme die Eigenschaft des Dienstgebers auch den Komplementären zu, da diese zur Eingehung und Auflösung von Dienstverhältnissen berufen seien. Wohl könne eine solche Gesellschaft klagen und beklagt werden, materiellrechtlich könne sie aber nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Das Arbeitsgericht sei daher für die Klage gegen die Erstbeklagte sachlich zuständig. Daraus ergebe sich aber auch hinsichtlich der gegen den Zweitbeklagten erhobenen Ansprüche die Zuständigkeit im Sinn des § 1Dem von den Klägern gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und änderte ihn dahin ab, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werde. Es begrundete seine Entscheidung dahin, daß bei einer offenen Handelsgesellschaft nicht nur die Gesellschaft oder die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, sondern auch die einzelnen Gesellschafter selbst Unternehmer seien, weil nach der Konstruktion der offenen Handelsgesellschaft diese zwar relativ parteifähig (Paragraph 124, HGB.) sei, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und die Gesellschafter nicht nur Organe der Gesellschaft, sondern selbst Inhaber des gesellschaftlichen Unternehmens und Träger des Gesellschaftsvermögens seien, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft primär, unmittelbar und solidarisch hafteten. Bei einer Kommanditgesellschaft komme die Eigenschaft des Dienstgebers auch den Komplementären zu, da diese zur Eingehung und Auflösung von Dienstverhältnissen berufen seien. Wohl könne eine solche Gesellschaft klagen und beklagt werden, materiellrechtlich könne sie aber nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Das Arbeitsgericht sei daher für die Klage gegen die Erstbeklagte sachlich zuständig. Daraus ergebe sich aber auch hinsichtlich der gegen den Zweitbeklagten erhobenen Ansprüche die Zuständigkeit im Sinn des Paragraph eins
(3) ArbGerG.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.