Der Kläger ist Unterpächter des Kleingartens Nr. 8, Siedlung S. Er begehrt, die Beklagten zu verurteilen, ihm diesen Kleingarten "geräumt von ihren persönlichen Kleidungsstücken und Möbeln" binnen 14 Tagen bei Exekution zu übergeben. Die beiden Beklagten seien zwar Miteigentümer der im Kleingarten errichteten Badehütte (Superädifikat), die Mitbenützung des Kleingartens sei ihnen aber bloß prekaristisch gestattet und die Mitbenützungsbewilligung zum Jahresende 1967 widerrufen worden. Maßgebend hiefür sei gewesen, daß die Beklagten behaupteten, ihnen stunden Unterpachtsrechte zu, was nicht zutreffe. Auch sei eine Weiterverpachtung nach § 3 (3) KleingartenG. unzulässig und könne nach § 3 (2) KleingartenG. der Unterpächter immer nur eine einzelne natürliche Person sein. Vorsorglich und unpräjudiziell sei überdies noch für 31. Dezember 1967 eine Aufkündigung vorgenommen worden. Doch werde das Grundstück nach wie vor von den Beklagten benützt, wofür kein Rechtstitel vorliege.Der Kläger ist Unterpächter des Kleingartens Nr. 8, Siedlung S. Er begehrt, die Beklagten zu verurteilen, ihm diesen Kleingarten "geräumt von ihren persönlichen Kleidungsstücken und Möbeln" binnen 14 Tagen bei Exekution zu übergeben. Die beiden Beklagten seien zwar Miteigentümer der im Kleingarten errichteten Badehütte (Superädifikat), die Mitbenützung des Kleingartens sei ihnen aber bloß prekaristisch gestattet und die Mitbenützungsbewilligung zum Jahresende 1967 widerrufen worden. Maßgebend hiefür sei gewesen, daß die Beklagten behaupteten, ihnen stunden Unterpachtsrechte zu, was nicht zutreffe. Auch sei eine Weiterverpachtung nach Paragraph 3, (3) KleingartenG. unzulässig und könne nach Paragraph 3, (2) KleingartenG. der Unterpächter immer nur eine einzelne natürliche Person sein. Vorsorglich und unpräjudiziell sei überdies noch für 31. Dezember 1967 eine Aufkündigung vorgenommen worden. Doch werde das Grundstück nach wie vor von den Beklagten benützt, wofür kein Rechtstitel vorliege.
Die Beklagten wendeten ein, ihnen stunden gemeinsam mit dem Kläger Subpachtrechte an dem Kleingarten zu, diesbezüglich bestehe eine Eigentumsgemeinschaft.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es gelangte zu den folgenden Feststellungen:
Ursprünglich sei Leopoldine L. Unterpächterin des Kleingartens gewesen, dessen Generalpächter der Kleingartenverein "S." ist. Im Jahre 1953 habe sie ihre Unterpachtrechte am den Vater des Klägers übertragen. Da dieser die von L. begehrte Geldsumme für die Bepflanzung und das Sommerhaus nicht habe aufbringen können, habe er sich an den Gatten der Erstbeklagten und die Gattin des Zweitbeklagten mit dem Ersuchen um eine finanzielle Beteiligung gewendet. Es sei dann vereinbarungsgemäß der Vater des Klägers gegenüber dem Kleingartenverein als Pächter aufgetreten, während im Innenverhältnis die von Leopoldine L. begehrten 20.100 S gedrittelt und gleichzeitig eine anteilsmäßige Mitbenützung des Gartens zwischen den drei erwähnten Personen vereinbart worden sei. Ferner seien entsprechende (Mit)-Eigentumsanteile am Gartenhaus begrundet worden. Im Jahre 1965 seien dem Kläger die Unterpachtrechte seines Vaters übertragen worden. Am 4. April 1965 seien an die Erstbeklagte und am 28. Februar 1964 an den Zweitbeklagten die Rechte ihrer Ehegatten im Erbweg übergegangen. Bis zum Jahre 1966 sei der Garten vom Kläger und den beiden Beklagten gemeinsam benützt, sämtliche auflaufenden Kosten und Aufwendungen jährlich abgerechnet und zu je einem Drittel getragen worden. Die Benützungsrechte der beiden Beklagten seien erstmalig im Juni 1967 vom Kläger bestritten worden. Anläßlich des Erwerbes der Mitgliedschaft beim Kleingartenverein habe sich der Kläger den Satzungen unterworfen. § 4 dieser Satzungen halte fest, pro Parzelle könne nur eine Person als Mitglied aufgenommen werden; § 7 bestimme unter anderem, daß die Überlassung des Grundstückes an Dritte verboten sei und (Unter-)pachtrechte nur von Vereinsmitgliedern erworben werden könnten.Ursprünglich sei Leopoldine L. Unterpächterin des Kleingartens gewesen, dessen Generalpächter der Kleingartenverein "S." ist. Im Jahre 1953 habe sie ihre Unterpachtrechte am den Vater des Klägers übertragen. Da dieser die von L. begehrte Geldsumme für die Bepflanzung und das Sommerhaus nicht habe aufbringen können, habe er sich an den Gatten der Erstbeklagten und die Gattin des Zweitbeklagten mit dem Ersuchen um eine finanzielle Beteiligung gewendet. Es sei dann vereinbarungsgemäß der Vater des Klägers gegenüber dem Kleingartenverein als Pächter aufgetreten, während im Innenverhältnis die von Leopoldine L. begehrten 20.100 S gedrittelt und gleichzeitig eine anteilsmäßige Mitbenützung des Gartens zwischen den drei erwähnten Personen vereinbart worden sei. Ferner seien entsprechende (Mit)-Eigentumsanteile am Gartenhaus begrundet worden. Im Jahre 1965 seien dem Kläger die Unterpachtrechte seines Vaters übertragen worden. Am 4. April 1965 seien an die Erstbeklagte und am 28. Februar 1964 an den Zweitbeklagten die Rechte ihrer Ehegatten im Erbweg übergegangen. Bis zum Jahre 1966 sei der Garten vom Kläger und den beiden Beklagten gemeinsam benützt, sämtliche auflaufenden Kosten und Aufwendungen jährlich abgerechnet und zu je einem Drittel getragen worden. Die Benützungsrechte der beiden Beklagten seien erstmalig im Juni 1967 vom Kläger bestritten worden. Anläßlich des Erwerbes der Mitgliedschaft beim Kleingartenverein habe sich der Kläger den Satzungen unterworfen. Paragraph 4, dieser Satzungen halte fest, pro Parzelle könne nur eine Person als Mitglied aufgenommen werden; Paragraph 7, bestimme unter anderem, daß die Überlassung des Grundstückes an Dritte verboten sei und (Unter-)pachtrechte nur von Vereinsmitgliedern erworben werden könnten.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht im wesentlichen aus, nach § 3 (3) KleingartenG., BGBl. Nr. 6/1959, sei dem Kleingärtner eine Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet. Soweit demnach in den Jahren 1964 und 1965 den Beklagten Benützungsrechte bzw. Pachtrechte eingeräumt worden seien, handle es sich um eine Umgehung des § 3 (3) KleingartenG., die Nichtigkeit bewirke. Den Beklagten stehe daher kein Rechtstitel an dem hier in Betracht kommenden Kleingarten zu.In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht im wesentlichen aus, nach Paragraph 3, (3) KleingartenG., Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, sei dem Kleingärtner eine Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet. Soweit demnach in den Jahren 1964 und 1965 den Beklagten Benützungsrechte bzw. Pachtrechte eingeräumt worden seien, handle es sich um eine Umgehung des Paragraph 3, (3) KleingartenG., die Nichtigkeit bewirke. Den Beklagten stehe daher kein Rechtstitel an dem hier in Betracht kommenden Kleingarten zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es befand die Feststellungen des Erstgerichtes als ausreichend und unbedenklich, gelangte aber zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Die bis zum Inkrafttreten des Kleingartengesetzes in Geltung gestandenen, durch § 22 KleingartenG. aufgehobenen, dort angeführten Rechtsvorschriften hätten ein Verbot der Weiterverpachtung des Kleingartens durch dessen Inhaber nicht enthalten (Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15. Dezember 1944, RGBl. I S. 347, abgedruckt bei Zingher, Das Mietengesetz[10] S. 103). Daher könne - wie schon im § 20 (2) KleingartenG. ausdrücklich angeführt wird - ein bereits (aufrecht) bestehender Pachtvertrag durch den § 3 KleingartenG. nicht berührt werden. Zu dem komme, daß entgegen der im § 4 KleingartenG. angeführten Nichtigkeit von Generalpachtverträgen ein Verstoß gegen § 3 (3) KleingartenG. nach dem § 12 (2) lit. e leg. cit. lediglich einen Kündigungsgrund gegenüber dem Pächter darstelle. Der Umstand schließlich, daß die Satzung des Kleingartenvereines die vorliegende Vereinbarung über die Benützungsrechte nicht gestattet, berechtige lediglich den Verein als Generalpächter zur Auflösung des im Außenverhältnis mit dem Kläger abgeschlossenen Unterpachtvertrages, löse aber gleichfalls keine Nichtigkeit der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung aus. Den Beklagten stehe das Miteigentum am Superädifikat und das vertragliche Recht auf Mitbenützung des Kleingartens zu. Von einer titellosen Benützung könne demnach nicht die Rede sein.Die bis zum Inkrafttreten des Kleingartengesetzes in Geltung gestandenen, durch Paragraph 22, KleingartenG. aufgehobenen, dort angeführten Rechtsvorschriften hätten ein Verbot der Weiterverpachtung des Kleingartens durch dessen Inhaber nicht enthalten (Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15. Dezember 1944, RGBl. römisch eins S. 347, abgedruckt bei Zingher, Das Mietengesetz[10] S. 103). Daher könne - wie schon im Paragraph 20, (2) KleingartenG. ausdrücklich angeführt wird - ein bereits (aufrecht) bestehender Pachtvertrag durch den Paragraph 3, KleingartenG. nicht berührt werden. Zu dem komme, daß entgegen der im Paragraph 4, KleingartenG. angeführten Nichtigkeit von Generalpachtverträgen ein Verstoß gegen Paragraph 3, (3) KleingartenG. nach dem Paragraph 12, (2) Litera e, leg. cit. lediglich einen Kündigungsgrund gegenüber dem Pächter darstelle. Der Umstand schließlich, daß die Satzung des Kleingartenvereines die vorliegende Vereinbarung über die Benützungsrechte nicht gestattet, berechtige lediglich den Verein als Generalpächter zur Auflösung des im Außenverhältnis mit dem Kläger abgeschlossenen Unterpachtvertrages, löse aber gleichfalls keine Nichtigkeit der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung aus. Den Beklagten stehe das Miteigentum am Superädifikat und das vertragliche Recht auf Mitbenützung des Kleingartens zu. Von einer titellosen Benützung könne demnach nicht die Rede sein.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.