Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber meint offensichtlich, daß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig sei, weil die Entscheidung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle abhänge. Dabei übersieht er jedoch - ganz abgesehen von dem dann fehlenden Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG neu -, daß die neuen Rechtsmittelvorschriften gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 erst anzuwenden sind, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt. Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher im Hinblick auf die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vom 22. Dezember 1989 noch nach § 16 AußStrG alt zu beurteilen; danach ist der Vater aber auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Solche Gründe werden aber von ihm weder ausdrücklich noch dem Inhalt nach geltend gemacht:Der Rechtsmittelwerber meint offensichtlich, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässig sei, weil die Entscheidung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle abhänge. Dabei übersieht er jedoch - ganz abgesehen von dem dann fehlenden Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG neu -, daß die neuen Rechtsmittelvorschriften gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 erst anzuwenden sind, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt. Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher im Hinblick auf die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vom 22. Dezember 1989 noch nach Paragraph 16, AußStrG alt zu beurteilen; danach ist der Vater aber auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Solche Gründe werden aber von ihm weder ausdrücklich noch dem Inhalt nach geltend gemacht:
Die behaupteten angeblich unvollständigen Feststellungen begründen weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit; sie könnten allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirken, welche aber kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG ist (EFSlg 44.639 ua). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich oder mißbräuchlich. Wie die Höhe einer Ausstattung im Einzelfall zu ermitteln ist, ist in den gemäß § 1231 Satz 2 ABGB anzuwendenden Vorschriften der §§ 1220 ff ABGB nicht ausdrücklich geregelt; die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Lösung dieser Rechtsfrage durch das Rekursgericht kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg 47.237, 49.973 f, 52.794, 55.661 ua). Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers bestimmt § 1220 ABGB nur, daß die Eltern "nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben", also gemäß § 140 Abs 1 ABGB "nach ihren Kräften anteilig", den Töchtern oder Söhnen (§ 1231 Satz 2 ABGB) ein Heiratsgut oder eine angemessene Ausstattung (§ 1231 Satz 2 ABGB) zu geben haben. Daraus ergibt sich zwar zweifelsfrei, daß jeder Elternteil nach seinen Lebensverhältnissen angemessen und anteilig zur Ausstattung beizutragen hat, nicht aber, daß der Ausstattungsberechtigte seinen Anspruch ausschließlich gegen beide Eltern gleichzeitig geltend machen oder daß bei getrennter Geltendmachung (vgl. dazu Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1220;Die behaupteten angeblich unvollständigen Feststellungen begründen weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit; sie könnten allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirken, welche aber kein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG ist (EFSlg 44.639 ua). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich oder mißbräuchlich. Wie die Höhe einer Ausstattung im Einzelfall zu ermitteln ist, ist in den gemäß Paragraph 1231, Satz 2 ABGB anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 1220, ff ABGB nicht ausdrücklich geregelt; die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Lösung dieser Rechtsfrage durch das Rekursgericht kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg 47.237, 49.973 f, 52.794, 55.661 ua). Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers bestimmt Paragraph 1220, ABGB nur, daß die Eltern "nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben", also gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB "nach ihren Kräften anteilig", den Töchtern oder Söhnen (Paragraph 1231, Satz 2 ABGB) ein Heiratsgut oder eine angemessene Ausstattung (Paragraph 1231, Satz 2 ABGB) zu geben haben. Daraus ergibt sich zwar zweifelsfrei, daß jeder Elternteil nach seinen Lebensverhältnissen angemessen und anteilig zur Ausstattung beizutragen hat, nicht aber, daß der Ausstattungsberechtigte seinen Anspruch ausschließlich gegen beide Eltern gleichzeitig geltend machen oder daß bei getrennter Geltendmachung vergleiche dazu Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1220,;
Schwimann/Brauneder, ABGB IV/2, § 1221 Rz 7; SZ 53/87 und 110;Schwimann/Brauneder, ABGB IV/2, Paragraph 1221, Rz 7; SZ 53/87 und 110;
EFSlg 46.041 ua) stets auch der Vermögensstand des anderen Elternteils erforscht werden müßte. Daher bezieht sich § 1221 ABGB entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers auch nur auf das zu untersuchende Unvermögen des jeweils konkret in Anspruch genommenen Elternteils.EFSlg 46.041 ua) stets auch der Vermögensstand des anderen Elternteils erforscht werden müßte. Daher bezieht sich Paragraph 1221, ABGB entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers auch nur auf das zu untersuchende Unvermögen des jeweils konkret in Anspruch genommenen Elternteils.
Da somit kein Anfechtungsgrund gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegeben ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da somit kein Anfechtungsgrund gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG gegeben ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.