Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei hält in den Rechtsmittelausführungen an ihrer schon vor den Untergerichten vertretenen Auffassung fest, eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der von der Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärung sei ebensowenig wie die eines Lehr- oder Ausbildungsvertrages erforderlich. Zwischen einem Lehrvertrag und der gegenständlichen Verpflichtungserklärung, die den guten Sitten nicht widerspräche, bestehe nämlich kein Unterschied.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Nach herrschender Auffassung unterliegen die Verfügungen des ehelichen Vaters über die vermögensrechtlichen Ansprüche seines Kindes denselben Schranken wie jene des Vormundes oder Kurators, so daß der Vater als Verwalter des Vermögens seines Kindes insbesondere auch den Beschränkungen des § 233 ABGB. unterworfen ist (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 77; Ehrenzweig II/2, 252; EvBl. 1972/182; EvBl. 1971/134; EfSlg. 13.556; SZ 31/1; SZ 25/87; SZ 20/169 u. a.). Daraus folgt, daß der eheliche Vater über die Vermögensrechte seines Kindes nur dann ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes verfügen kann, wenn die Verfügung im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes erfolgt oder wenn sie nicht von größerer Wichtigkeit ist (§ 233 ABGB).Nach herrschender Auffassung unterliegen die Verfügungen des ehelichen Vaters über die vermögensrechtlichen Ansprüche seines Kindes denselben Schranken wie jene des Vormundes oder Kurators, so daß der Vater als Verwalter des Vermögens seines Kindes insbesondere auch den Beschränkungen des Paragraph 233, ABGB. unterworfen ist (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 77; Ehrenzweig II/2, 252; EvBl. 1972/182; EvBl. 1971/134; EfSlg. 13.556; SZ 31/1; SZ 25/87; SZ 20/169 u. a.). Daraus folgt, daß der eheliche Vater über die Vermögensrechte seines Kindes nur dann ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes verfügen kann, wenn die Verfügung im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes erfolgt oder wenn sie nicht von größerer Wichtigkeit ist (Paragraph 233, ABGB).
Zu prüfen ist daher, ob die von der Beklagten und ihrem Vater unterfertigte Verpflichtungserklärung ein den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigendes außergewöhnliches Geschäft oder ein solches von größerer Wichtigkeit ist. Hiebei ist davon auszugehen, daß sich die Beklagte verpflichtet hat, nach Absolvierung ihrer dreijährigen Ausbildung drei Jahre hindurch in einer Krankenanstalt der klagenden Partei zu den jeweils geltenden Bedingungen als Kinderkranken- und Säuglingsschwester zu arbeiten und für den Fall, daß sie dieser Verpflichtung ohne triftige Gründe nicht nachkommen oder aus der Schule vorzeitig ausscheiden sollte, die Kosten ihrer Ausbildung zu ersetzen. Mit dieser Verpflichtung ist die Beklagte eine weit in die Zukunft und über ihre Minderjährigkeit hinausragende Bindung über ihre berufliche Tätigkeit eingegangen und hat auf die Möglichkeit, den Arbeitsplatz frei zu wählen und auf die Vertragsbedingungen Einfluß zu nehmen, für eine bedeutende Zeitspanne verzichtet. Sie hat sich darüber hinaus zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in einer ihr unbekannten, aber jedenfalls sehr beträchtlichen und sie außerordentlich belastenden Höhe für den vorerwähnten Fall verpflichtet. Bedenkt man, daß insbesondere das Ausscheiden aus der Schule von Gründen abhängig sein kann, die außerhalb des Einflußbereiches der Beklagten liegen, dann bedeutet die Rückzahlungsverpflichtung für sie ein sehr ernst zu nehmendes Risiko. Die Verpflichtungserklärung ist daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, ein Geschäft von größerer Wichtigkeit im Sinne des § 233 ABGB, übersteigt den ordentlichen Wirtschaftsbereich und unterscheidet sich entgegen der Auffassung der klagenden Partei grundlegend von einem gemäß dem § 12 Abs. 1 Satz 3 BAG allerdings nicht genehmigungspflichtigen gewöhnlichen Lehr- oder Ausbildungsvertrag, dem die Übernahme derartiger außergewöhnlicher, weit in die Zukunft reichender Belastungen fremd ist (vgl. SZ 25/109). Den Untergerichten ist daher beizustimmen, daß die Verpflichtungserklärung genehmigungsbedürftig im Sinne des § 233 ABGB ist. Mangels Vorliegens einer solchen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung ist die Vereinbarung gemäß dem § 865 ABGB ungültig, so daß dem auf diese Vereinbarung gegrundeten Klagsanspruch schon aus diesem Grund die Berechtigung fehlt und eine Erörterung der übrigen Einwendungen der Beklagten, so auch jener der Sittenwidrigkeit, unterbleiben kann. Die Frage, ob allenfalls nachträglich eine schlüssige Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Beklagte nach Erreichung der Volljährigkeit eingetreten ist, braucht mangels einer Prozeßbehauptung nicht untersucht zu werden. Mit dem Hinweis der Revision auf die Entscheidung 4 Ob 30/69 (= Arb. 8622) ist für die klagende Partei nichts gewonnen, weil in jenem wohl auch eine Rückzahlungsverpflichtung betreffenden Rechtsstreit die Frage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung überhaupt nicht zur Diskussion stand.Zu prüfen ist daher, ob die von der Beklagten und ihrem Vater unterfertigte Verpflichtungserklärung ein den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigendes außergewöhnliches Geschäft oder ein solches von größerer Wichtigkeit ist. Hiebei ist davon auszugehen, daß sich die Beklagte verpflichtet hat, nach Absolvierung ihrer dreijährigen Ausbildung drei Jahre hindurch in einer Krankenanstalt der klagenden Partei zu den jeweils geltenden Bedingungen als Kinderkranken- und Säuglingsschwester zu arbeiten und für den Fall, daß sie dieser Verpflichtung ohne triftige Gründe nicht nachkommen oder aus der Schule vorzeitig ausscheiden sollte, die Kosten ihrer Ausbildung zu ersetzen. Mit dieser Verpflichtung ist die Beklagte eine weit in die Zukunft und über ihre Minderjährigkeit hinausragende Bindung über ihre berufliche Tätigkeit eingegangen und hat auf die Möglichkeit, den Arbeitsplatz frei zu wählen und auf die Vertragsbedingungen Einfluß zu nehmen, für eine bedeutende Zeitspanne verzichtet. Sie hat sich darüber hinaus zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in einer ihr unbekannten, aber jedenfalls sehr beträchtlichen und sie außerordentlich belastenden Höhe für den vorerwähnten Fall verpflichtet. Bedenkt man, daß insbesondere das Ausscheiden aus der Schule von Gründen abhängig sein kann, die außerhalb des Einflußbereiches der Beklagten liegen, dann bedeutet die Rückzahlungsverpflichtung für sie ein sehr ernst zu nehmendes Risiko. Die Verpflichtungserklärung ist daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, ein Geschäft von größerer Wichtigkeit im Sinne des Paragraph 233, ABGB, übersteigt den ordentlichen Wirtschaftsbereich und unterscheidet sich entgegen der Auffassung der klagenden Partei grundlegend von einem gemäß dem Paragraph 12, Absatz eins, Satz 3 BAG allerdings nicht genehmigungspflichtigen gewöhnlichen Lehr- oder Ausbildungsvertrag, dem die Übernahme derartiger außergewöhnlicher, weit in die Zukunft reichender Belastungen fremd ist vergleiche SZ 25/109). Den Untergerichten ist daher beizustimmen, daß die Verpflichtungserklärung genehmigungsbedürftig im Sinne des Paragraph 233, ABGB ist. Mangels Vorliegens einer solchen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung ist die Vereinbarung gemäß dem Paragraph 865, ABGB ungültig, so daß dem auf diese Vereinbarung gegrundeten Klagsanspruch schon aus diesem Grund die Berechtigung fehlt und eine Erörterung der übrigen Einwendungen der Beklagten, so auch jener der Sittenwidrigkeit, unterbleiben kann. Die Frage, ob allenfalls nachträglich eine schlüssige Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Beklagte nach Erreichung der Volljährigkeit eingetreten ist, braucht mangels einer Prozeßbehauptung nicht untersucht zu werden. Mit dem Hinweis der Revision auf die Entscheidung 4 Ob 30/69 (= Arb. 8622) ist für die klagende Partei nichts gewonnen, weil in jenem wohl auch eine Rückzahlungsverpflichtung betreffenden Rechtsstreit die Frage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung überhaupt nicht zur Diskussion stand.