Der dagegen von den Beklagten erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.Der dagegen von den Beklagten erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 224 Abs 2 ZPO kann der Vorsitzende des Senats oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, andere als die im § 224 Abs 1 ZPO genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert; der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufenden, wenn er jedoch außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Mit dieser durch die ZVN 1983 neu gefaßten Bestimmung ist § 224 Abs 2 ZPO nur so weit geändert worden, als eine Rechtssache nur mehr auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklärt werden darf und sich die Wirkung des Ausspruches nicht mehr - wie früher - auf die gesamte Verfahrensdauer sondern nur mehr auf die laufenden oder, sofern der Beschluß außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wurde, auf die nächsten Gerichtsferien erstreckt.Gemäß Paragraph 224, Absatz 2, ZPO kann der Vorsitzende des Senats oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, andere als die im Paragraph 224, Absatz eins, ZPO genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert; der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufenden, wenn er jedoch außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Mit dieser durch die ZVN 1983 neu gefaßten Bestimmung ist Paragraph 224, Absatz 2, ZPO nur so weit geändert worden, als eine Rechtssache nur mehr auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklärt werden darf und sich die Wirkung des Ausspruches nicht mehr - wie früher - auf die gesamte Verfahrensdauer sondern nur mehr auf die laufenden oder, sofern der Beschluß außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wurde, auf die nächsten Gerichtsferien erstreckt.
Die von diesen Änderungen nicht betroffene frühere Rechtsprechung zu § 224 Abs 2 ZPO ist daher weiterhin anzuwenden. Es bedarf somit nach wie vor eines förmlichen Beschlusses, der, falls er außerhalb von Tagsatzungen gefaßt wurde, den Parteien trotz seiner Unanfechtbarkeit zuzustellen ist und ihnen gegenüber erst mit der Zustellung wirksam wird. Ein solcher Beschluß kann auch auf der Ladung zu einer Tagsatzung bekanntgegeben werden (JBl 1956, 319; SZ 36/7; SZ 39/221; 3 Ob 624/79 ua; Fasching II 1024). Voraussetzung für eine Anordnung nach § 224 Abs 2 ZPO in einer Rechtssache ist zwar auch, daß es ihre Dringlichkeit erfordert; einer Begründung dieser Anordnung bedarf es aber nicht (SZ 36/7; 2 Ob 624/79).Die von diesen Änderungen nicht betroffene frühere Rechtsprechung zu Paragraph 224, Absatz 2, ZPO ist daher weiterhin anzuwenden. Es bedarf somit nach wie vor eines förmlichen Beschlusses, der, falls er außerhalb von Tagsatzungen gefaßt wurde, den Parteien trotz seiner Unanfechtbarkeit zuzustellen ist und ihnen gegenüber erst mit der Zustellung wirksam wird. Ein solcher Beschluß kann auch auf der Ladung zu einer Tagsatzung bekanntgegeben werden (JBl 1956, 319; SZ 36/7; SZ 39/221; 3 Ob 624/79 ua; Fasching römisch zwei 1024). Voraussetzung für eine Anordnung nach Paragraph 224, Absatz 2, ZPO in einer Rechtssache ist zwar auch, daß es ihre Dringlichkeit erfordert; einer Begründung dieser Anordnung bedarf es aber nicht (SZ 36/7; 2 Ob 624/79).
Die Unanfechtbarkeit eines gemäß § 224 Abs 2 ZPO gefaßten Beschlusses hat zur Folge, daß dieser auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wirksam ist. Die Parteien können einer gesetzwidrigen Erklärung zur Ferialsache demnach nur durch einen Antrag auf Erstreckung der in den Gerichtsferien anberaumten Tagsatzung entgegentreten und darin allenfalls auf die Gesetzwidrigkeit des Vorgehens hinweisen und eine die Erstreckung abweisende Entscheidung im Rahmen des § 141 ZPO mit Rekurs bekämpfen (Fasching, LB2 Rz 617). Die Beklagten haben nach der Zustellung der Ladung, die den Beisatz über die Erklärung der Rechtssache zur Ferialsache enthielt, um die Verlegung der Tagsatzung auf einen Zeitpunkt außerhalb der Gerichtsferien ersucht. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben. Mit der Verlegung der in den Gerichtsferien angeordneten Tagsatzung auf einen vor den Gerichtsferien liegenden Termin wurde aber die durch die Zustellung wirksam gewordene Erklärung der Sache zur Ferialsache nicht hinfällig. Der Beschluß hat daher seine Wirksamkeit für die Gerichtsferien im Sommer 1995 nicht verloren. Daher wurde die Berufungsfrist durch die Gerichtsferien auch nicht unterbrochen.Die Unanfechtbarkeit eines gemäß Paragraph 224, Absatz 2, ZPO gefaßten Beschlusses hat zur Folge, daß dieser auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wirksam ist. Die Parteien können einer gesetzwidrigen Erklärung zur Ferialsache demnach nur durch einen Antrag auf Erstreckung der in den Gerichtsferien anberaumten Tagsatzung entgegentreten und darin allenfalls auf die Gesetzwidrigkeit des Vorgehens hinweisen und eine die Erstreckung abweisende Entscheidung im Rahmen des Paragraph 141, ZPO mit Rekurs bekämpfen (Fasching, LB2 Rz 617). Die Beklagten haben nach der Zustellung der Ladung, die den Beisatz über die Erklärung der Rechtssache zur Ferialsache enthielt, um die Verlegung der Tagsatzung auf einen Zeitpunkt außerhalb der Gerichtsferien ersucht. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben. Mit der Verlegung der in den Gerichtsferien angeordneten Tagsatzung auf einen vor den Gerichtsferien liegenden Termin wurde aber die durch die Zustellung wirksam gewordene Erklärung der Sache zur Ferialsache nicht hinfällig. Der Beschluß hat daher seine Wirksamkeit für die Gerichtsferien im Sommer 1995 nicht verloren. Daher wurde die Berufungsfrist durch die Gerichtsferien auch nicht unterbrochen.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die erst 31 Tage nach der Zustellung des Urteils des Erstgerichts zur Post gegebene Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.