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Entscheidung 4 Ob 501/94×

Entscheidung 4 Ob 501/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob501/94 (4Ob1501/94)

Entscheidungsdatum

15.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha R*****, vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Max W*****, 2. Dr. Antonia W*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt wegen S 870.000 sA, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs und den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 16. November 1993, GZ 3 R 261, 262/92-93, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

2. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.068,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 3.344,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 2.:

Zutreffend verweist die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung darauf, daß der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig war. Wenn auch der Oberste Gerichtshof schon am 25. Jänner 1994 diesen Rekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen hat, so diente doch die von der Klägerin rechtzeitig und in Unkenntnis des bereits gefaßten Zurückweisungsbeschlusses erstattete Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, so daß ihre Kosten der Klägerin zu ersetzen sind (RZ 1985/6; 4 Ob 49/93 uva).

Anmerkung

E57008 04AA5014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00501.94.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19940215_OGH0002_0040OB00501_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039431 Rechtssatz 1954 – zuletzt 07.03.2002Zivilrecht
Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen über Berufung ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt, wenn Berufungsgericht dem Erstgericht unter Zulassung in erster Instanz abgelehnten Klagsänderung die Verhandlung über das …
RS0039441 Rechtssatz 1954 – zuletzt 20.02.2026Zivilrecht
Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen. Aussichtslosigkeit des ersten oder geänderten Begehrens, Notwendigkeit einer Vertagung sind nicht stets ein Grund der Abweisung der Klagsänderung; keinesfalls ist es die Gefahr erhöhter Prozesskosten.
RS0042758 Rechtssatz 1994 – zuletzt 11.07.2001Zivilrecht
Ob in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der …
RS0043869 Rechtssatz 1994 – zuletzt 12.06.2018Zivilrecht
Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so dass sie ihrem …
RS0043880 Rechtssatz 1991 – zuletzt 15.04.2026Zivilrecht
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an …
RS0043886 Rechtssatz 1991 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Bedeutung.
RS0043898 Rechtssatz 1993 – zuletzt 15.04.2026Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
RS0044273 Rechtssatz 1983 – zuletzt 29.01.2026Zivilrecht
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.