Die Revision ist begründet.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass ihre Wohnung Nr. 9 die rechtliche Eigenschaft als Hausbesorgerdienstwohnung dadurch verloren hat, dass diese Wohnung nach dem Oktober 1956 nicht mehr der (neuen) Hausbesorgerin K***** als Dienstwohnung zugewiesen, sondern der Beklagten gegen Zahlung eines Mietzinses überlassen wurde. Dass die Wohnung Nr. 9 auch heute noch die Aufschrift "Hausbesorger" trägt und dass sie auch heute noch im Bauplan des Hauses als Hausbesorgerwohnung bezeichnet ist, ändert nichts an dieser Rechtslage. Als Hausbesorgerdienstwohnung ist jeweils jene Wohnung anzusehen, die vom Hauseigentümer dem Hausbesorger gemäß § 6 HBO als mietzinsfreie Dienstwohnung überlassen wurde.Der Beklagten ist zuzugeben, dass ihre Wohnung Nr. 9 die rechtliche Eigenschaft als Hausbesorgerdienstwohnung dadurch verloren hat, dass diese Wohnung nach dem Oktober 1956 nicht mehr der (neuen) Hausbesorgerin K***** als Dienstwohnung zugewiesen, sondern der Beklagten gegen Zahlung eines Mietzinses überlassen wurde. Dass die Wohnung Nr. 9 auch heute noch die Aufschrift "Hausbesorger" trägt und dass sie auch heute noch im Bauplan des Hauses als Hausbesorgerwohnung bezeichnet ist, ändert nichts an dieser Rechtslage. Als Hausbesorgerdienstwohnung ist jeweils jene Wohnung anzusehen, die vom Hauseigentümer dem Hausbesorger gemäß Paragraph 6, HBO als mietzinsfreie Dienstwohnung überlassen wurde.
Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde Maria K***** ab Oktober 1956 kein Mietzins mehr vorgeschrieben und wurde mit ihr eine besondere Vereinbarung nicht getroffen. Aus diesem Sachverhalt muss rechtlich gefolgert werden, dass damit Maria K***** mit ihrer Zustimmung die Wohnung Nr. 10 als mietzinsfreie Dienstwohnung gemäß § 6 HBO zugewiesen wurde.Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde Maria K***** ab Oktober 1956 kein Mietzins mehr vorgeschrieben und wurde mit ihr eine besondere Vereinbarung nicht getroffen. Aus diesem Sachverhalt muss rechtlich gefolgert werden, dass damit Maria K***** mit ihrer Zustimmung die Wohnung Nr. 10 als mietzinsfreie Dienstwohnung gemäß Paragraph 6, HBO zugewiesen wurde.
Hausbesorgerdienstwohnung war daher seit Oktober 1956 die Wohnung Nr. 10.
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Beilage B angenommen, dass "zur Zeit" - also offenbar zur Zeit der Fällung des Berufungsurteils - auch die Wohnung Nr. 10 wieder eine Mietwohnung sei. Dazu hat der Zeuge S***** (S. 29) ausgesagt, dass seit Jänner oder Februar von den Erben der Maria K***** wieder Mietzins verlangt wurde. Feststellungen der Untergerichte über den Zeitpunkt, ab wann für die Wohnung Nr. 10 wieder Mietzins begehrt und bezahlt wurde und insbesondere darüber, ob im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Kündigung an die Beklagte (28. 1. 1959) die Wohnung Nr. 10 bereits wieder eine Mietwohnung war, fehlten.
Wurde aber im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung - auf welchen Zeitpunkt des im Sinne der Entscheidung 1 Ob 169/59 = 1959 Nr. 314 ankommt - für die Wohnung Nr. 10 noch kein Mietzins bezahlt, dann war in diesem Zeitpunkt die Wohnung Nr. 10 noch Hausbesorgerdienstwohnung und hätte demnach im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung auch gar kein Bedarf nach der Freimachung einer anderen Wohnung zur Schaffung einer Hausbesorgerdienstwohnung bestanden. Beweispflichtig für das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 1 MietG. Ist die Klägerin. Aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang die Annahme des Berufungsgerichtes, dass außer Streit gestellt wurde, dass ein Bedarf nach einer Hausbesorgerdienstwohnung vorliegt. Außer Streit gestellt wurde vielmehr (S. 29) die Notwendigkeit eines Hausbesorgers im gegenständlichen Haus, was durchaus nicht ident mit dem Bedarf noch einer Hausbesorgerdienstwohnung ist. Die Urteile der Untergerichte waren daher wegen Feststellungsmängel aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens in der Richtung aufzutragen, ob im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Aufkündigung an die Beklagte die Wohnung Nr. 10 noch Hausbesorgerdienstwohnung oder schon wieder Mietwohnung war.Wurde aber im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung - auf welchen Zeitpunkt des im Sinne der Entscheidung 1 Ob 169/59 = 1959 Nr. 314 ankommt - für die Wohnung Nr. 10 noch kein Mietzins bezahlt, dann war in diesem Zeitpunkt die Wohnung Nr. 10 noch Hausbesorgerdienstwohnung und hätte demnach im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung auch gar kein Bedarf nach der Freimachung einer anderen Wohnung zur Schaffung einer Hausbesorgerdienstwohnung bestanden. Beweispflichtig für das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG. Ist die Klägerin. Aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang die Annahme des Berufungsgerichtes, dass außer Streit gestellt wurde, dass ein Bedarf nach einer Hausbesorgerdienstwohnung vorliegt. Außer Streit gestellt wurde vielmehr (S. 29) die Notwendigkeit eines Hausbesorgers im gegenständlichen Haus, was durchaus nicht ident mit dem Bedarf noch einer Hausbesorgerdienstwohnung ist. Die Urteile der Untergerichte waren daher wegen Feststellungsmängel aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens in der Richtung aufzutragen, ob im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Aufkündigung an die Beklagte die Wohnung Nr. 10 noch Hausbesorgerdienstwohnung oder schon wieder Mietwohnung war.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Einwendung des selbstverschuldeten Bedarfes wegen Vermietung der Wohnungen Nr. 5 und 23 im Jahre 1958 dadurch fallen gelassen wurde, dass das Nichteingehen auf dieses Vorbringen der beklagten Partei von dieser in der Berufung nicht gerügt wurde, ferner dass das Vorbringen in der Revisionsschrift, der Bedarf der Klägerin an einer Hausbesorgerdienstwohnung sei dadurch verschuldet worden, dass die Wohnung Nr. 10 an die Erben der Maria K***** vermietet wurde, eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung darstellt, weil der schon in erster Instanz erhobene Einwand des selbstverschuldeten Eigenbedarfs dort auf 2 andere konkrete Fälle gestützt worden war. Das ändert aber nichts daran, dass die bisher vorliegenden Feststellungen der Untergerichte aus den oben angeführten Gründen nicht schlüssig das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 1 MietG. ergeben. Sollte die Wohnung Nr. 10 erst nach Zustellung der Kündigung an die Beklagte vermietet worden sein, wird die Kündigung mangels Bedarfes an einer Hausbesorgerdienstwohnung im Zeitpunkt der Kündigung aufzuheben sein. Sollte die Zustellung der Kündigung erst nach Wiedervermietung der Wohnung Nr. 10 erfolgt sein, wird die Frage des selbstverschuldeten Bedarfes der Klägerin wegen Vermietung der Wohnung Nr. 10 zu prüfen sein, falls die Beklagte diese Einwendung in erster Instanz wiederholt.Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Einwendung des selbstverschuldeten Bedarfes wegen Vermietung der Wohnungen Nr. 5 und 23 im Jahre 1958 dadurch fallen gelassen wurde, dass das Nichteingehen auf dieses Vorbringen der beklagten Partei von dieser in der Berufung nicht gerügt wurde, ferner dass das Vorbringen in der Revisionsschrift, der Bedarf der Klägerin an einer Hausbesorgerdienstwohnung sei dadurch verschuldet worden, dass die Wohnung Nr. 10 an die Erben der Maria K***** vermietet wurde, eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung darstellt, weil der schon in erster Instanz erhobene Einwand des selbstverschuldeten Eigenbedarfs dort auf 2 andere konkrete Fälle gestützt worden war. Das ändert aber nichts daran, dass die bisher vorliegenden Feststellungen der Untergerichte aus den oben angeführten Gründen nicht schlüssig das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG. ergeben. Sollte die Wohnung Nr. 10 erst nach Zustellung der Kündigung an die Beklagte vermietet worden sein, wird die Kündigung mangels Bedarfes an einer Hausbesorgerdienstwohnung im Zeitpunkt der Kündigung aufzuheben sein. Sollte die Zustellung der Kündigung erst nach Wiedervermietung der Wohnung Nr. 10 erfolgt sein, wird die Frage des selbstverschuldeten Bedarfes der Klägerin wegen Vermietung der Wohnung Nr. 10 zu prüfen sein, falls die Beklagte diese Einwendung in erster Instanz wiederholt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.