Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien bestand seit 1981 eine Lebensgemeinschaft. Anfangs bewohnten sie eine Mietwohnung in Rinn, wobei sie den Mietzins und die sonstigen Aufwendungen für die Wohnung je zur Hälfte tragen. Im Jahre 1983 faßte Maria ***** den Entschluß, eine Eigentumswohnung im Haus, Innsbruck, *****Straße 7, zu verkaufen. Sie wandte sich an Dr. Josef *****, dem sie schon eine andere Wohnung im selben Hause verkauft hatte. Nachdem dieser der Klägerin die Verkaufsabsicht mitgeteilt hatte, kam es zu Gesprächen der Streitteile mit Maria ***** über den Kauf der Wohnung auf Leibrentenbasis. Intern besprachen die Streitteile das Kaufangebot der Maria *****; sie kamen letztlich zu dem Entschluß, es anzunehmen. Damals hatten sie geplant, einander zu heiraten und die Wohnung als Ehewohnung zu benützen. Die Parteien besprachen weiters, daß sie die monatliche Leibrente und sämtliche sonstigen Kosten der Wohnung, insbesondere auch die Kosten der damals schon absehbaren Sanierungsarbeiten, je zur Hälfte tragen wollten. Da es für die Parteien wesentlich war, daß diese Wohnung mit einem Gartenanteil verbunden sei, setzte sich der Beklagte mit den zuständigen Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck und den Miteigentümern des Hauses in Verbindung. Er konnte schließlich eine Neuparifizierung dahin erreichen, daß zu der ihnen angebotenen Wohnung noch ein Gartenanteil hinzukam. Auf Ersuchen der Klägerin verfaßte sodann der Rechtsanwalt Dr. Heinz ***** nach Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter der Maria ***** einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zwischen Maria ***** als Verkäuferin und der Klägerin als Käuferin über die entsprechenden Liegenschaftsanteile samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 6. Punkt IV des Vertrages lautet:Zwischen den Parteien bestand seit 1981 eine Lebensgemeinschaft. Anfangs bewohnten sie eine Mietwohnung in Rinn, wobei sie den Mietzins und die sonstigen Aufwendungen für die Wohnung je zur Hälfte tragen. Im Jahre 1983 faßte Maria ***** den Entschluß, eine Eigentumswohnung im Haus, Innsbruck, *****Straße 7, zu verkaufen. Sie wandte sich an Dr. Josef *****, dem sie schon eine andere Wohnung im selben Hause verkauft hatte. Nachdem dieser der Klägerin die Verkaufsabsicht mitgeteilt hatte, kam es zu Gesprächen der Streitteile mit Maria ***** über den Kauf der Wohnung auf Leibrentenbasis. Intern besprachen die Streitteile das Kaufangebot der Maria *****; sie kamen letztlich zu dem Entschluß, es anzunehmen. Damals hatten sie geplant, einander zu heiraten und die Wohnung als Ehewohnung zu benützen. Die Parteien besprachen weiters, daß sie die monatliche Leibrente und sämtliche sonstigen Kosten der Wohnung, insbesondere auch die Kosten der damals schon absehbaren Sanierungsarbeiten, je zur Hälfte tragen wollten. Da es für die Parteien wesentlich war, daß diese Wohnung mit einem Gartenanteil verbunden sei, setzte sich der Beklagte mit den zuständigen Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck und den Miteigentümern des Hauses in Verbindung. Er konnte schließlich eine Neuparifizierung dahin erreichen, daß zu der ihnen angebotenen Wohnung noch ein Gartenanteil hinzukam. Auf Ersuchen der Klägerin verfaßte sodann der Rechtsanwalt Dr. Heinz ***** nach Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter der Maria ***** einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zwischen Maria ***** als Verkäuferin und der Klägerin als Käuferin über die entsprechenden Liegenschaftsanteile samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 6. Punkt römisch vier des Vertrages lautet:
"Der vereinbarte und angemessene Kaufpreis für die an Fräulein Beatrix ***** verkauften 165/905 Anteile (Wohnung Top 6) beträgt S 300.000,- (in Worten ......) zuzüglich einer Leibrente von monatlich S 8.500,-, wertgesichert, ab 1. Dezember 1983, beschränkt auf die Lebensdauer der Verkäuferin und höchstpersönlich für diese.
Der Barbeitrag von S 300.000,- ist bei Unterfertigung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Die monatliche Leibrente a S 8.000,- ist ab 1. Dezember 1983 an die Verkäuferin zu entrichten und jeweils bis spätestens 5. eine jeden Monats auf ein von der Verkäuferin zu benennendes Konto durch die Käuferin zu bezahlen. ..."
Punkt VIII lautet:Punkt römisch acht lautet:
"Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsteilen und räumen sich diese gegenseitig das Recht ein, den kaufgegenständlichen Teil des Dachbodens (57,83 m2) auf eigene Kosten, im Rahmen der baulichen Möglichkeiten und Bauvorschriften auszubauen.
Alle mit einem zukünftigen Ausbau des Hauses *****Straße 7 zusammenhängenden Kosten und Auslagen aller Art, hat der Bauführer bzw. derjenige zu tragen, in dessen Interesse die Bauarbeiten durchgeführt werden, wobei dieser für einen einwandfreien Bauzustand inklusive des Dachstuhles samt Eindeckung nach Beendigung der Ausbauarbeiten haftet.".
Diesen mit 2. 12. 1983 datierten Kaufvertrag unterschrieben beide Vertragsteile. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. 2. 1984, TZ. 2100/84, wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentumes der Klägerin an dem Liegenschaftsanteil samt Wohnungseigentum bewilligt. Damals standen der Klägerin Barmittel in der Höhe von rund S 300.000,-
und dem Beklagten Barmittel in der Höhe von rund S 100.000,- zur Verfügung. Die Klägerin leistete den im Vertrag festgelegten Kaufpreisteil von S 300.000,- aus eigenen Mitteln. Sie und ihre Mutter trugen auch teilweise die Nebenkosten; teilweise beglich sie der Beklagte aus seinen Barmitteln.
Unmittelbar nach dem Beziehen der Wohnung errichteten die Streitteile ein gemeinsames Konto. Zunächst zahlten beide monatlich je S 10.000,- auf dieses Konto ein; als Maria ***** nach rund sechs Monaten verstarb und damit die Leibrentenverpflichtung wegfiel, verringerten sie den monatlichen Einzahlungsbetrag auf je S 7.000,-. Aus diesem gemeinsamen Konto berichtigten die Streitteile in der Folge die gesamten für die Wohnung anfallenden Kosten; teilweise verwendeten sie die Beträge auch für sonstige Dinge des täglichen Lebens. Die anfänglich in der Wohnung angefallenen Arbeiten erledigten sie teilweise in Eigenregie, teilweise beglichen sie die dadurch entstandenen Kosten aus dem gemeinsamen Konto. Auf Vermittlung des Beklagten kam es 1985 zur Aufnahme eines Altbausanierungskredites in der Höhe von S 300.000,-. Als Kreditnehmerin trat die Klägerin als die grundbücherliche Eigentümerin auf. Sie trug die Rückzahlungsraten ursprünglich allein; seit etwa November 1987 wurden die monatlichen Rückzahlungsraten vom gemeinsamen Konto der Streitteile abgebucht. Wenn Sanierungsarbeiten in der Wohnung durchzuführen waren, besprachen die Parteien gemeinsam die Arbeiten, die dann der Beklagte oder die Klägerin in Auftrag gaben. Sie planten auch gemeinsam den Kücheneinbau; Kosten in der Höhe von S 140.000,- trug letztlich die Klägerin. Da der Altbausanierungskredit auf den Namen der Klägerin lautete, wurden alle Angebote auf ihren Namen ausgestellt.
Schon beim Ankauf der Wohnung hatten die Streitteile vereinbart, daß sie den Dachboden ausbauen würden, wenn die finanziellen Mittel vorhanden wären. Auf Grund dieses Planes hatten sie im Jahr 1987 ein gemeinsames Sparbuch angelegt, auf das die Klägerin monatlich S 3.000,- und der Beklagte monatlich S 4.000,-
einzahlten.
Seit etwa Mitte des Jahres 1988 ist die Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen aufgehoben. Anfang 1989 stellte die Klägerin ihre Zahlungen auf das gemeinsame Konto ein. Der Beklagte zahlte weiter auf dieses Konto und verwendete die darauf befindlichen Beträge auch für Wohnungszwecke. Derzeit benützen beide Parteien die Wohnung.
Am 28. 7. 1989 richtete die Klägerin an den Beklagten folgendes Schreiben:
"Auf Grund reichlicher Überlegungen bin ich zu dem Entschluß gekommen, daß wir uns nun auch räumlich trennen sollten, zumal wir unsere Lebensgemeinschaft bereits vor einem Jahr beendet haben.
Das heißt: ich bitte Dich aus meiner Wohnung bis spätestens 31. 8. 1989 auszuziehen.
Ich möchte dir zu bedenken geben, daß Du keinerlei Rechtstitel hast.
Über mögliche Entschädigungen hoffe ich eine Einigung mit Dir zu erzielen. ..."
Mit Schreiben vom 22. 7. 1989 lehnte der Beklagte das Ansinnen der Klägerin ab und wies darauf hin, daß es sich bei der Eigentumswohnung um eine gemeinsame Wohnung der Streitteile handle.
Der Beklagte hatte im Haus Innsbruck, *****Straße 7, die Hausverwaltung inne. Da er sie nicht mehr weiterführen wollte, sandte er im Dezember 1989 den Miteigentümern der Liegenschaft folgendes Schreiben:
"Nachdem Frau ***** beim BG Innsbruck Räumungsklage gegen mich erhoben hat (und ich infolgedessen auch ausziehen muß), werden Sie verstehen, daß ich zum Jahreswechsel die Hausverwaltungstätigkeit zurücklege. ..."
Der Beklagte hatte nie die Absicht, aus der Wohnung tatsächlich auszuziehen; in dem angeführten Schreiben behauptete er das nur, weil er die Hausverwaltung abgeben wollte.
Mit Versicherungspolizze vom 2. 4. 1984 hatte der Beklagte über die Wohnung eine Haushaltsversicherung für den Zeitraum vom 10. 6. 1983 bis 10. 6. 1993 abgeschlossen.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte die Wohnung ohne jeden Rechtstitel weiterhin benütze und nicht bereit sei, sie freiwillig zu räumen, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Wohnung zu räumen und von den in seinem Eigentum stehenden Gegenständen geräumt zu übergeben.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Beide Streitteile hätten gleiche Rechte an der Wohnung. Sie hätten auf Grund ihrer Lebensgemeinschaft im Jahre 1983 beschlossen, ihre Arbeitskraft und ihre finanziellen Mittel zu vereinigen, um die Wohnung zu kaufen. Dabei sei den Parteien von vornherein klar gewesen, daß die Wohnung beiden zu gleichen Teilen gehören sollte. Beide hätten auch im gleichen Umfang zum Erwerb und zur Sanierung der Wohnung beigetragen. Sie hätten damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet, welche noch nicht aufgelöst sei.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Zwischen den Streitteilen sei unzweifelhaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (§ 1175 ABGB) zustande gekommen, weil sie den Kauf der Wohnung gemeinsam besprochen hätten, die Wohnung als spätere Ehewohnung verwenden wollten sowie ihre damaligen finanziellen Mittel für den Kauf und den Betrieb der Wohnung verwendet und vereinbart hätten, daß sie sämtliche Kosten der Wohnung gemeinsam tragen würden. Im Hinblick auf diesen schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag sei das Räumungsbegehren unberechtigt. Da eine Auseinandersetzung des Gesellschaftsverhältnisses bisher noch nicht vorgenommen worden und somit eine Beendigung der auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Rechtsgemeinschaft nicht eingetreten sei, könne von einer titellosen Benützung der Wohnung durch den Beklagten nicht gesprochen werden.Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Zwischen den Streitteilen sei unzweifelhaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (Paragraph 1175, ABGB) zustande gekommen, weil sie den Kauf der Wohnung gemeinsam besprochen hätten, die Wohnung als spätere Ehewohnung verwenden wollten sowie ihre damaligen finanziellen Mittel für den Kauf und den Betrieb der Wohnung verwendet und vereinbart hätten, daß sie sämtliche Kosten der Wohnung gemeinsam tragen würden. Im Hinblick auf diesen schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag sei das Räumungsbegehren unberechtigt. Da eine Auseinandersetzung des Gesellschaftsverhältnisses bisher noch nicht vorgenommen worden und somit eine Beendigung der auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Rechtsgemeinschaft nicht eingetreten sei, könne von einer titellosen Benützung der Wohnung durch den Beklagten nicht gesprochen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die Revision zulässig sei. Ein Gesellschaftsvertrag - besonders über eine sogenannte Innengesellschaft - könne auch stillschweigend abgeschlossen werden; dabei müßten die Voraussetzungen des § 863 ABGB erfüllt sein. Das sei hier auf Grund der getroffenen Feststellungen zu bejahen. Da beide Parteien nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Schaffung einer Wohnung samt Einrichtung gemeinsam beigetragen hätten, ihre Absicht dabei dahin gegangen sei, darin gemeinsam zu wohnen, und sie alle für die Erhaltung und Nutzung der Wohnung erforderlichen Regelungen einvernehmlich getroffen hätten, könne darin wegen der Gemeinschaftlichkeit des Zwecks die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zweck des Erwerbes und der Nutzung der Wohnung liegen. Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses sei zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zwecks. Richte sich aber die Absicht der Streitteile auf die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zweck des Erwerbs und der Nutzung einer Wohnung, dann stehe dem Lebensgefährten unabhängig von der Lebensgemeinschaft ein Rechtstitel auf Benützung zu. Ein solcher Gesellschaftsvertrag stehe einem Räumungsbegehren entgegen, sofern eine Vermögensauseinandersetzung - wie hier - noch nicht erfolgt sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die Revision zulässig sei. Ein Gesellschaftsvertrag - besonders über eine sogenannte Innengesellschaft - könne auch stillschweigend abgeschlossen werden; dabei müßten die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB erfüllt sein. Das sei hier auf Grund der getroffenen Feststellungen zu bejahen. Da beide Parteien nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Schaffung einer Wohnung samt Einrichtung gemeinsam beigetragen hätten, ihre Absicht dabei dahin gegangen sei, darin gemeinsam zu wohnen, und sie alle für die Erhaltung und Nutzung der Wohnung erforderlichen Regelungen einvernehmlich getroffen hätten, könne darin wegen der Gemeinschaftlichkeit des Zwecks die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zweck des Erwerbes und der Nutzung der Wohnung liegen. Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses sei zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zwecks. Richte sich aber die Absicht der Streitteile auf die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zweck des Erwerbs und der Nutzung einer Wohnung, dann stehe dem Lebensgefährten unabhängig von der Lebensgemeinschaft ein Rechtstitel auf Benützung zu. Ein solcher Gesellschaftsvertrag stehe einem Räumungsbegehren entgegen, sofern eine Vermögensauseinandersetzung - wie hier - noch nicht erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.