Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Rekursgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Beklagten die Verwendung des von den "Zillertaler Schürzenjägern" vorgetragene Musikstücks "Blauer See" rechtskräftig untersagt ist. Jeder Hinweis auf die "Zillertaler Schürzenjäger" verstoße daher gegen § 2 UWG. Die Entscheidung stehe mit sich selbst in Widerspruch, weil sie die vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht beachte.Die Klägerin ist der Auffassung, das Rekursgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Beklagten die Verwendung des von den "Zillertaler Schürzenjägern" vorgetragene Musikstücks "Blauer See" rechtskräftig untersagt ist. Jeder Hinweis auf die "Zillertaler Schürzenjäger" verstoße daher gegen Paragraph 2, UWG. Die Entscheidung stehe mit sich selbst in Widerspruch, weil sie die vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht beachte.
Der Rekurs der Beklagten gegen den stattgebenden Teil der einstweiligen Verfügung wurde wegen Verspätung zurückgewiesen; die entgegen § 58 Abs.2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unwirksam und daher unbeachtlich (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45). Der Beklagten ist demnach für die Dauer des Rechtsstreits rechtskräftig untersagt, Tonträger mit dem von den "Zillertaler Schürzenjägern" vorgetragenen Musikstück "Blauer See" herzustellen und zu vertreiben. Diesem Verbot liegt die Feststellung zugrunde, daß die Klägerin Oskar F***** das nicht ausschließliche Recht übertragen hat, den Titel "Blauer See" zu verwerten, und mit ihm vereinbart hat, er dürfe die Rechte nicht weitergeben. Das Rekursgericht hat keine von diesen Feststellungen abweichende Feststellung getroffen; es hat nur, entgegen der Negativfeststellung des Erstgerichtes, festgestellt, daß Oskar F***** seine Rechte der L***** GmbH übertragen hat. Nach dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt hat demnach Oskar F***** das nicht ausschließliche Verwertungsrecht von der KLägerin übertragen erhalten und trotz ausdrücklichen Verbots an die L***** GmbH übertragen.Der Rekurs der Beklagten gegen den stattgebenden Teil der einstweiligen Verfügung wurde wegen Verspätung zurückgewiesen; die entgegen Paragraph 58, Absatz 2, EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unwirksam und daher unbeachtlich (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45). Der Beklagten ist demnach für die Dauer des Rechtsstreits rechtskräftig untersagt, Tonträger mit dem von den "Zillertaler Schürzenjägern" vorgetragenen Musikstück "Blauer See" herzustellen und zu vertreiben. Diesem Verbot liegt die Feststellung zugrunde, daß die Klägerin Oskar F***** das nicht ausschließliche Recht übertragen hat, den Titel "Blauer See" zu verwerten, und mit ihm vereinbart hat, er dürfe die Rechte nicht weitergeben. Das Rekursgericht hat keine von diesen Feststellungen abweichende Feststellung getroffen; es hat nur, entgegen der Negativfeststellung des Erstgerichtes, festgestellt, daß Oskar F***** seine Rechte der L***** GmbH übertragen hat. Nach dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt hat demnach Oskar F***** das nicht ausschließliche Verwertungsrecht von der KLägerin übertragen erhalten und trotz ausdrücklichen Verbots an die L***** GmbH übertragen.
Diese Vereinbarung ist unwirksam: Oskar F***** wurde das nicht ausschließliche Verwertungsrecht übertragen und damit (nur) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG). Darüber hinaus wurde ausdrücklich vereinbart, daß die Rechte nicht weitergegeben werden dürfen. Oskar F***** hätte das Verwertungsrecht daher selbst als Inhaber eines Werknutzungsrechts nicht weitergeben dürfen, setzt die Sondernachfolge in Werknutzungsrechte doch in der Regel die Einwilligung des Urhebers voraus (§ 27 Abs 2 UrhG; SZ 33/45; SZ 40/69). Ob die L***** GmbH annehmen durfte und auch angenommen hat, daß Oskar F***** berechtigt sei, ihr diese Rechte zu übertragen, ist unerheblich, weil es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Rechtserwerb gibt (MR 1992, 119).Diese Vereinbarung ist unwirksam: Oskar F***** wurde das nicht ausschließliche Verwertungsrecht übertragen und damit (nur) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 UrhG). Darüber hinaus wurde ausdrücklich vereinbart, daß die Rechte nicht weitergegeben werden dürfen. Oskar F***** hätte das Verwertungsrecht daher selbst als Inhaber eines Werknutzungsrechts nicht weitergeben dürfen, setzt die Sondernachfolge in Werknutzungsrechte doch in der Regel die Einwilligung des Urhebers voraus (Paragraph 27, Absatz 2, UrhG; SZ 33/45; SZ 40/69). Ob die L***** GmbH annehmen durfte und auch angenommen hat, daß Oskar F***** berechtigt sei, ihr diese Rechte zu übertragen, ist unerheblich, weil es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Rechtserwerb gibt (MR 1992, 119).
War aber die L***** GmbH nicht Inhaberin des Verwertungsrechts, so konnte sie auch der Beklagten keine Rechte übertragen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb der Tonträger unter Verwendung des Musikstücks "Blauer See" und der Bezeichnung "Zillertaler Schürzenjäger" in Rechte der Klägerin eingegriffen. Als Inhaberin der Marke "Schürzenjäger" steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 3 UWG zu, weil die Gefahr von Verwechslungen mit Tonträgern auf der Hand liegt, die mit Zustimmung der Klägerin hergestellt werden; als Werknutzungsberechtigte hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG. Daß das von den "Zillertaler Schürzenjägern" vorgetragene Musikstück "Blauer See" ein Werk im Sinne des § 1 UrhG ist und daß der Klägerin daher ein Werknutzungsrecht eingeräumt werden konnte, hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.War aber die L***** GmbH nicht Inhaberin des Verwertungsrechts, so konnte sie auch der Beklagten keine Rechte übertragen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb der Tonträger unter Verwendung des Musikstücks "Blauer See" und der Bezeichnung "Zillertaler Schürzenjäger" in Rechte der Klägerin eingegriffen. Als Inhaberin der Marke "Schürzenjäger" steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu, weil die Gefahr von Verwechslungen mit Tonträgern auf der Hand liegt, die mit Zustimmung der Klägerin hergestellt werden; als Werknutzungsberechtigte hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG. Daß das von den "Zillertaler Schürzenjägern" vorgetragene Musikstück "Blauer See" ein Werk im Sinne des Paragraph eins, UrhG ist und daß der Klägerin daher ein Werknutzungsrecht eingeräumt werden konnte, hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
Eine für den Kaufentschluß erhebliche Irreführung fällt der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Last: Die Compact Discs und Musikkassetten enthalten (auch) eine Aufnahme der "Zillertaler Schürzenjäger", so daß die beteiligten Verkehrskreise durch deren Aufmachung nicht irregeführt werden. Daß ein Verstoß gegen § 2 UWG vorläge, wenn die Beklagte die "Zillertaler Schürzenjäger" auf den Compact Discs und Musikkassetten angeführt hätte, ohne daß diese unter den Interpreten wären, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein solches Verhalten hat aber die Beklagte bisher nicht gesetzt; es gibt auch trotz des Verbots, den Titel "Blauer See" zu verwenden, keine Anhaltspunkte, daß es unmittelbar drohend bevorstünde (zur vorbeugenden Unterlassungsklage ÖBl 1970, 54; ÖBl 1978, 102 ua). Damit entfällt auch die Grundlage für das von der Klägerin begehrte Verbot, Abbildungen der "Zillertaler Schürzenjäger" zu verwenden. Die Klägerin hat nicht behauptet, die Rechte des Lichtbildherstellers nach § 74 UrhG zu besitzen, und auch nicht vorgebracht, daß die Beklagte mit den Abbildungen eine Warenausstattung der Klägerin verwende, für die die Klägerin Verkehrsgeltung erreicht habe (§ 9 Abs 3 UWG). Sie hat ihren diesbezüglichen Anspruch auf § 2 UWG gestützt und behauptet, durch das blickfangmäßige Herausstellen der "Zillertaler Schürzenjäger" würden die beteiligten Verkehrskreise irregeführt. Dies wurde jedoch schon vom Erstgericht mit zutreffender Begründung verneint; im Revisionsrekurs kommt die Klägerin auf diese Anspruchsgrundlage nicht mehr zurück. Aber auch die von ihr nunmehr vertretene Auffassung, der Gebrauch der Abbildungen sei wegen des Verbots, den Titel "Blauer See" zu verwenden, zur Irreführung geeignet, trifft, wie bereits dargelegt, nicht zu. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt mangels Relevanz nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine für den Kaufentschluß erhebliche Irreführung fällt der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Last: Die Compact Discs und Musikkassetten enthalten (auch) eine Aufnahme der "Zillertaler Schürzenjäger", so daß die beteiligten Verkehrskreise durch deren Aufmachung nicht irregeführt werden. Daß ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vorläge, wenn die Beklagte die "Zillertaler Schürzenjäger" auf den Compact Discs und Musikkassetten angeführt hätte, ohne daß diese unter den Interpreten wären, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein solches Verhalten hat aber die Beklagte bisher nicht gesetzt; es gibt auch trotz des Verbots, den Titel "Blauer See" zu verwenden, keine Anhaltspunkte, daß es unmittelbar drohend bevorstünde (zur vorbeugenden Unterlassungsklage ÖBl 1970, 54; ÖBl 1978, 102 ua). Damit entfällt auch die Grundlage für das von der Klägerin begehrte Verbot, Abbildungen der "Zillertaler Schürzenjäger" zu verwenden. Die Klägerin hat nicht behauptet, die Rechte des Lichtbildherstellers nach Paragraph 74, UrhG zu besitzen, und auch nicht vorgebracht, daß die Beklagte mit den Abbildungen eine Warenausstattung der Klägerin verwende, für die die Klägerin Verkehrsgeltung erreicht habe (Paragraph 9, Absatz 3, UWG). Sie hat ihren diesbezüglichen Anspruch auf Paragraph 2, UWG gestützt und behauptet, durch das blickfangmäßige Herausstellen der "Zillertaler Schürzenjäger" würden die beteiligten Verkehrskreise irregeführt. Dies wurde jedoch schon vom Erstgericht mit zutreffender Begründung verneint; im Revisionsrekurs kommt die Klägerin auf diese Anspruchsgrundlage nicht mehr zurück. Aber auch die von ihr nunmehr vertretene Auffassung, der Gebrauch der Abbildungen sei wegen des Verbots, den Titel "Blauer See" zu verwenden, zur Irreführung geeignet, trifft, wie bereits dargelegt, nicht zu. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt mangels Relevanz nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO; § 43 Abs 1 und § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO.