Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Witwe K* und ihres Sohnes B* mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Rekurs Dkfm. J*s „abzuweisen“ und die Beschlüsse ON. 9 und 10 wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Daß nicht nur dem pflegebefohlenen, sondern auch dem volljährigen Noterben ein Recht zur Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren zusteht, ergibt sich unmittelbar aus den ihm vom Gesetz eingeräumten Rechten: Nach § 784 Satz 2 ABGB steht es dem Noterben frei, der Schätzung des Nachlasses beizuwohnen und seine Erinnerungen dabei zu machen; er kann gemäß § 804 ABGB die Errichtung eines Inventars verlangen und gemäß § 812 ABGB unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben dringen. Mit Rücksicht auf diese Befugnisse – und nicht zuletzt auch deshalb, weil dadurch künftige Rechtsstreitigkeiten mit den Erben unter Umständen von vornherein vermieden werden können – ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise – ohne daß dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozeß in irgendeiner Weise vorgegriffen würde – die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen (vgl. dazu Czerny, Verfahrensrechtliche Stellung des eigenberechtigten Pflichtteilsnehmers, NZ. 1951, 22; ferner auch Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 65; Schuster, Komm. zum AußStrG 153). Wird dem Noterben die Ausübung der ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte dadurch unmöglich gemacht, daß er dem Verlassenschaftsverfahren nicht zugezogen wird, dann begründet ein solcher Verfahrensverstoß nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeit (Nullität) des Abhandlungsverfahrens (SZ 24/291; SZ 32/13; SZ 42/130 = EvBl 1970/99 = NZ 1970, 127; NZ 1952, 126; NZ 1965, 73; EvBl 1967/164; EvBl 1974/113 = NZ 1974, 60; 6 Ob 209/73).Daß nicht nur dem pflegebefohlenen, sondern auch dem volljährigen Noterben ein Recht zur Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren zusteht, ergibt sich unmittelbar aus den ihm vom Gesetz eingeräumten Rechten: Nach Paragraph 784, Satz 2 ABGB steht es dem Noterben frei, der Schätzung des Nachlasses beizuwohnen und seine Erinnerungen dabei zu machen; er kann gemäß Paragraph 804, ABGB die Errichtung eines Inventars verlangen und gemäß Paragraph 812, ABGB unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben dringen. Mit Rücksicht auf diese Befugnisse – und nicht zuletzt auch deshalb, weil dadurch künftige Rechtsstreitigkeiten mit den Erben unter Umständen von vornherein vermieden werden können – ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise – ohne daß dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozeß in irgendeiner Weise vorgegriffen würde – die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen vergleiche dazu Czerny, Verfahrensrechtliche Stellung des eigenberechtigten Pflichtteilsnehmers, NZ. 1951, 22; ferner auch Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 65; Schuster, Komm. zum AußStrG 153). Wird dem Noterben die Ausübung der ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte dadurch unmöglich gemacht, daß er dem Verlassenschaftsverfahren nicht zugezogen wird, dann begründet ein solcher Verfahrensverstoß nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeit (Nullität) des Abhandlungsverfahrens (SZ 24/291; SZ 32/13; SZ 42/130 = EvBl 1970/99 = NZ 1970, 127; NZ 1952, 126; NZ 1965, 73; EvBl 1967/164; EvBl 1974/113 = NZ 1974, 60; 6 Ob 209/73).
Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung kann jedoch im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keine Rede davon sein, daß das Erstgericht Dkfm. J* dem Abhandlungsverfahren nach seinem Vater nicht zugezogen hätte: Ebenso wie seine beiden Geschwister, war auch Dkfm. J* bei der ersten vom Gerichtskommissär zur Durchführung der Verlassenschaftabhandlung abgehaltenen Tagsatzung vom 2. 3. 1974 anwesend. Er erhielt dabei nicht nur vom Inhalt der Todfallsaufnahme, sondern insbesondere auch von dem am 16. 3. 1965 errichteten Testament seines Vaters Kenntnis, nach welchem die Pflichtteilsansprüche aller drei Kinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers abgefunden worden waren. Außer der Äußerung, „allenfalls“ die Ergänzung des Pflichtteils zu verlangen, enthält das Verhandlungsprotokoll aber keine weiteren Erklärungen oder Anträge von seiner Seite. Es darf nun sicherlich nicht übersehen werden, daß Dkfm. J* am 2. 3. 1974 einen Antrag auf Schätzung des Nachlasses oder Errichtung eines Inventars möglicherweise nur deshalb unterlassen hatte, weil er mit der Durchführung dieser Maßnahmen schon auf Grund der von seiner Mutter an diesem Tag abgegebenen bedingten Erbserklärung rechnen konnte. Spätestens bei der Tagsatzung vom 2. 7. 1974 – zu welcher er nach seinen eigenen Angaben rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden war – hätte er aber von der nachträglich vorgenommenen Änderung der Erbserklärung seiner Mutter erfahren und dann immer noch ausreichend Gelegenheit gehabt, nun seinerseits die ihm notwendig erscheinenden Anträge zu stellen, insbesondere nun selbst im Sinne des § 804 ABGB die Errichtung eines Inventars zu verlangen; da die Abhandlung damals noch nicht abgeschlossen war, hätte entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch der Umstand, daß die Tagsatzung zunächst nur zur Einbeziehung des nachträglich hervorgekommenen Liegenschaftsbesitzes des Erblassers in das eidesstättige Vermögensbekenntnis anberaumt worden war, Dkfm. J* nicht gehindert, die bis zu diesem Zeitpunkt unterlassenen Erklärungen und Anträge nachzuholen (vgl. dazu auch 2 Ob 817/54; 5 Ob 224/64; 5 Ob 74/74). Die Möglichkeit dazu hat sich Dkfm. J* durch sein Ausbleiben selbst genommen, wobei im Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen wird, daß er gegen die Ablehnung einer Verlegung dieser Tagsatzung zwar nichts unternehmen konnte, sich dabei aber ohne weiteres auch durch jemand anderen hätte vertreten lassen können.Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung kann jedoch im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keine Rede davon sein, daß das Erstgericht Dkfm. J* dem Abhandlungsverfahren nach seinem Vater nicht zugezogen hätte: Ebenso wie seine beiden Geschwister, war auch Dkfm. J* bei der ersten vom Gerichtskommissär zur Durchführung der Verlassenschaftabhandlung abgehaltenen Tagsatzung vom 2. 3. 1974 anwesend. Er erhielt dabei nicht nur vom Inhalt der Todfallsaufnahme, sondern insbesondere auch von dem am 16. 3. 1965 errichteten Testament seines Vaters Kenntnis, nach welchem die Pflichtteilsansprüche aller drei Kinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers abgefunden worden waren. Außer der Äußerung, „allenfalls“ die Ergänzung des Pflichtteils zu verlangen, enthält das Verhandlungsprotokoll aber keine weiteren Erklärungen oder Anträge von seiner Seite. Es darf nun sicherlich nicht übersehen werden, daß Dkfm. J* am 2. 3. 1974 einen Antrag auf Schätzung des Nachlasses oder Errichtung eines Inventars möglicherweise nur deshalb unterlassen hatte, weil er mit der Durchführung dieser Maßnahmen schon auf Grund der von seiner Mutter an diesem Tag abgegebenen bedingten Erbserklärung rechnen konnte. Spätestens bei der Tagsatzung vom 2. 7. 1974 – zu welcher er nach seinen eigenen Angaben rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden war – hätte er aber von der nachträglich vorgenommenen Änderung der Erbserklärung seiner Mutter erfahren und dann immer noch ausreichend Gelegenheit gehabt, nun seinerseits die ihm notwendig erscheinenden Anträge zu stellen, insbesondere nun selbst im Sinne des Paragraph 804, ABGB die Errichtung eines Inventars zu verlangen; da die Abhandlung damals noch nicht abgeschlossen war, hätte entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch der Umstand, daß die Tagsatzung zunächst nur zur Einbeziehung des nachträglich hervorgekommenen Liegenschaftsbesitzes des Erblassers in das eidesstättige Vermögensbekenntnis anberaumt worden war, Dkfm. J* nicht gehindert, die bis zu diesem Zeitpunkt unterlassenen Erklärungen und Anträge nachzuholen vergleiche dazu auch 2 Ob 817/54; 5 Ob 224/64; 5 Ob 74/74). Die Möglichkeit dazu hat sich Dkfm. J* durch sein Ausbleiben selbst genommen, wobei im Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen wird, daß er gegen die Ablehnung einer Verlegung dieser Tagsatzung zwar nichts unternehmen konnte, sich dabei aber ohne weiteres auch durch jemand anderen hätte vertreten lassen können.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der Noterbe Dkfm. J* durch gesetzwidriges Vorgehen des Gerichtskommissärs an der Ausübung der ihm in der Abhandlung nach seinem Vater zustehenden Rechte gehindert worden wäre; das Rekursgericht hat also zu Unrecht eine Nullität des Abhandlungsverfahrens angenommen. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.