Die Revision ist berechtigt.
Mit Recht verweist die Beklagte darauf, daß für den vorliegenden Streitfall nicht maßgebend ist, ob der Erhaltungsbeitrag gemäß § 45 MRG dem Mietzins im Sinne des Mietrechtsgesetzes zuzuordnen oder als Leistung besonderer Art einzustufen ist; dem kommt für die Auslegung des Rechtsgeschäftes, auf das sich die Beklagte beruft, keine Bedeutung zu. Die den beiden grundbücherlichen Eintragungen (LNR 1 a und 1 b im Lastenblatt der EZ 563 KG St. Leonhard) zugrunde liegenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen entsprangen offenbar der Absicht, die dort erwähnten Wohnungsmieter von einer Erhöhung der für die Benützung der Wohnung zu erbringenden Gegenleistung zu befreien. Ob diese Gegenleistung Mietzins oder - auf Grund gesetzlicher Änderungen - in anderer Weise bezeichnet wird, ist völlig unerheblich. Der Erhaltungsbeitrag ist aber vom Mieter ebenso zu entrichten wie der Mietzins im Sinne des § 15 MRG. § 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungs- (und Verbesserungs)beiträge - abgesehen von den in den vorangehenden Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzinsen gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher, wie schon der Erstrichter zutreffend aussgeführt hat, die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen; sie bildet insbesondere den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB. Die Erhaltungsbeiträge gehen gleich den Mietzinsen in das Eigentum des Vermieters über. Daß sie der Vermieter dann, wenn er sie innerhalb der Frist von 10 Jahren nicht zur Finanzierung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verwendet hat, dem Mieter zurückzuerstatten hat (§ 45 Abs 7 MRG), macht im vorliegenden Zusammenhang keinen wesentlichen Unterschied zu dem Mietzins im engeren Sinn. Ein Verzicht auf die Erhöhung des Mietzinses hindert demnach auch die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages.Mit Recht verweist die Beklagte darauf, daß für den vorliegenden Streitfall nicht maßgebend ist, ob der Erhaltungsbeitrag gemäß Paragraph 45, MRG dem Mietzins im Sinne des Mietrechtsgesetzes zuzuordnen oder als Leistung besonderer Art einzustufen ist; dem kommt für die Auslegung des Rechtsgeschäftes, auf das sich die Beklagte beruft, keine Bedeutung zu. Die den beiden grundbücherlichen Eintragungen (LNR 1 a und 1 b im Lastenblatt der EZ 563 KG St. Leonhard) zugrunde liegenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen entsprangen offenbar der Absicht, die dort erwähnten Wohnungsmieter von einer Erhöhung der für die Benützung der Wohnung zu erbringenden Gegenleistung zu befreien. Ob diese Gegenleistung Mietzins oder - auf Grund gesetzlicher Änderungen - in anderer Weise bezeichnet wird, ist völlig unerheblich. Der Erhaltungsbeitrag ist aber vom Mieter ebenso zu entrichten wie der Mietzins im Sinne des Paragraph 15, MRG. Paragraph 45, Absatz 9, MRG stellt die Erhaltungs- (und Verbesserungs)beiträge - abgesehen von den in den vorangehenden Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzinsen gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher, wie schon der Erstrichter zutreffend aussgeführt hat, die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen; sie bildet insbesondere den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG und einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB. Die Erhaltungsbeiträge gehen gleich den Mietzinsen in das Eigentum des Vermieters über. Daß sie der Vermieter dann, wenn er sie innerhalb der Frist von 10 Jahren nicht zur Finanzierung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verwendet hat, dem Mieter zurückzuerstatten hat (Paragraph 45, Absatz 7, MRG), macht im vorliegenden Zusammenhang keinen wesentlichen Unterschied zu dem Mietzins im engeren Sinn. Ein Verzicht auf die Erhöhung des Mietzinses hindert demnach auch die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages.
Daraus folgt aber noch nicht die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens. Sie ergibt sich - entgegen den Berufungsausführungen - auch nicht daraus, daß der Kläger, der schon 1982 Erhaltungsbeiträge eingefordert hatte, erst Ende 1987 die Klage eingebracht hat. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 1486 Z 4 ABGB) war für die eingeklagten Beträge noch nicht abgelaufen. In dem längeren Zuwarten mit der Klageerhebung kann auch kein schlüssiger Verzicht des Klägers auf die Forderung erblickt werden. Die bloße Untätigkeit eines Gläubigers bedeutet nämlich in der Regel keinen stillschweigenden Verzicht (MietSlg 29.121 ua); ein solcher darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt war (SZ 53/35 uva). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Einen Rechtsverlust durch "Verschweigung" kennt die österreichische Rechtsordnung nur in bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (Koziol-Welser8 I 175).Daraus folgt aber noch nicht die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens. Sie ergibt sich - entgegen den Berufungsausführungen - auch nicht daraus, daß der Kläger, der schon 1982 Erhaltungsbeiträge eingefordert hatte, erst Ende 1987 die Klage eingebracht hat. Die dreijährige Verjährungsfrist (Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB) war für die eingeklagten Beträge noch nicht abgelaufen. In dem längeren Zuwarten mit der Klageerhebung kann auch kein schlüssiger Verzicht des Klägers auf die Forderung erblickt werden. Die bloße Untätigkeit eines Gläubigers bedeutet nämlich in der Regel keinen stillschweigenden Verzicht (MietSlg 29.121 ua); ein solcher darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt war (SZ 53/35 uva). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Einen Rechtsverlust durch "Verschweigung" kennt die österreichische Rechtsordnung nur in bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (Koziol-Welser8 römisch eins 175).
Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen kann, daß ihr gegenüber auf die Erhöhung von Mietzinsen verzichtet worden sei. Sie hat sich auf eine "grundbücherlich einverleibte Vereinbarung" gestützt. Bei den von ihr gleichzeitig wörtlich wiedergegebenen grundbücherlichen Eintragungen unter LNR 1 und 2 handelt es sich jedoch nicht um Einverleibungen (§ 8 Z 1 GBG), deren Gegenstand nur dingliche Rechte und Lasten, das Wieder- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht (§ 9 GBG) und das Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 11 Abs 2 AllGAG) sein können, sondern um bloße Anmerkungen (§ 8 Z 3 GBG). Grundbücherliche Anmerkungen können aber - wirksam - nur zur Ersichtlichmachung bestimmter persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a GBG) und zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften eines Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen (§ 20 lit b GBG) erfolgen. Die Anmerkung einer letztwilligen Anordnung oder eines Erbübereinkommens, wonach der Liegenschaftseigentümer bestimmte Mieter nicht "im Mietzins steigern" dürfe, ist weder im Grundbuchsgesetz noch in einem anderen Gesetz vorgesehen und daher unzulässig. Kann aber der Inhalt einer Eintragung nach dem Gesetz gar nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein, dann ist diese nach § 130 Satz 1 GBG von Amts wegen zu löschen. Solche grundbuchswidrigen Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und ziehen auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen DrittenZu prüfen bleibt jedoch, ob sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen kann, daß ihr gegenüber auf die Erhöhung von Mietzinsen verzichtet worden sei. Sie hat sich auf eine "grundbücherlich einverleibte Vereinbarung" gestützt. Bei den von ihr gleichzeitig wörtlich wiedergegebenen grundbücherlichen Eintragungen unter LNR 1 und 2 handelt es sich jedoch nicht um Einverleibungen (Paragraph 8, Ziffer eins, GBG), deren Gegenstand nur dingliche Rechte und Lasten, das Wieder- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht (Paragraph 9, GBG) und das Veräußerungs- und Belastungsverbot (Paragraph 11, Absatz 2, AllGAG) sein können, sondern um bloße Anmerkungen (Paragraph 8, Ziffer 3, GBG). Grundbücherliche Anmerkungen können aber - wirksam - nur zur Ersichtlichmachung bestimmter persönlicher Verhältnisse (Paragraph 20, Litera a, GBG) und zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften eines Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen (Paragraph 20, Litera b, GBG) erfolgen. Die Anmerkung einer letztwilligen Anordnung oder eines Erbübereinkommens, wonach der Liegenschaftseigentümer bestimmte Mieter nicht "im Mietzins steigern" dürfe, ist weder im Grundbuchsgesetz noch in einem anderen Gesetz vorgesehen und daher unzulässig. Kann aber der Inhalt einer Eintragung nach dem Gesetz gar nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein, dann ist diese nach Paragraph 130, Satz 1 GBG von Amts wegen zu löschen. Solche grundbuchswidrigen Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und ziehen auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten
gegenüber - Rechtswirkungen nach sich (SZ 45/26; NZ 1981, 25; NZ 1982, 188 ua). Die Beklagte kann demnach keine dingliche Wirkung der beiden Anmerkungen zu ihren Gunsten ins Treffen führen. Daß der Kläger das Bestehen einer "grundbücherlich einverleibten" Vereinbarung außer Streit gestellt hat (S. 18 und 25), ist ohne rechtliche Bedeutung, weil er damit nicht zugestanden hat, daß er an einen Verzicht auf Mietzinserhöhung gebunden sei.
Damit ist aber die Sache nicht spruchreif: Die Beklagte hat sich auf Grund ihrer - unzutreffenden - Rechtsauffassung darauf beschränkt, die fehlende Berechtigung des Klägers zur Mietzinserhöhung mit den grundbücherlichen Anmerkungen zu begründen; in erster Instanz hat weder der Kläger noch der Richter auf die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht hingewiesen. Da auch der Erstrichter der Meinung war, daß die genannten grundbücherlichen Anmerkungen dingliche Wirkung entfalteten, hatte er keinen Anlaß zur Erörterung, ob nicht die Beklagte auch noch einen anderen Grund dafür behaupten könnte, daß der Kläger an die aus dem Grundbuch ersichtliche Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers Karl W*** und seiner (Gesamt-)Rechtsnachfolger, die Beklagte nicht "im Mietzins zu steigern", gebunden ist.
Da somit erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden, mußte der Revision Folge gegeben und mit einer Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen vorgegangen werden, weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs 1 ZPO). Sollte die Beklagte nach Erörterung der Sache (§ 182 ZPO) ein schlüssiges Vorbringen erstatten, aus dem sich eine Bindung des Klägers an den Verzicht auf Erhöhung des Mietzinses ergibt, dann wird der Erstrichter - im Bestreitungsfall - die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.Da somit erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden, mußte der Revision Folge gegeben und mit einer Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen vorgegangen werden, weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Sollte die Beklagte nach Erörterung der Sache (Paragraph 182, ZPO) ein schlüssiges Vorbringen erstatten, aus dem sich eine Bindung des Klägers an den Verzicht auf Erhöhung des Mietzinses ergibt, dann wird der Erstrichter - im Bestreitungsfall - die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.