Die Revision ist nicht begründet.
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Beklagte aus, dass den Untergerichten der Inhalt der Akten 22 Cg 25/59 und 22 Cg 275/59 des Landesgerichtes Klagenfurt gerichtsbekannt gewesen sei und dass bei Verwertung des Inhaltes dieser Akten der Vertrag zwischen V***** und dem Beklagten nicht als Vorvertrag, sondern als Hauptvertrag zu beurteilen gewesen wäre. V***** habe daher das Unternehmen des Beklagten erworben. Auf diese Ausführungen, die zum Teil in erster Instanz versäumtes Beweisanerbieten nachholen wollen, zum Teil versuchen, die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen, muss nicht eingegangen werden. Selbst wenn V***** tatsächlich das Unternehmen des Beklagten bereits übernommen hätte, würde daraus noch nicht folgen, dass der Kläger den Beklagten für die gegenständlichen Forderungen nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Nach § 1409 ABGB haftet der Übernehmer eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers für die zum Unternehmen gehörigen Schulden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen. Die vom Beklagten behauptete Geschäftsübernahme bewirkt daher niemals für sich allein die Entlassung des Beklagten aus der Haftung für die Geschäftsschulden. Eine solche Befreiung des Veräußerers tritt vielmehr nur ein, wenn der Gläubiger dieser Befreiung zustimmt (§ 1405 ABGB). Eine ausdrückliche Entlassung des Beklagten aus der Haftung für die eingeklagte Forderung wurde nicht behauptet. Der Beklagte hat lediglich behauptet (S 8), "dass der Kläger der Schuldübernahme durch den Ersteher zumindest konkludent zugestimmt habe". Abgesehen davon, dass also nicht einmal behauptet wurde, dass es sich um eine privative Schuldübernahme im Sinne des § 1405 ABGB gehandelt habe, wurden keinerlei Handlungen des Klägers und keinerlei Tatsachen angeführt, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an einer solchen Entlassung des Beklagten aus der Haftung zu zweifeln, übriglassen (§ 863 ABGB).Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Beklagte aus, dass den Untergerichten der Inhalt der Akten 22 Cg 25/59 und 22 Cg 275/59 des Landesgerichtes Klagenfurt gerichtsbekannt gewesen sei und dass bei Verwertung des Inhaltes dieser Akten der Vertrag zwischen V***** und dem Beklagten nicht als Vorvertrag, sondern als Hauptvertrag zu beurteilen gewesen wäre. V***** habe daher das Unternehmen des Beklagten erworben. Auf diese Ausführungen, die zum Teil in erster Instanz versäumtes Beweisanerbieten nachholen wollen, zum Teil versuchen, die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen, muss nicht eingegangen werden. Selbst wenn V***** tatsächlich das Unternehmen des Beklagten bereits übernommen hätte, würde daraus noch nicht folgen, dass der Kläger den Beklagten für die gegenständlichen Forderungen nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Nach Paragraph 1409, ABGB haftet der Übernehmer eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers für die zum Unternehmen gehörigen Schulden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen. Die vom Beklagten behauptete Geschäftsübernahme bewirkt daher niemals für sich allein die Entlassung des Beklagten aus der Haftung für die Geschäftsschulden. Eine solche Befreiung des Veräußerers tritt vielmehr nur ein, wenn der Gläubiger dieser Befreiung zustimmt (Paragraph 1405, ABGB). Eine ausdrückliche Entlassung des Beklagten aus der Haftung für die eingeklagte Forderung wurde nicht behauptet. Der Beklagte hat lediglich behauptet (S 8), "dass der Kläger der Schuldübernahme durch den Ersteher zumindest konkludent zugestimmt habe". Abgesehen davon, dass also nicht einmal behauptet wurde, dass es sich um eine privative Schuldübernahme im Sinne des Paragraph 1405, ABGB gehandelt habe, wurden keinerlei Handlungen des Klägers und keinerlei Tatsachen angeführt, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an einer solchen Entlassung des Beklagten aus der Haftung zu zweifeln, übriglassen (Paragraph 863, ABGB).
Wieso bei dieser Sach- und Rechtslage missbräuchliche Rechtsausübung auf Seite des Klägers vorliegen sollte, ist in der Revision nicht näher ausgeführt und auch nicht verständlich.
Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.