Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin, die Mutter und Vormünderin des mj. Robert S***, beantragte am 25. Oktober 1983, den vom unehelichen Vater Slavan B*** zu leistenden Unterhalt von S 500,-- monatlich auf S 2.000,-- monatlich zu erhöhen. Mit Beschluß vom 16. Februar 1984 wurden dem Kind für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1986 Unterhaltsvorschüsse von S 500,-- monatlich gewährt und dieser Beschluß dem Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, am 22. Februar 1984 zugestellt. Dieses Amt erklärte hierauf mit Schreiben vom 28. Februar 1984, dem Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter "beizutreten".
Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag (ab 1. Jänner 1985) statt. Das Rekursgericht wies über Rekurs des Vaters den Erhöhungsantrag mit Beschluß vom 1. Oktober 1986 mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Die Unterhaltsvorschüsse in Höhe von S 500,-- monatlich wurden dem Kind mit Beschluß vom 8. September 1986 für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989 weitergewährt und diese Entscheidung am 11. September 1986 dem Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, zugestellt.
Die Mutter erhob gegen die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages Revisionsrekurs, dem der Magistrat Graz wiederum "beitrat". Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig zurück, weil er sich nur gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche richte.Die Mutter erhob gegen die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages Revisionsrekurs, dem der Magistrat Graz wiederum "beitrat". Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG als unzulässig zurück, weil er sich nur gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche richte.
Der Magistrat Graz erklärte, dem gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Mutter nicht beizutreten. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter mit der Begründung zurück, daß der Magistrat Graz mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem dem Kind Vorschüsse gewährt wurden, gemäß § 9 Abs 2 UVG von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geworden sei. Daher sei nur mehr der besondere Sachwalter, nicht aber die Mutter legitimiert, das Kind bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu vertreten, so daß ihr die Rekurslegitimation fehle.Der Magistrat Graz erklärte, dem gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Mutter nicht beizutreten. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter mit der Begründung zurück, daß der Magistrat Graz mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem dem Kind Vorschüsse gewährt wurden, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geworden sei. Daher sei nur mehr der besondere Sachwalter, nicht aber die Mutter legitimiert, das Kind bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu vertreten, so daß ihr die Rekurslegitimation fehle.