Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In ihrer Rechtsrüge vertreten die Beklagten die Meinung, die Klägerin habe nur die Erwerbungsart (§ 481 Abs 1 ABGB), nicht aber den Titel zur Erwerbung der Dienstbarkeit (§ 480 ABGB) bewiesen, weil der Wortlaut des Erbübereinkommens vom 20. Juni 1939 nicht festgestellt werden konnte. Die Beweislast dafür, daß eine unbeschränkte Dienstbarkeit vereinbart worden sei, hätte daher die Klägerin und nicht die Beklagten getroffen.In ihrer Rechtsrüge vertreten die Beklagten die Meinung, die Klägerin habe nur die Erwerbungsart (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB), nicht aber den Titel zur Erwerbung der Dienstbarkeit (Paragraph 480, ABGB) bewiesen, weil der Wortlaut des Erbübereinkommens vom 20. Juni 1939 nicht festgestellt werden konnte. Die Beweislast dafür, daß eine unbeschränkte Dienstbarkeit vereinbart worden sei, hätte daher die Klägerin und nicht die Beklagten getroffen.
Dem ist nicht zu folgen. Im Protokoll vom 2. November 1939 über die Verlassenschaftsabhandlung nach Georg P*** wurde auf das Erbübereinkommen und die Ausführungen im Protokoll vom 20. Juni 1939 (das sich nicht mehr beim Verlassenschaftsakt befindet) verwiesen. Die Erben nach Georg P*** beantragten am 2. November 1939 zur Herstellung der Grundbuchsordnung unter anderem:
"5. Beim ganzen Gartengrundstück 122/1 im Grundbuche Neulengbach EZ 34 als dem dienenden Grundstücke die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Viehtriebrechts gemäß Inhalt und Umfang des Erbsübereinkommens vom 20.6.1939 zugunsten des Hauses Nr. 32 in Neulengbach mit Baufläche 38 im Grundbuche Neulengbach EZ 33 und zugunsten des Gartengrundstückes 122/2 der Kat.Gemeinde Neulengbach in der gemäß dieser Einantwortungsurkunde für dasselbe neu zu eröffnenden Einlage des Grundbuches Neulengbach als den beiden herrschenden Grundstücken." In der vom Bezirksgericht Neulengbach erlassenen Einantwortungsurkunde vom 15. Februar 1940
A 264/38-8, finden sich die Worte "gemäß Inhalt und Umfang des Erbübereinkommens vom 20.6.1939" nicht, so daß im Grundbuch lediglich die Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechtes zugunsten des Hauses Nr. 32 in Neulengbach ohne nähere Hinweise einverleibt wurde. Gemäß § 5 GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (diese Fassung hatte auch schon das Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871 RGBl. 95). Aus dem Umstand, daß im vorliegenden Fall eine solche Verweisung unterblieben ist, ist zu schließen, daß sie vom Verlassenschaftsgericht nicht für notwendig gehalten wurde, weil mit der Bezeichnung des einzutragenden Rechtes als "Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechtes zugunsten des Hauses Nr. 32 in Neulengbach" ohnehin die wesentlichen Bestimmungen des bücherlichen Rechtes eingetragen wurden, Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit also gemäß § 12 Abs 1 GBG in der Urkunde nicht näher beschrieben waren. Mit der Bezugnahme auf die Grundbuchseintragung und die ihr zugrunde liegende Einantwortungsurkunde hat also die Klägerin den Titel zur Erwerbung und die Erwerbungsart der Dienstbarkeit bewiesen. Den Beklagten ist der ihnen obliegende Beweis, daß das Dienstbarkeitsrecht nicht zugunsten des Hauses Nr. 32 in Neulengbach Baufläche 38 schlechthin, sondern nur für das dort betriebene Fleischhauereiunternehmen eingeräumt wurde, nach den Feststellungen der Vorinstanzen mißlungen. Soweit die Beklagten überdies eine Einschränkung der Dienstbarkeit auf das von Georg P*** jun. ausgeübte Fleischhauereiunternehmen behaupten, machen sie das Vorliegen einer unregelmäßigen Dienstbarkeit geltend, nämlich, daß eine Grunddienstbarkeit einer Person allein zugestanden worden sei. Da diese Abweichung von der Natur einer Dienstbarkeit nicht vermutet wird, obliegt gemäß § 479 ABGB dem, der sie behauptet, der Beweis. Die Beweislast wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend verteilt. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Dienstbarkeit ist auch nicht infolge Zwecklosigkeit erloschen. Gemäß § 473 ABGB entsteht eine Grunddienstbarkeit, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafteren und bequemeren Benützung verknüpft wird. An dieses Utilitätserfordernis wird kein strenger Maßstab gelegt, weil die Bequemlichkeit der Nützlichkeit gleichgestellt ist. Daher erlischt die Dienstbarkeit nur bei völliger Zwecklosigkeit oder völliger Unwirtschaftlichkeit und nicht schon dann, wenn der durch sie dem herrschenden Grundstück gewährte Nutzen auch auf andere Weise erreicht werden kann (Klang in Klang II 608; Ehrenzweig2 I/2, 350; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 473; Rz 4 zu § 524; Koziol-Welser8 II 160; Schwimann Pimmer, ABGB II § 473 Rz 4, § 524 Rz 8; auch Gschnitzer, Sachenrecht2, 177;A 264/38-8, finden sich die Worte "gemäß Inhalt und Umfang des Erbübereinkommens vom 20.6.1939" nicht, so daß im Grundbuch lediglich die Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechtes zugunsten des Hauses Nr. 32 in Neulengbach ohne nähere Hinweise einverleibt wurde. Gemäß Paragraph 5, GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (diese Fassung hatte auch schon das Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871 RGBl. 95). Aus dem Umstand, daß im vorliegenden Fall eine solche Verweisung unterblieben ist, ist zu schließen, daß sie vom Verlassenschaftsgericht nicht für notwendig gehalten wurde, weil mit der Bezeichnung des einzutragenden Rechtes als "Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechtes zugunsten des Hauses Nr. 32 in Neulengbach" ohnehin die wesentlichen Bestimmungen des bücherlichen Rechtes eingetragen wurden, Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GBG in der Urkunde nicht näher beschrieben waren. Mit der Bezugnahme auf die Grundbuchseintragung und die ihr zugrunde liegende Einantwortungsurkunde hat also die Klägerin den Titel zur Erwerbung und die Erwerbungsart der Dienstbarkeit bewiesen. Den Beklagten ist der ihnen obliegende Beweis, daß das Dienstbarkeitsrecht nicht zugunsten des Hauses Nr. 32 in Neulengbach Baufläche 38 schlechthin, sondern nur für das dort betriebene Fleischhauereiunternehmen eingeräumt wurde, nach den Feststellungen der Vorinstanzen mißlungen. Soweit die Beklagten überdies eine Einschränkung der Dienstbarkeit auf das von Georg P*** jun. ausgeübte Fleischhauereiunternehmen behaupten, machen sie das Vorliegen einer unregelmäßigen Dienstbarkeit geltend, nämlich, daß eine Grunddienstbarkeit einer Person allein zugestanden worden sei. Da diese Abweichung von der Natur einer Dienstbarkeit nicht vermutet wird, obliegt gemäß Paragraph 479, ABGB dem, der sie behauptet, der Beweis. Die Beweislast wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend verteilt. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Dienstbarkeit ist auch nicht infolge Zwecklosigkeit erloschen. Gemäß Paragraph 473, ABGB entsteht eine Grunddienstbarkeit, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafteren und bequemeren Benützung verknüpft wird. An dieses Utilitätserfordernis wird kein strenger Maßstab gelegt, weil die Bequemlichkeit der Nützlichkeit gleichgestellt ist. Daher erlischt die Dienstbarkeit nur bei völliger Zwecklosigkeit oder völliger Unwirtschaftlichkeit und nicht schon dann, wenn der durch sie dem herrschenden Grundstück gewährte Nutzen auch auf andere Weise erreicht werden kann (Klang in Klang römisch zwei 608; Ehrenzweig2 I/2, 350; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 473,; Rz 4 zu Paragraph 524,; Koziol-Welser8 römisch zwei 160; Schwimann Pimmer, ABGB römisch zwei Paragraph 473, Rz 4, Paragraph 524, Rz 8; auch Gschnitzer, Sachenrecht2, 177;
RZ 1962, 83; SZ 43/117; EvBl 1979/69; EvBl 1980/22; MietSlg 32.035;
33.042; 35.050). Die Dienstbarkeit des Fahrweges erlischt nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann (Schwimann Pimmer aaO Rz 8 zu § 524;33.042; 35.050). Die Dienstbarkeit des Fahrweges erlischt nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann (Schwimann Pimmer aaO Rz 8 zu Paragraph 524,;
EvBl 1950/501; SZ 41/86; JBl 1979, 90). Nicht einmal diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall uneingeschränkt gegeben, weil das Ausfahrtstor vom Grundstück 122/2 zur Wienerstraße nur eine Breite von ca. 1,5 m hat, so daß die Ausfahrt für zweispurige Fahrzeuge nicht geeignet ist. Ob dieses Gartentor mit einfachen Mitteln verbreitert werden könnte, kann auf sich beruhen, da es für die Klägerin jedenfalls vorteilhaft ist, wenn sie mit bestimmten Wirtschaftsfuhren durch die Postgasse zur Hofseite ihrer Liegenschaft gelangen kann, ohne daß ihr Grundstück 122/2 in seiner gesamten Länge als Fahrweg beansprucht wird.
Die Dienstbarkeit der Klägerin ist auch nicht nach § 1488 ABGB erloschen. Nach dieser Bestimmung wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Für die Verjährung ist maßgebend, daß der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1488; Koziol-Welser aaO II 160; Iro zu JBl 1982, 32; SZ 58/98). Es kommt allerdings nicht darauf an, daß das Hindernis schlechthin unüberwindlich ist; maßgebend ist nur, daß eine ungehinderte Benützung des Dienstbarkeitsweges auf die gewöhnliche Art unmöglich gemacht wurde (so etwa, wenn der Berechtigte den strittigen Weg nur noch durch das rechtswidrige Betreten eines fremden Grundstücks erreichen kann !JBl 1982, 32 , oder wenn der Berechtigte noch eine zeitlang durch eine Zaunlücke durchschlüpft oder den Zaun überklettert !5 Ob 544/77 ).Die Dienstbarkeit der Klägerin ist auch nicht nach Paragraph 1488, ABGB erloschen. Nach dieser Bestimmung wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Für die Verjährung ist maßgebend, daß der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1488,; Koziol-Welser aaO römisch zwei 160; Iro zu JBl 1982, 32; SZ 58/98). Es kommt allerdings nicht darauf an, daß das Hindernis schlechthin unüberwindlich ist; maßgebend ist nur, daß eine ungehinderte Benützung des Dienstbarkeitsweges auf die gewöhnliche Art unmöglich gemacht wurde (so etwa, wenn der Berechtigte den strittigen Weg nur noch durch das rechtswidrige Betreten eines fremden Grundstücks erreichen kann !JBl 1982, 32 , oder wenn der Berechtigte noch eine zeitlang durch eine Zaunlücke durchschlüpft oder den Zaun überklettert !5 Ob 544/77 ).
Im vorliegenden Fall haben sich die Beklagten der Ausübung der Dienstbarkeit durch das Absperren des Tores zwischen der Postgasse und dem Grundstück 122/1 deshalb nicht ernstlich widersetzt, weil sich dieses Tor infolge seiner Bauart (Verankerung mit einem Steher, der lediglich mit einem Nagel als Splint befestigt war) auch im versperrten Zustand auf einfache Weise öffnen ließ. Selbst wenn aber diese Maßnahme der Beklagten als ausreichendes Widersetzen gegen die Servitutsausübung anzusehen wäre oder wenigstens ein eingeschränktes Widersetzen anzunehmen wäre, das zu einem teilweisen Erlöschen der Dienstbarkeit führen kann (Schubert in Rummel aaO; JBl 1982, 32), fehlte es doch an einem fortwährenden Widersetzen durch drei aufeinanderfolgende Jahre (Schubert aaO; 7 Ob 783/79), weil die Beklagten das Tor auch noch nach 1971 auf Ersuchen der Klägerin aufgesperrt haben. Mit diesem Ersuchen hat die dienstbarkeitsberechtigte Klägerin deutlich zu erkennen gegeben, daß sie sich der Widersetzlichkeit der Beklagten nicht füge, aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie nur noch eine Gefälligkeit in Anspruch nimmt. Erst im Jahre 1987 haben die Beklagten ein Verbot der weiteren Benützung ausgesprochen und den Steher des Tores fixiert, um dessen Öffnen zu verhindern. Daraufhin hat die Klägerin fristgerecht die Klage erhoben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ändert die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nicht (§ 4 RATG; § 56 Abs 2 JN).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ändert die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nicht (Paragraph 4, RATG; Paragraph 56, Absatz 2, JN).