Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Oberösterreich vom 26.Juni 1975***** wurde der beklagten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zum Bau der Ortskanalisation A***** erteilt.
Mit Schreiben vom 24.März 1983 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr Gemeinderat am 12.Jänner 1983 beschlossen habe, die Liegenschaft im Jahre 1983 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Dieses Schreiben enthielt auch eine vorläufige Berechnung der Kanalgebühren laut Kanalgebührenordnung. Am 29.November 1983 erließ der Bürgermeister der Beklagten ***** einen Bescheid, in welchem er die Klägerin aufforderte, die Liegenschaft A***** samt Wohn- und Betriebsgebäuden (EZ ***** KG A*****) an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und (die) von diesem Bau und den dazugehörigen Grundstücken anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Berufung, daß bisher die Abwässer in einer Senkgrube mit 90 m3 Inhalt gesammelt und auf eigenem Grund ausgebracht worden seien. Mit Bescheid vom 20. Jänner 1984 wies die beklagte Partei (durch ihren Gemeinderat) die Berufung ab. Das Amt der OÖ Landesregierung gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 6.April 1984***** keine Folge.
Nach Genehmigung durch den Gemeinderat der Beklagten vom 4.Juni 1986 unterfertigen die Streitteile am 22.Jänner 1987 eine Vereinbarung über die Höhe der Kanalanschlußgebühr für die Liegenschaft A*****, EZ ***** je KG A***** unter Hinweis auf § 8 der Kanalgebührenordnung der Beklagten vom 9.April 1986, wonach privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen würden. Die Klägerin verpflichtete sich darin unter Berücksichtigung eines 25 %igen Nachlasses zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr von S 698.643,10 einschließlich 10 % Umsatzsteuer. Die Vereinbarung regelte ausschließlich die Kanalanschlußgebühr. Die Klägerin hat diesen Betrag - in Raten - zur Gänze gezahlt.Nach Genehmigung durch den Gemeinderat der Beklagten vom 4.Juni 1986 unterfertigen die Streitteile am 22.Jänner 1987 eine Vereinbarung über die Höhe der Kanalanschlußgebühr für die Liegenschaft A*****, EZ ***** je KG A***** unter Hinweis auf Paragraph 8, der Kanalgebührenordnung der Beklagten vom 9.April 1986, wonach privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen würden. Die Klägerin verpflichtete sich darin unter Berücksichtigung eines 25 %igen Nachlasses zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr von S 698.643,10 einschließlich 10 % Umsatzsteuer. Die Vereinbarung regelte ausschließlich die Kanalanschlußgebühr. Die Klägerin hat diesen Betrag - in Raten - zur Gänze gezahlt.
Eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage ist eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient. Unter einer Kanalisationsanlage werden alle Anlagen verstanden, die der Ableitung der bei Bauten und den dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) dienen. Bei der Ortskanalisation der Beklagten handelt es sich um ein Mischsystem, bei dem Regen- und Schmutzwasser gemeinsam abgeleitet werden. Nach der ÖNorm B 2503 dienen Regenüberläufe zur Entlastung einer Mischkanalisation, indem sie einen Teil des Mischwassers über eine Überfallschwelle in den Vorfluter (hier: A*****-Bach) leiten.
Vom Grundstück der Klägerin gelangen Abwässer über die verrohrten Gerinne in den Regenüberlauf RÜ 2 und von dort über die Regenentlastung 2 in den A*****-Bach. Diese verrohrten Gerinne wurden vor der Regulierung des A*****-Baches im Jahre 1976 errichtet.
In der Verhandlungsniederschrift des Amtes der OÖ Landesregierung vom 24. Juni 1974 zur wasserrechtlichen Bewilligung der Ortskanalisation A***** wurde angeführt, daß die Abwasserbeseitigung derzeit teilweise durch Sammlung der Abwässer in Senkgruben und Ausfuhr des Senkgrubeninhaltes und zum Teil durch Einleitung verschiedene Kanäle, die in den A*****-Bach oder das Gelände münden, erfolgt. In den Projektunterlagen aus dem Jahre 1973 war das vom Grundstück der Klägerin bis zum A*****-Bach verrohrte Gerinne nicht eingezeichnet. Die Regenwasserentlastung ist ein Teil des Kanalsystems. Der Regenüberlauf und die Einmündung in den Regenüberlauf entsprach den Regeln der Technik, insbesondere der ÖNorm B 2503 vom 1.Dezember 1972.
Der Regenüberlauf RÜ 2 und der Regenentlastungskanal 2 wurden im Zuge der Regulierung des A*****-Baches im Jahre 1976 im Auftrag der Flußbauleitung des Amtes der OÖ Landesregierung errichtet. "Technisch gesehen" war auch das Gerinne der Klägerin im Jahre 1976 an den Regenüberlauf RÜ 2 angeschlossen. Dieser Regenüberlauf und der Regenentlastungskanal 2 sind Entwässerungsanlagen und somit Teil der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage. Die Abwässer aus dem Regenüberlauf RÜ 2 gelangen jedoch nicht in den Kanalstrang 4 des Kanalsystems. Sie werden bei Anfall der kritischen Regenspende über den Regenentlastungskanal 2 in den A*****-Bach eingeleitet.
Zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung über die Kanalgebühren bestand somit ein Anschluß des Grundstückes der Klägerin an den Regenüberlauf.
1986 hatte die Beklagte der Klägerin erklärt, daß diese noch nicht an das Kanalnetz angeschlossen sei. Bei Abschluß der mehrfach erwähnten Vereinbarung waren daher die Gesellschafter der Klägerin der Meinung, daß sie noch nicht an das Kanalnetz angeschlossen seien. Max P***** führte nach dem Abschluß der Vereinbarung eine Untersuchung durch, bei der er in den Schacht gefärbtes Wasser einfließen ließ; dieses Wasser kam dann beim A*****-Bach heraus. Daraus schloß er, daß seine Abwässer über das Gerinne in den Regenüberlauf und von dort über den Strang in den A*****-Bach abfließen.
Die Klägerin begehrt, 1. festzustellen, daß die Vereinbarung vom 22. Jänner 1987 ex tunc aufgehoben sei; 2. die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr S 698.643,10 sA zurückzuzahlen. Bei Abschluß der Vereinbarung über die Kanalanschlußgebühren sei die Klägerin auf Grund von Informationen der Beklagten zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihre Liegenschaften noch nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen seien. In Wahrheit habe der Anschluß schon 1974 bestanden. Die Klägerin sei daher im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung rechtlich nicht verpflichtet gewesen, eine Anschlußgebühr zu entrichten. In Kenntnis der wahren Sachlage hätte sie die Vereinbarung daher nicht abgeschlossen. Sie fechte sie deshalb wegen Irrtums an.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung sei die Liegenschaft der Klägerin noch nicht an das öffentliche Schmutz- und Abwasserkanalnetz angeschlossen gewesen. Die Klägerin habe sich somit nicht in einem Irrtum über wesentliche Tatsachen befunden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei Abschluß der Vereinbarung über die Anschlußgebühren sei die Liegenschft der Klägerin noch nicht an das gemeindeeigene Kanalnetz angeschlossen gewesen; wohl habe ein Anschluß an den Regenüberlauf, nicht jedoch an das örtliche Kanalnetz bestanden. Daß das verrohrte Gerinne der Klägerin an den Regenüberlauf angeschlossen war und in den A*****-Bach entwässert hat, sei nicht entscheidend; maßgeblich sei vielmehr, daß die Beklagte die gemeindeeigene Kanalisationsanlage neu errichtet oder doch erweitert habe und der Anschluß der Liegenschaft der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 29.November 1983 angeordnet worden sei. Beim Abschluß der Vereinbarung der Streitteile sei daher der Anschluß noch nicht vollzogen gewesen, so daß sich die Klägerin in keinem relevanten Irrtum befunden habe; einen solchen habe die Beklagte auch nicht veranlaßt. Außerdem sei der Klägerin schon seit 1974 bekannt gewesen, wie sie ihre Abwässer entsorge, nämlich durch Sammlung in Senkgruben und Ableitung in das Gelände sowie in den A*****-Bach.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Im Berufungsverfahren hätten die Parteien außer Streit gestellt, daß der Regenüberlauf RÜ 2, in den das verrohrte Gerinne mündet, mindestens 50 m von den Gebäuden der Klägerin entfernt ist. Die von den Parteien gewählte Form der Vereinbarung sei durch § 8 der Kanalgebührenordnung der Beklagten vom 9. April 1986 gedeckt. Ein Verordnungsprüfungsverfahren sei schon deshalb nicht einzuleiten, weil die Klägerin den Rechtsgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung nicht geltend gemacht habe. Da sich die Klägerin auf einen Irrtum bezüglich der eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung der Kanalanschlußgebühren berufe, sei zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage entsteht. Nach § 1 Abs 1 oö Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 seien die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung hiefür Interessentenbeiträge einzuheben. Diese Beiträge würden gemäß § 1 Abs 4 IBG 1958 mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage gemäß § 1 Abs 1 lit a, b oder c IBG fällig. Nach § 1 Abs 5 IBG 1958 könnten die Gemeinden Vorauszahlungen auf solche Interessenbeiträge erheben; danach seien jene Grundstückseigentümer und Anrainer zur Leistung von Vorauszahlungen verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage zum Anschluß verpflichtet sind. Aus diesen Regelungen ergebe sich deutlich, daß die Erhebung von Beiträgen an das Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zum Anschluß an entsprechende Anlagen geknüpft ist. § 36 Abs 1 oö BauO knüpfe die Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen ua daran, daß die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr al 50 m betrage. Nach § 36 Abs 3 oö BauO habe die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. Das sei hier geschehen. Erst damit sei die Anschlußpflicht der Klägerin auf Grund der erst nun gegebenen Voraussetzung entstanden, daß ein Kanalstrang der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage so nahe vorbeigeführt wurde, daß die Anschlußlänge nicht mehr als 50 m beträgt. Da die Zahlung der Kanalanschlußgebühren an das Entstehen der Anschlußpflicht geknüpft sei, könne nur ein allfälliger Irrtum über die für das Entstehen dieser Anschlußpflicht maßgeblichen Voraussetzungen relevant sein. Die Klägerin hätte daher im gegebenen Zusammenhang darüber geirrt haben müssen, daß bereits ein Anschluß an die Kanalisationsanlage innerhalb von 50 m bestehe. Das treffe nicht zu, so daß die Klägerin die Vereinbarung letztlich nicht auf Grund einer irrtümlich angenommenen, sondern einer tatsächlich erst entstandenen Verpflichtung zur Leistung der Kanalanschlußgebühr geschlossen habe. Selbst wenn man von einem Anschluß an die Kanalisationsanlage im Jahre 1976 ausginge, wäre der geltend gemachte Irrtum unerheblich, weil die nachträglich entstandene Verpflichtung zum Anschluß an die örtliche Kanalisation erst die Gebührenpflicht ausgelöst habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Im Berufungsverfahren hätten die Parteien außer Streit gestellt, daß der Regenüberlauf RÜ 2, in den das verrohrte Gerinne mündet, mindestens 50 m von den Gebäuden der Klägerin entfernt ist. Die von den Parteien gewählte Form der Vereinbarung sei durch Paragraph 8, der Kanalgebührenordnung der Beklagten vom 9. April 1986 gedeckt. Ein Verordnungsprüfungsverfahren sei schon deshalb nicht einzuleiten, weil die Klägerin den Rechtsgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung nicht geltend gemacht habe. Da sich die Klägerin auf einen Irrtum bezüglich der eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung der Kanalanschlußgebühren berufe, sei zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage entsteht. Nach Paragraph eins, Absatz eins, oö Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 seien die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung hiefür Interessentenbeiträge einzuheben. Diese Beiträge würden gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IBG 1958 mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, b, oder c IBG fällig. Nach Paragraph eins, Absatz 5, IBG 1958 könnten die Gemeinden Vorauszahlungen auf solche Interessenbeiträge erheben; danach seien jene Grundstückseigentümer und Anrainer zur Leistung von Vorauszahlungen verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage zum Anschluß verpflichtet sind. Aus diesen Regelungen ergebe sich deutlich, daß die Erhebung von Beiträgen an das Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zum Anschluß an entsprechende Anlagen geknüpft ist. Paragraph 36, Absatz eins, oö BauO knüpfe die Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen ua daran, daß die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr al 50 m betrage. Nach Paragraph 36, Absatz 3, oö BauO habe die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. Das sei hier geschehen. Erst damit sei die Anschlußpflicht der Klägerin auf Grund der erst nun gegebenen Voraussetzung entstanden, daß ein Kanalstrang der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage so nahe vorbeigeführt wurde, daß die Anschlußlänge nicht mehr als 50 m beträgt. Da die Zahlung der Kanalanschlußgebühren an das Entstehen der Anschlußpflicht geknüpft sei, könne nur ein allfälliger Irrtum über die für das Entstehen dieser Anschlußpflicht maßgeblichen Voraussetzungen relevant sein. Die Klägerin hätte daher im gegebenen Zusammenhang darüber geirrt haben müssen, daß bereits ein Anschluß an die Kanalisationsanlage innerhalb von 50 m bestehe. Das treffe nicht zu, so daß die Klägerin die Vereinbarung letztlich nicht auf Grund einer irrtümlich angenommenen, sondern einer tatsächlich erst entstandenen Verpflichtung zur Leistung der Kanalanschlußgebühr geschlossen habe. Selbst wenn man von einem Anschluß an die Kanalisationsanlage im Jahre 1976 ausginge, wäre der geltend gemachte Irrtum unerheblich, weil die nachträglich entstandene Verpflichtung zum Anschluß an die örtliche Kanalisation erst die Gebührenpflicht ausgelöst habe.
Nach der Aktenlage habe die Klägerin vorher noch keine Kanalanschlußgebühr entrichtet. Überdies gehe aus den Feststellungen des Erstgerichtes widerspruchsfrei hervor, daß die Liegenschaft der Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung noch nicht an das gemeindeeigene Kanalnetz angeschlossen war. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, daß der Regenüberlauf und der Regenentlastungskanal Teil der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage sind; von einem Anschluß an diese Anlage könne aber nur dann gesprochen werden, wenn dieser so vorgenommen wird, daß die Abwässer auch in das eigentliche Kanalsystem gelangen könnten. Sonst werde lediglich ein einzelner Teil der Anlage zu anderen, privaten Zwecken, nämlich der Ableitung der Abwässer an einen anderten Ort, verwendet. Genau dies sei hier der Fall gewesen, stehe doch fest, daß die Abwässer aus dem Regenüberlauf RÜ 2 gar nicht in den anschließenden "Strang 4" des Kanalsystems gelangten. Sie würden bei Anfall der kritischen Regenspende über den Regenentlastungskanal 2 in den A*****-Bach eingeleitet. Diese Feststellungen des Erstgerichtes seien unbekämpft geblieben. Wäre es nicht zur Regulierung des A*****-Baches, in dessen Zuge der Regenüberlauf RÜ 2 und der Regenentlastungskanal 2 errichtet wurden, gekommen, dann würden die durch das verrohrte Gerinne geführten Abwässer ebenso (unmittelbar) in den A*****-Bach geleitet.